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Strafverteidiger
Zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung ...
... ist es nicht notwendig, die Mitglieder des Gerichts, die Vertreter der Bundesanwaltschaft, die Protokollführer und die dem Senat und der Bundesanwaltschaft zugeordneten Justizbediensteten, sowie die Amtshilfe leistenden Polizeibeamten und die zum Schutze gefährdeter Personen eingesetzten Polizeibeamten zu durchsuchen. Das gilt auch für die von diesen Personen etwa mitgeführten Taschen und Behältnisse.
Weil aber möglicherweise Verteidiger, Nebenklägervertreter, Nebenkläger, Dolmetscher, der Vertreter der Jugendgerichtshilfe und Sachverständige diese mühsam aufrecht erhaltene Sicherheit und - bayerische - Ordnung gefährden werden könnten, werden sie, nachdem sie sich ausgewiesen haben, durchsucht.
Sie sind durch Abtasten der Kleidung und Durchsicht der Behältnisse, auch unter Zuhilfenahme eines Metalldetektors oder eines Metalldetektorrahmens, auf Waffen und Gegenstände zu durchsuchen, die zur Störung der Hauptverhandlung geeignet sind.
Darüber hinausgehende Durchsuchungsmaßnahmen sind nur durchzuführen, wenn das Suchgerät anspricht.
Das hat der Vorsitzende des 6. Strafsenats des OLG München am 4.3.2013 so verfügt.
Ich hatte über diese waffenschmuggelnden Verteidiger bereits am 15. April 2013 berichtet. Auch Rechtsanwalt Udo Vetter hält die Verteidiger für gefährlich. Und Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., sieht die 70er-Jahre des vergangenen Jahrhunderts wiedergekommen; er prognostiziert eine weitere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage, ob Rechtsanwälte - Strafverteidiger ebenso wie Nebenklagevertreter - quasi von Natur aus bombenlegende Terroristen sind.
Einen interessanten Gedanken spricht Udo Vetter aus, über den man mal nachdenken sollte:
Sollte derartiges in so einer krassen Form akzeptiert werden, wäre das ein fatales Signal an andere Gerichte. Strafverteidiger könnten dann offen gedemütigt und diskriminiert werden. Das wäre für mich gegebenenfalls ein Grund, bei so was in dieser Rolle nicht mehr mitzuspielen.
Einmal angenommen, die Verteidiger (und vielleicht auch der eine oder andere solidarische Nebenklagevertreter? - an dieser Stelle ein Gruß aus Kreuzberg nach Hamburg!) lassen sich am ersten Prozeßtag nicht durchsuchen. Dann ist damit zu rechnen, daß der Große Vorsitzende sie nicht in den Gerichtssaal läßt. Da in diesem Verfahren auch vor dem OLG München Verteidiger aber (noch?) notwendig sind, dürfte dieser Termin nach Aufruf ziemlich kurzfristig wieder beendet werden.
Es könnte sein, daß dieses Verfahren das letzte ist, das der Vorsitzende bis zu seiner Pensionierung führen wird, wenn er so weiter macht. Weil das Verfahren bis dahin dauert ...
Selbstverständnis eines Strafverteidigers
Aus einem Bericht über einen Strafprozeß im Moabit der noch jungen Weimarer Republik:
Acht Tage kämpfte ich einen aussichtslosen Kampf. Kämpfte ich für Schumann? Nein. Ich kämpfte einfach dafür, daß trotz aller Last der Beweise, trotz allen Abscheus ihm das Recht [zuteil] wurde, das jedem Menschen zusteht: Solange als unschuldig zu gelten, bis das Gericht über ihn sein Urteil gesprochen hat und dieses Urteil rechtskräftig geworden ist. Ich kämpfte damit nicht für Schumann, sondern für das Recht schlechthin. Ich kämpfte damit auch für die Richter. Denn nur wenn ich alle Möglichkeiten, die für den Angeklagten sprechen konnten, erschöpft hatte, konnte der Richterspruch Bestand haben und über jeden Zweifel erhaben sein.
