Strafverteidiger

Verratsanwalt

Die entscheidende Grundlage des Verhältnisses zwischen dem Strafverteidiger und seinem Mandanten ist das Vertrauen. Dies wiederum gründet auf die Verschwiegenheit des Anwalts.

Nicht ohne Grund gibt es gleich an mehreren Stellen der Rechtsordnung Vorschriften, die die Schweigepflicht des Rechtsanwalts regeln, ja fordern:

Zum einen ist es das Berufsrecht mit § 43a Abs. 2 BRAO und § 2 BORA; flankiert wird diese Verschwiegenheitspflich zum anderen durch’s Strafrecht in § 203 Abs. 1 Ziff. 3 StGB.

Kann sich der Mandant nicht (mehr) darauf verlassen, dass das, was er seinem Verteidiger erzählt, nicht weiter verbreitet wird, ist es vorbei mit dem Vertrauen in den eigenen Anwalt, aber auch in das System der Strafverteidigung und des rechtsstaatlichen Verfahrens.

Soweit die allgemeine Vorrede. Dann noch ein paar konkretere Worte.

Verteidigung von „Nazis“

Einen Beschuldigten wie Stephan B., der in Halle 35 Minuten lang mit seiner mörderischen Aktion für Angst und Schrecken gesorgt hat, kann ich aus persönlichen Gründen nicht verteidigen. Zum einen liegt mein Schwerpunkt im Wirtschaftsstrafrecht, ich gehöre nicht vor die Schwurgerichtskammer, die über Delikte am Menschen urteilt. Zum anderen sind mir die mutmaßlich hinter dieser Tat stehenden Motive so dermaßen zuwider, dass ich mich daran gehindert sehe, mit Vollgas zu verteidigen. Und dann geht es einfach nicht.

Ich habe Hochachtung vor Verteidigern, denen es gelingt, ihre Gefühle insoweit im Griff zu haben, und losgelöst von ihrer eigenen politischen Einstellung auch bei solchen Tatvorwürfen eine qualifizierte Verteidigung abliefern zu können.

Medienöffentlichkeit

Strafverteidiger haben in aller Regel keine Berührungsängste, was den Kontakt zu den Medienschaffenden angeht. Das Verhältnis zwischen Strafverteidigern und Journalisten ist in der Regel eine Symbiose; von einer Zusammenarbeit profitieren grundsätzlich beide Seiten. Ich rede daher gern mit der Presse, das Weblog ist eine weitere Form der Öffentlichkeitsarbeit, die hilfreich ist, meinen Namen in der Welt zu verbreiten. Und Journalisten wissen den O-Ton oder das Hintergrundgespräch zu schätzen.

Und jetzt kommt das „Aber“

Aber niemals, never ever, würde ich Mandatsinterna an die Medien weitergeben, auch nicht unter Dreien, um meinen Namen in der Zeitung lesen oder mich im Fernsehen reden hören zu können.

Das, was die Medien (z.B. die Badischen Neuesten Nachrichten oder der Spiegel) über den Karlsruher Kollegen Hans-Dieter Weber berichten, der Stephan B. zum Pflichtverteidiger bestellt wurde, halte ich nicht nur für einen Verrat der Interessen seines eigenen Mandanten, sondern stellt einen Angriff auf die Strafverteidiger per se da. Selbstverständlich lieben Journalisten solche anwaltlichen Plaudertaschen.

Selbst wenn Stephan B. seinen Verteidiger Weber von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber den Medien freigestellt hätte – was ich nicht glaube, darf er diese Informationen, die er den Journalisten in die Federn und Mikrofone geschwätzt hat, nicht liefern. Das gebietet ihm der Auftrag, den ihm die Rechtsordnung und die Grundsätze des fairen Verfahrens (sic!) gegeben haben: Nämlich ausschließlich seinem Mandanten zur Seite zu stehen und ihn nicht an’s Messer zu liefern. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe gehört auch, nicht alles zu tun, was möglicherweise erlaubt sein könnte.