Abgeschrieben von

Hamburg, 1960
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Quicky mit der Richterin am Amtsgericht
Zum Thema Deal hat sich das hohe Bundesverfassungsgericht in dieser Woche bereits positioniert (BVerfG, Urt. v. 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10 – - 2 BvR 2883/10 – - 2 BvR 2155/11).
Wie es in den Niederungen beim Strafgericht zugeht, darüber berichtete mir kürzlich ein Kollege.
Es war eine fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr. Der Standardfall in Schlagworten: LKW - Rechtsabbieger - Radfahrer. Das Ganze führte zur Anklage und zu einem Termin vor dem Amtsgericht.
Die Richterin kam 5 Minuten zu spät. Diese Zeit nutzten der Verteidiger und der Staatsanwalt für ein so genanntes „Rechtsgespräch“. Die beiden waren sich schnell einig - das Verfahren sollte gegen Zahlung einer Auflage eingestellt werden - als die Richterin den Saal betrat:
Richterin:
Ach? Die Herren haben den Fall schon vorerörtert?
Staatsanwalt:
Ja, das Verfahren kann nach § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung von 300 Euro eingestellt werden.
Verteidiger:
Nickt.
Richterin:
Dann ergeht vor Aufruf der Sache folgender Beschluß: Das Verfahren wird mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt ...
Herr Verteidiger, Sie erklären das dann Ihrem Mandanten? Schönes Wochenende!
Liebes Bundesverfassungsgericht, so sieht das aus - außerhalb des Elfenbeinturms.
Taxidriver
Ein Kollege aus den veralteten Bundesländern berichtete mir über einen illustren Fall aus dem Fuhrgewerbe.
Meinem Mandanten (Ex-Taxiunternehmer) wurde die Manipulation von Wegstreckenzählern an Taxis vorgeworfen. Der Strafbefehl warf ihm vor er habe in zehn Fällen irgendwann irgendwen angestiftet die Tachos zu verstellen. Dabei zeigte ein Fahrzeug 1.000 km mehr, als angeblich tatsächlich gefahren.
In der Juristen-Schule haben wir gelernt, daß dem Angeklagten in einem Rechtsstaat eine ganz bestimmte, genau bezeichnete Tat vorgeworfen werden muß. Das hat den Sinn, daß er sich auch entsprechend gezielt gegen den Vorwurf verteidigen kann. Dem Kollegen genügte - zu Recht - das „irgendwann, irgendwo, irgendwer“ des Strafbefehls nicht.
Der Verteidiger reklamierte also zutreffend einen Verstoß gegen § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO, der da lautet:
Die Anklageschrift [und damit auch der Strafbefehl. crh] hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz).
Das wiederum nahm der Verfassers des Strafbefehls persönlich. Der Staatsanwalt reagierte empfindlich:
Zu dem Schriftsatz des Verteidigers vom 03.04.12 (Bl. 345 ff, Bd. IV) wird wie folgt Stellung genommen.
An angeblich formalen Fehlern des Strafbefehls herumzunögeln, macht sich eigentlich nie gut, denn immerhin ist er ja erlassen worden. Die Hinweise des Verteidigers treffen auch nicht zu:
Tatzeitraum: Dem Angeklagten wird vorgeworfen, von Dritten die Tachometer manipulieren lassen zu haben. Es käme also auf den Zeitpunkt der Beauftragung des Dritten oder der Manipulation selbst an. Diese Daten sind jedoch nicht bekannt. Bekannt ist lediglich, dass die Fahrzeuge bis zum 31.01.2011, nämlich dem Tage der Durchsuchung, manipuliert gefahren sind.
Auf die Zulassungsdaten der einzelnen Fahrzeuge kommt es nicht an, ebenso wenig auf den Tag, an dem der Angeklagte in die Firma eingetreten oder ausgeschieden ist.
Der konkrete Strafbefehlsvorwurf erfüllt auch die Vorgaben der RiStBV. Wie der Verteidiger selbst zitiert, heißt es darin, der Satz soll klar, übersichtlich und leicht verständlich sein, d.h. „in der Kürze liegt die Würze“. Daher kann er nicht argumentieren, der „Anklage„satz sei zu kurz.
Es ist schon bemerkenswert, mit welchem Selbstbewußtsein manche Juristen ausgestattet sind. Oder ist es einmal mehr die schlichte Arroganz der Macht, mit der die mangelnde fachliche Kompetenz kaschiert werden soll?
Bild: RainerSturm / pixelio.de
Das Gesetz als Voraussetzung für den Gesetzesbruch?
Das Bundesverfassungsgericht (Urt. v. 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10 – 2 BvR 2883/10 – 2 BvR 2155/11) hat entschieden:
Die gesetzlichen Regelungen zur Verständigung im Strafprozess sind [...] nicht verfassungswidrig.
Das bedeutet, der Gesetzgeber habe eine Regelung geschaffen, die für sich genommen in Ordnung sei. Der gesetzlich geregelte Deal sei mit der Würde und Eigenverantwortlichkeit des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG) sowie mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar. Soweit, so gut.
Problematisch sei, was Richter - meist unter kollusivem Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Verteidiger - in der Praxis daraus machen. Das Bundesverfassungsgericht attestiert den Praktikern ein „erhebliches Vollzugsdefizit“. Mit klaren Worten: Die Beteiligten verstoßen sehenden Auges gegen geltendes Recht. Spinnt man diesen Gedanken zum bösen Ende, landet man bei einem Verbrechenstatbestand.
Eine herausgehobene Bedeutung kommt der Kontrolle durch die Staatsanwaltschaft zu. Sie ist nicht nur gehalten, ihre Zustimmung zu einer gesetzeswidrigen Verständigung zu versagen, sondern hat auch Rechtsmittel gegen Urteile einzulegen, die auf einer solchen Verständigung beruhen. Weisungsgebundenheit und Berichtspflichten ermöglichen es zudem, diese Kontrollfunktion der Staatsanwaltschaft nach einheitlichen Standards auszuüben.
Es ist bemerkenswert, daß die Strafverfolgungsbehörde vom Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen werden muß, was ihre Aufgabe ist. Im Umkehrschluß bestätigt die Entscheidung des Verfassungsgerichts einen unerträglichen Zustand der Rechtspflege: Die Instanz-Richter machen, was sie wollen, um die Verfahren vom Tisch zu bekommen. Und die Staatsanwälte gucken dabei zu.
Es bewahrheitet sich meiner Ansicht nach das Sprichwort: „Reicht man ihnen den kleinen Finger, nehmen sie den ganzen Arm.“ Der gesetzliche Versuch einer Regelung der Absprachen führt ein Stück weiter weg von dem Ideal, daß in einem sauber geführten Strafprozeß die tatsächliche Wahrheit erforscht wird. Und nicht eine prozessuale Wahrheit als vereinbart gilt.
Die Zitate stammen aus der Pressemitteilung Nr. 17/2013 vom 19. März 2013.
Gesichert
Es war Anfang 2008, als der Mandant seine Nachbarin um eine Zigarette bat. Das Blöde war, daß er dabei ein 1,70 m großes Schwert in der Hand hatte. Aber er war trotz Nikotin- (und-so-weiter-) Entzugs imstande, die 8 rechten Außenspiegel der parkenden Auto mit seinem Schuh zu treffen. Problematisch wurde es dann, als er in einem türkischen Imbiss auf unkonventionelle Art das Geschirr sortiert und sich das Dönermesser gegriffen hatte. Als er dann wild gestikuliernd mit dem Messer in der einen, und dem Schwert in der anderen Hand ankündigte, seine Mutter zu töten (die etwa 15 Jahre zuvor verstorben war), haben ihn die Freunde und Helfer in ihre Obhut genommen.
Ein nicht einfach zu lösende Aufgabe für einen Verteidiger. Denn eine Verteidigung, die darauf abzielt, jemand in die Klapse (§ 63 StGB) zu verteidigen, muß einkalkulieren, daß er dort so schnell nicht wieder rauskommt. (Ich erinnere an dieser Stelle nochmal an den Fall Mollath.)
Der erste Schritt war der Antrag auf Aufhebung des (Untersuchungs-)Haftbefehls, der am Tag nach der Verhaftung erlassen und verkündet wurde. Der Ermittlungsrichter im Haftprüfungstermin war mit mir einig: Der Mann gehört nicht in den Knast, sondern in ein Krankenhaus. Er wurde antragsgemäß nach § 126a StPO vorläufig untergebracht. Damit waren die Weichen gestellt.