Ein solches Mandat zu übernehmen und Stephan B. engagiert zu verteidigen, ist, wird und bleibt ein außerordentlicher Kraftakt; dass Hans-Dieter Weber diese Aufgabe übernommen, davor habe ich großen Respekt.

Verachtung habe ich aber für das profilierungssüchtig erscheinende Herumgequatsche in der Öffentlichkeit. Das ist unter keinem Gesichtspunkt akzeptabel, sondern ein extrem schädlicher Verstoß zuminderst gegen Berufsrecht, vielleicht auch darüber hinaus eine Grenzüberschreitung.

Ich drücke dem Kollegen Weber gleichwohl die Daumen, dass es ihm doch noch gelingt, eine saubere Verteidigung seines Mandanten abzuliefern. Und dass er auf dem sehr schwierigen Weg, den er (und sein Team) jetzt vor sich hat, die Nerven behält.

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Faxen und das Amtsgericht Charlottenburg

Von Menschen, die mit der Justiz nichts zu schaffen haben, muss ich mich als rückständig disqualifizieren lassen, wenn ich einräume, mit der (Straf-)Justiz immer noch per Fax kommunizieren zu müssen, wenn es schnell und zuverlässig gehen soll.

Faxen sei ja sowas von 1990er, das gibt es doch eigentlich gar nicht mehr. Eigentlich nicht, ja – im Bereich der justiziellen Resopalmöbel aber schon. Aber es geht auch noch schlimmer.

Zur Zeit verteidige ich einen Mandanten, bei dem der Verdacht nahe gelegen hat, ihm könnte es an der Willensbildungs- und Steuerungsfähigkeit mangeln, so das möglichweise auch die Schuldfähigkeit ausgeschlossen oder eingeschränkt sein könnte.

Der Mandant wurde unmittelbar nach dem Vorfall auf Antrag des Sozialpsychiatrischen Dienstes nach dem PsychKG in ein Krankenhaus eingewiesen. Über diesen „Unterbringungs-Vorgang“ hat das Betreuungsgericht beim AG Charlottenburg eine Akte angelegt. In diese Akte will die Staatsanwaltschaft Einblick nehmen, um – wie sie vorträgt – die Schuldfähigkeit des Beschuldigten prüfen zu können.

Zwischenzeitlich hatte ich Einsicht in die Ermittlungsakte, woraus sich ergab, dass der gegen den Mandanten erhobene Vorwurf nicht halt- und/oder nachweisbar ist. Der Staatsanwältin reichte mein Telefonanruf, um meine Anregung der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO formlos in der Akte zu vermerken, so klar war die Sache jetzt.

Deswegen hatte ich ich mich beim Betreuungsgericht gegen die Übersendung der Betreuungsakte mit den persönlichen Daten meines Mandanten gewandt und am 10.09.2019 einen entsprechenden Antrag gestellt.

Als erste Reaktion darauf forderte mich die Richterin am 12.09.2019 auf, eine schriftliche Vollmacht für das Betreuungsverfahren vorzulegen. Ich habe am selben Tag klargestellt, was meine Aufgabe und schon deswegen keine Vollmacht vorzulegen sei: Ich bin allein mit der Verteidigung in dem Ermittlungsverfahren beauftragt und dafür muss ich mich nicht durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht legitimieren.

Meine Schreiben an das Gericht habe ich via Faxdienstleister an das Amtsgericht Charlottenburg geschickt. Vom Gericht bekam ich jeweils die Post per Sack.

Nun reagiert die Richterin ein weiteres Mal (per Post) mit einer Entgegensehung, die mich daran zweifeln lässt, dass sie bereits in den 90er Jahren angekommen ist.

Was macht man mit so einem Zettel, ohne grob unhöflich zu werden? Mir ist es knapp gelungen, in sachlichem Ton zu schreiben:

Die Übersendung der Korrespondenz per Fax ist ausreichend, das Ausdrucken meiner Schriftsätze und ihr Versand per Post ist nicht erforderlich.