Bevor ein solcher Antrag vom Verteidiger gestellt werden darf, muß der sich im Klaren sein, was er damit auslöst. Zumal diese Art der Verteidigung in den seltensten Fällen vom tatsächlichen Willen des Mandanten gedeckt sein dürfte; der will im Zweifel weder dort, noch hier rein. Sondern raus! Und zwar sofort.
Das Verfahren vor der Großen Strafkammer startete dann auch nicht mehr mit einer Anklageerhebung. Denn wenn von vornherein klar ist (z.B weil ein Sachverständigengutachten das entsprechend bestätigt), daß der Beschuldigte schuldunfähig (§ 20 StGB) ist, darf er nicht angeklagt werden. Für diese Fälle hat sich der Gesetzgeber das Sicherungsverfahren (§ 413 StPO) ausgedacht. Ziel des Verfahrens in dann nicht mehr die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, sondern zu einer Unterbringung.
Der „Vorteil“ einer Freiheitsstrafe besteht darin, daß der Verurteilte jeden Tag anhand der verbleibenden Kalenderblätter abzählen kann, wann er (spätestens) entlassen werden muß. Einen solchen Kalender hat der Sicherungsverwahrte nicht. Er sitzt mit open end hinter Schloß und Riegel. Keine guten Aussichten, auch wenn Schloß und Riegel rosa angemalt sind.
In der vergangenen Woche war es nun soweit. Der Psychiater kam in seinem Gutachten gemeinsam mit den behandelnden Ärzten zu dem Ergebnis, daß von dem ehemaligen Schwertkämpfer wohl keine Gefahr mehr ausgeht. Das ist die zentrale Voraussetzung für die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung.
Der Mandant wird nun aus der Obhut der Klinik und in eine betreute Wohngemeinschaft in die Vor-Selbständigkeit entlassen. Auf Bewährung zwar noch, aber immerhin.
Der Mandant freut sich über diese - seine - Entwicklung. Und ist dankbar.
Schwert-Bild: UWe / pixelio.de
Betten-Bild: Kai Niemeyer / pixelio.de
Gerichts-Beschleuniger
Ich habe durchaus Verständnis dafür, wenn das Gericht zuerst brandeilige Sachen bearbeitet. Aber irgendwann sollte die Beschwerdekammer des Landgerichts - nach mehreren höflichen Erinnerungen - dann doch mal endlich in die Puschen kommen.
Ein außer Vollzug gesetzter Haftbefehl bleibt ein Haftbefehl, der im Zweifel zu Sorgenfalten und grauen Haaren führt. Dagegen hat man das Beschleunigungsgebot erfunden, das selbstverständlich auch im Falle des § 116 StPO gilt.
Damit das dann bei den Richtern endlich einmal flutscht, habe ich es vor ein paar Tagen mit folgender Textbausteinskeule versucht:
Ich hoffe, dieser Doppeldecker sorgt für ein wenig Bewegung beim Strafkammern-Mikado.
Beratungs-Resistenz
Ein Kollege berichtete mir gestern von einem Fall, den er vor einem kleinen Amtsgericht zu verteidigen habe.
Der Mandant, Wilhelm Brause, habe eine offene Bewährungsstrafe. Er sei vor etwa 2 Jahren wegen Mißbrauchs von Titeln (§ 132a StGB) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nun sei er erneut angeklagt worden. Wegen Mißbrauchs von Titeln. Die Tatzeit falle wunderbar in die Bewährungszeit.
Dem Doktortitel, den Brause sich irgendwann einmal zugelegt hat, fehlte jede Grundlage. Unter anderem auch die allgemeine Hochschulreife. Kurz vor seinem Abitur habe der Wilhelm Brause bereits ein Gewerbe angemeldet und mit Immobilien gehandelt. Der Doktortitel sei dabei wohl auch sehr hilfreich gewesen.
Der Strafverteidiger ist - wie wohl jeder seiner Gattung - Optimist. Und zwar durch und durch. Sonst könnten wir diesen Job nicht machen. Er hat die Verteidigung vorbereitet mit dem Ziel, doch noch einmal eine Bewährungsstrafe für seinen Mandanten zu „erkämpfen“. Dazu habe er allerlei Anstrengungen und Gespräche mit seinem Mandanten geführt. Die Staatsanwaltschaft habe signalisiert, daß es diesmal ausnahmsweise noch klappen könne. Der Richter wolle sich nicht sperren, wenn der Staatsanwalt und der Verteidiger sich mehr oder minder einig sind. Und deswegen werde er, der Kollege, heute gut gelaunt aufs Land fahren.
Heute morgen kurz nach fünf beim Frühstück ist mir beinahe die Caffè-Tasse aus der Hand gerutscht. Über Nacht hatte ich eine Kontaktanfrage bei Xing erhalten. Von eben diesem Mandanten des Kollegen, der sich wohl auch gleich auf den Weg zum Gericht machen düfte. Unterzeichnet mit „Dr. Wilhelm Brause“, verbunden mit der Einladung, mir auch seine Website - Dr. Brause Immobilien - anzuschauen.
Ich fürchte, daß der Optimismus des Kollegen einen heftigen Dämpfer bekommen wird, wenn sich der Richter und der Staatsanwalt mit einem Blick ins Internet auf die Beweisaufnahme vorbereitet haben ...
Unzulässig: Legendierende Kontrollen
Nicht überall, wo „Verkehrskontrolle“ drauf steht, ist auch „Verkehrskontrolle“ drin.
Es geht um die Frage der Zulässigkeit einer aktiven Täuschung eines Verdächtigen über den Anlaß der Ermittlungsmaßnahme. Die Problematik wird deutlich an folgender Fallkonstellation:
Die Ermittlungsbehörden beobachten seit längerer Zeit eine Gruppierung, die des Handels mit Betäubungsmitteln im großem Stile verdächtigt wird. Während einer Telefonüberwachung erhalten die Beamten Informationen darüber, daß drei Tage später in einem PKW eine „nicht geringe Menge“ Kokain aus Westdeutschland nach Berlin transportiert werden soll. Der Focus der Ermittler richtet sich aber nicht (nur) auf diesen Transport, sondern in der Hauptsache auf die (vermuteten) Strukturen, die hinter dieser Kurierfahrt stecken.
Um zu verhindern, daß die Organisatoren der Fahrt erfahren, daß man ihnen auf der Spur ist, fangen die Drogenfahnder an zu tricksen. Bei einem Tankstop lassen sie die Luft aus einem Reifen des Kurierfahrzeugs und gaben bei der Autobahnpolizei einen Wunschzettel ab: Die Schutzmänner sollten doch mal eine „allgemeine Verkehrskontrolle“ an dem havarierten Auto durchführen.
In der Ermittlungsakte findet sich dann später der Einleitungsvermerk der Unifomierten:
Im Rahmen einer Routinekontrolle fanden wir in der Reserveradmulde des Kofferraums ...
Die Entdeckung soll also als Zufallsfund durchgehen, um die Zusammenhänge mit den Ermittlungen gegen die „Organisierte Kriminalität“ zu verschleiern.
Es stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit einer solchen „Maßnahme“, die für den kundigen Strafverteidiger im weiteren Verlauf des Verfahrens den Gedanken an die Durchsetzung eines Beweisverwertungsverbotes aufkommen lassen muß. Denn der Erforschung der materiellen Wahrheit durch die Beweiserhebung im Ermittlungsverfahren sind durch das formelle Recht Grenzen gesetzt.
An dieser Stelle paßt es mal wieder, das Zitat von Rudolf von Ihering, Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung, 2. Teil, Abteilung 2, S. 471. (wiedergefunden bei Rechtsanwalt Andreas Jede):
Die Form ist die geschworene Feindin der Willkür, die Zwillingsschwester der Freiheit. Denn die Form hält der Verlockung der Freiheit zur Zügellosigkeit das Gegengewicht, sie lenkt die Freiheitssubstanz in feste Bahnen, daß sie sich nicht zerstreue, verlaufe, sie kräftigt sie nach innen, schützt sie nach außen. Feste Formen sind die Schule der Zucht und Ordnung und damit der Freiheit selber und eine Schutzwehr gegen äußere Angriffe, – sie lassen sich nur brechen, nicht biegen.