Ich bin gespannt, was in dieser Welt bewegenden Sache noch passieren wird. Der Begriff „Betreuungsgericht“ hat für mich jedenfalls nun eine völlig neue Bedeutung bekommen.

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Der ultimative Entlastungsbeweis

Vor einiger Zeit hatte ein Kollege die Verteidigung eines Mandanten übernommen, dem die Staatsanwaltschaft eine Untreue zur Last gelegt hat. Er sollte das Geld einer älteren Dame von deren Konto abgehoben und für eigene Zwecke verwendet haben.

Zwischen dem Vorwurf und dem Datum auf dem Kontoauszug lagen mehrere Jahre. Trotzdem hatte der Kollege ihn aufgefordert, wenigstens zu versuchen, ihm ein wenig Substanz zu liefern, aus der er etwas für seine Verteidigung entwickeln könnte.

Der Mandant trug vor, dass er unter anderem Katzenfutter für das Haustier der Dame besorgt habe; dafür hatte er tatsächlich auch noch eine Quittung aus der längst vergangenen Zeit. Für den Einkauf der Kosmetika und anderer Pflegeprodukte hat er jedoch keinen Beleg gefunden. Aber in seinem Fundus alter Fotos sei er fündig geworden:

Das sei eine Aufnahme, die er seinerzeit unmittelbar nach dem Einkauf angefertigt hatte, nachdem er die Sachen der Dame nach Hause gebracht habe. Die Datei habe er noch auf der Speicherkarte seines alten Telefons gefunden.

Wie jeder Strafverteidiger war auch der Kollege nicht gutgläubig. Sondern er schaute sich die Bildinformationen an, die EXIF Daten, die regelmäßig zusammen mit den bunten Pixeln gespeichert werden. Aufgenommen wurde das Bild mit dem aktuellen iPhone Xr, und zwar ein paar Minuten bevor der Mandat die Datei per eMail an den Kollegen geschickt hat. Auf Googel Earth konnte der Kollege dann mit Hilfe der in der Datei gespeicherten geographische Koordinaten, die durch’s Geotagging der Kamera hinzugefügt wurden, nachschauen, dass die Aufnahme beim Mandanten zuhause und nicht bei der Dame in der Pflegeeinrichtung gemacht wurde.

Manchmal ist es ziemlich schwierig, ein begonnenes Mandat mit professioneller Distanz fortzuführen, ohne dem Mandanten das Zeug, was er zur Verteidigung an seinen Anwalt liefert, links und rechts um die Ohren zu hauen.

Das Verfahren gegen den Mandanten endete nicht mit einem Freispruch.

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Das war verdammt eng

Dem Beschuldigten gefiel es wenig bis gar nicht, dass er als Angeklagter zur Hauptverhandlung geladen war. Statt pünktlich und sauber gekleidet beim Gericht zu erscheinen, ging er andere Wege. Die er im Nachhinein bitter bereut hat: Der standardmäßig eingeleiteten Auslandsfahnung folgte relativ flott die Festnahme.

Das Urteil, das zwei Monate nach seiner Auslieferung verkündet wurde, beschreibt, warum sich über seine damalige Entscheidung sehr geärgert hat.

In der Enge von 42 qm mit 9 Personen, die mit großer Sicherheit sich nicht an die üblichen Konventionen gepflegten gesellschaftlichen Zusammenlebens gehalten haben, verbringen zu müssen, ist nicht lustig.

Dass das Gericht die Zeit der Auslieferungshaft sowohl beim Strafmaß als auch bei der Anrechnung dieser Haft auf die Strafe berücksichtigt hat, tröstet den Verurteilten nicht wirklich.