Diese Form schreibt nun mal vor, daß Durchsuchungen von Kraftfahrzeugen grundsätzlich dem Richtervorbehalt unterliegen. Eine Eilbedürftigkeit, die es ausnahmsweise gestattet, auch ohne richterlichen Beschluß zu durchsuchen, gab es in dem Beispielfall nicht. Es ist und bleibt eine heimliche Ermittlungsmaßnahme, durch die die Betroffenen getäuscht wurden.
Die Aktion ist auch nicht unter Hinweis auf einzelne in der Strafprozessordnung ausdrücklich und gesondert geregelte heimliche Ermittlungsmaßnahmen zu rechtfertigen. Die Berufung auf das Bedürfnis einer „effizienten Strafverfolgung“ - also das der-Zweck-heiligt-die-Mittel-Prinzip - ist angesichts der Intensität des Eingriffs (Art. 6 Abs. 1 EMRK!) nicht zulässig. Die alleinige Anwendung des Gefahrenabwehrrechts (Verkehrskontrolle) ist nicht möglich, wenn ein Straftatverdacht (Verstoß gegen BtMG) bereits vor der polizeilichen Maßnahme besteht und sodann zielgerichtet zu Zwecken der Strafverfolgung (Beweiserhebung) in die Grundrechte des Betroffenen eingegriffen wird.
Diese Täuschungen durch Ermittlungsbehörden werden höflich umschrieben mit dem Begriff der „legendierenden Kontrollen“. Unzulässig sind sie trotzdem.
Nachlesen kann man das Ganze in BGH 4 StR 436/09 - Urteil vom 11. Februar 2010, und in einem Aufsatz von Wolfgang Müller (Leitender Oberstaatsanwalt, Celle) und Richter Dr.Sebastian Römer (Richter, Hannover) in der NStZ 2012, 543.
Bild: Arno Bachert / pixelio.de
Alles nur ausgedacht?
Immer wieder gern schaue ich mir die kurzen Berichte über Strafprozesse beim Kollegen Dr. Böttner aus Hamburg an. Anders als (wie?) hier berichtet der Hanseat eher sachlich, gleichwohl nicht weniger informativ.
Aufmerksam geworden bin ich kurz vor Weihnachten bei einem Bericht über eine „ausgedachte Vergewaltigung“, und im Anschluß an die Lektüre auf die Fußzeile darunter („Kunden, die diesen Artikel gekauft haben, kauften auch... “), in der Herr Dr. Böttner an ähnliche Fälle anknüpfte:
- Vergewaltigung frei erfunden – Falschaussage
- Sexualstrafrecht: Freispruch von Vergewaltigung einer Internetbekanntschaft
- Vergewaltigung: Freispruch nach Anzeige der Ex-Freundin
- Vergewaltigung: Aussage gegen Aussage
- Vergewaltigung: widersprüchliche Aussagen
- Freispruch im Vergewaltigungs-Prozess
Ich habe an dieser Stelle aufgehört, nach weiteren Freisprüchen in dem Archiv des Kollegen zu suchen; er hat noch über weitere berichtet. Vielleicht ist es nur ein Zufall, daß sich in all diesen Verfahren die Vorwürfe nicht bestätigt haben und der Hamburger Strafverteidiger sich genau diese Fälle herausgepickt hat.
Es könnte aber auch sein, daß viel zu oft der Vorwurf der Vergewaltigung erhoben wird, um damit andere Interessen zu verfolgen. Die Verfahren gegen die beiden Promis in jüngerer Vergangenheit hat eben dies wohl eher bestätigt.
Ich weiß es nicht, aber es scheint keine absurde Idee von Strafverteidigern zu sein, einer Anklageschrift mit viel Engagement entgegen zu treten, wenn der Vorwurf maßgeblich auf der Aussage der (angeblich) Geschädigten beruht und ein mögliches Motiv für eine Falschbelastung nicht völlig neben der Sache liegt.
Es ist und bleibt ein ganz schwieriges Terrain, auf dem sich die Strafjuristen - Richter, Staatsanwälte und Verteidiger - dort bewegen.