Knapp 7 Monate in serbischer Auslieferungshaft zu sitzen, hätte aber auch nicht sein müssen. Wenn der Mann kompetent beraten worden wäre. Das geht auch schneller, wenn der Verteidiger weiß, an welchen Schrauben er drehen muss. Hier war jemand unterwegs, der „das bisschen Strafrecht“ mal eben nebenher macht. Nun, wenigstens ist noch knapp eine Bewährungsstrafe dabei herumgekommen.

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Lagerfeuerromantik

Das ganze Verfahren zog sich über viele und lange Jahre hin. Es war aufregend, schwierig und für den Mandanten enorm belastend. Die Staatsanwaltschaft hatte sich mit einer extrem hohen Strafmaßvorstellung festgebissen.

Zeitweise hat der Mandant in Untersuchtungshaft gesessen, der Haftbefehl wurde jedoch aufgrund von der Verteidigung reklamierter Unverhältnismäßigkeit im streitigen Haftbeschwerdeverfahren vom Landgericht wieder aufgehoben. Bis dahin hatte die U-Haft bereits tiefe Spuren hinterlassen.

Am Ende wurde es dann aber doch noch gut:

Das Verfahren wurde nach Anklageerhebung vor der Wirtschaftsstrafkammer, einem intensiven Kampf um’s Recht im Zwischenverfahren bis hin zum BGH und nach erfolgreicher Nichteröffnungsbeschwerde der Staatsanwaltschaft endlich eingestellt, ohne dass die bereits terminierte Hauptverhandlung begonnen hatte.

Den Einstellungsbeschluss habe ich dem Mandanten dann mit einem aufmunternden Begleitschreiben übermittelt:

Damit können Sie dieses Kapitel in Ihrer Vita nun verbindlich abschließen und erst einmal vergessen. Wenn Sie dann mal alt und grau geworden sind (so wie ich), können Sie Ihren Kindern und Enkeln davon am Lagerfeuer erzählen … Bis dahin sollte Sie nicht mehr daran denken.

Es keine Stunde gedauert, bis ich diese Nachricht im Postkasten hatte:

Der Hamburger Kollege Gerhard Strate hat 2004 einmal die Aufgaben eines Strafverteidigers beschrieben:

Vertrauen schenken, wo es jeder verweigert, Mitgefühl entfalten, wo die Gefühle erstorben sind, Zweifel säen, wo sie keiner mehr hat, und Hoffnung pflanzen, wo sie längst verflogen ist.

Soweit die Strafverteidigung aus der Ferne betrachtet. Mein Mandant hat beschrieben, wie es aus der Nähe aussehen sollte.

Ich bedanke mich für diese Rückmeldung, lieber Mandant.

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Zu kurze Androhung empfindlicher Übel

Das Gericht hat den Mandanten zu seiner Verhandlung geladen. Damit er dann auch tatsächlich erscheint, droht der Vorsitzende dem Geladenen empfindliche Übel an:

Die Rede in dieser Ladung ist vom sogenannten Sitzungshaftbefehl. Die Voraussetzungen für den Erlaß eines solchen Rotzettels sind in § 230 StPO geregelt.

Richtig ist, dass dieser (Vorführ- oder) Haftbefehl nur im Inland, also innerhalb der deutschen Grenzen von 1990, vollstreckt werden kann.

Verschwiegen wird aber an dieser Stelle, dass es auch noch eine andere Möglichkeit gibt, dem Angeklagten habhaft zu werden, und zwar auch außerhalb dieser Grenzen.

Wenn jemand nämlich nicht zum Termin erscheint, überlegt sich regelmäßig als allererster der Staatsanwalt, aus welchem Grund die Anklagebank leer geblieben ist. Ungefähr eine Zehntelsekunde später kommt dem Verfolger der Begriff „Flucht“ in den Sinn. Und damit sind wir bei § 112 Abs. 2 Ziffern 1 und 2 StPO.

Ein solcher Haftbefehl kann selbstredend auch international vollstreckt werden. Und das kann dann nicht nur empfindliche Übel nach sich ziehen, sondern sehr, sehr empfindliche. Man stelle sich nur mal eine Verhaftung in einem Land vor, die noch Knäste haben, die bei uns mit der Einführung von Zellengefängnissen abgeschafft wurden. Das ist nicht lustig.

Deswegen lautet der Rat eines jeden Strafverteidiger an seinen Mandanten: Dieser Ladung sollte man folgen, die meinen das ernst.

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Verteidigungsstrategie für die Medien

Das Urteil wurde gesprochen, die Hauptverhandlung ist beendet. Es war ein Verfahren von relativ großem öffentlichen Interesse.

Die Journalisten nehmen, teils noch im Saal, teils auf dem Gerichtsflur, Kontakt mit dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und mit dem Verteidiger auf. Und sehr häufig passiert dann so etwas hier:

In meiner Frage nach dem Sinn insbesondere der Ankündigung des Verteidigers steckt Kritik, die in dem konkreten Fall, aber auch sonst folgenden Hintergrund hat und für den sich ElooKoN interessierte.

Legt nur der Angeklagte ein Rechtsmittel gegen das Urteil ein, kann die verhängte Strafe im weiteren Verlauf des Verfahrens grundsätzlich nicht verschärft – Juristen sagen: verbösert – werden. Die Altgriechen sprechen von dem Verbot der „reformatio in peius„.

Wenn die Staatsanwaltschaft das Urteil mit der Revision angreift und damit „Erfolg“ hat, kann es am Ende für den Angeklagten doch noch schlimmer kommen, als es jetzt schon ist: Die Verböserung ist dann zulässig. Das wissen auch die Staatsanwälte.

Hier stand die Mitteilung des Staatsanwalts im Raum, dass man das Urteil, so wie es ist, akzeptieren wird. Das ist bei allem Übel doch schon einmal eine gute Botschaft für den Angeklagten, lautete der Antrag des Staatsanwalts doch auf eine deutlich höhere Strafe.

Jetzt tönt der Verteidiger in die Mikrophone und Notizblöcke der Medialen, dass er das Urteil angreifen werde. Warum führt das bei professionellen Strafverteidigern grundsätzlich zu einer Kopfschüttelung?

Einmal unterstellt, der zuständige Staatsanwalt sei entgegen anders lautender Gerüchte doch nicht die objektivste Behörde der Welt, sondern ein Mensch mit all seinen emotional gesteuerten Reaktionen: Ist es nicht denkbar, dass dieser unsachlich gesteuerte Anklagevertreter sich provoziert fühlt und sagt: „Das wollen wir doch mal sehen, ob wir das nicht verhindern können!“

Nun gut, weil Staatsanwälte so nicht denken (sagt man jedenfalls), ist das eher unwahrscheinlich. Aber eben auch nicht ausgeschlossen. Ein Risiko bleibt. Und wenn sich das Risiko realisiert, kann es am Ende doch noch dicker kommen.

Auf der anderen Seite: Welchen Vorteil hat die (empörte?) Mitteilung des Verteidigers an die Medien? Nota bene: Vorteil für seinen Mandanten. Ich sehe da keinen einzigen!

Es gibt so schöne Textbausteine, die man auf die immer wieder gestellte Frage der Journalisten aufsagen kann:

Das Gesetz gibt meinem Mandanten jetzt eine Woche Zeit, sich in Ruhe zu überlegen und zu prüfen, ob er das Urteil angreifen oder akzeptieren wird. Rufen Sie mich nächste Woche an, dann sage ich Ihnen, wie er sich entschieden hat.

Das Rechtsmittel legt der risikovermeidende Verteidiger dann am letzten Tag der Frist abends um 19 Uhr ein und vermeidet damit den beschriebenen Mitzieheffekt. Das ist keine Geheimwissenschaft, sondern bekanntes Standardprogramm. Den Standard sollte ein Verteidiger allerdings beherrschen.

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Unverständliche Verständigungsgespräche

Der (moderne) Strafprozess ist geprägt durch die Kommunikation der Verfahrensbeteiligten untereinander. Sehr deutlich wird dieses Prinzip anhand der Vorschriften über die Verständigung im weiteren Sinne.

Das Prozessrecht sieht dazu Erörterungsgespräche in jedem Stadium des Verfahrens vor: Im Ermittlungsverfahren (§ 160b StPO), nach der Anklageerhebung im Zwischenverfahren (§ 202a StPO) und dann auch im Hauptverfahren (§ 212 StPO).

Kurzer Prozess
Diese Gespräche haben regelmäßig zum Ziel, das Verfahren zu fördern, abzukürzen bzw. zu beschleunigen, wobei die Interessen der jeweils Beteiligten Eingang finden sollen in das Ergebnis der Gespräche. In den überwiegenden Fällen führen solche Gespräche dann auch zu Verfahrensabreden, die die Grundlage für einen „kurzen Prozess“ bilden – was wiederum allen Beteiligten zugute kommt: Die Justiz wird entlastet und der Angeklagte bekommt einen Rabatt beim Strafmaß.

Wie sieht das nun in der Praxis aus?
In einer uralten, umfangreichen Geschichte, in der es um den Vorwurf der Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§§ 299, 300 StGB) geht, stand die Hauptverhandlung an. Die Verteidigung und das Gericht gingen gleichermaßen von einer zweistelligen Anzahl an Hauptverhandlungsterminen aus, die nötig werden, um den komplexen Sachverhalt aufzuklären.

Die knappen Ressourcen des Gerichts standen auf der einen Seite. Auf der anderen Seite stand der mittlerweile weit vom Gericht entfernt lebende Angeklagte, der eine feste Arbeitsstelle hat, die er verloren hätte, wenn er über einen Zeitraum von mehreren Monaten regelmäßig zweimal pro Woche 600 km zum Termin hätte an- und dieselbe Strecke wieder zurückreisen müssen.

Gute Idee
Der Vorsitzende machte das einzig Richtige: Er schlug einen Gesprächs- und Erörterungstermin vor, zu dem sich die Schwarzkittel (also die Berufsrichter, der Staatsanwalt und der Verteidiger) im Gericht an einen Tisch setzen sollten.

Der Erörterungstermin
Wir haben uns getroffen, vier Stunden miteinander gesprochen und waren uns am Ende einig: Wir treffen uns zum Hauptverhandlungstermin in 14 Tagen wieder, verhandeln noch einmal einen Tag lang und die Sache findet genau damit ihren Abschluss.

Der Hauptverhandlungstermin
Gesagt, getan: Der Termin fand statt, kurz nach der Mittagspause wurde das Urteil verkündet und eine Woche später war es rechtskräftig. Das Gericht hatte wieder Zeit für andere Sachen, der Staatsanwalt konnte die Akte schließen und der Angeklagte kann mit der Strafe leben, behält er doch seinen Job, mit dem er auch die Verfahrenskosten finanzieren kann.

Alles gut also? Von wegen!
Ich war dem Angeklagten zum Pflichtverteidiger bestellt worden und konnte nun die Pflichtverteidigervergütung abrechnen. Gesetzliche Grundlage dafür ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Danach bekommt der Verteidiger eine Vergütung für seine Bemühungen im Ermittlungs- und im Hauptverfahren. Es gibt sogenannte Verfahrensgebühren und Terminsgebühren.

Die Frage ist: Wieviel Terminsgebühren gibt es für die Teilnahme des Verteidigers an den zwei Terminen? Genau: Eine! Nicht zwei.

Das RVG sieht für die Teilnahme an einer „202a-Verhandlung“ keine Vergütung vor. Detlef Burhoff kommentiert in RVG – Straf- und Bußgeldsachen (4. Aufl., Rdz A 2279) diesen Unsinn :

Das bedeutet also, der Verteidiger fährt von Berlin nach Hamburg zum Gericht, trägt in einer vierstündigen Erörterung dazu bei, dass das Verfahren statt bis Ostern 2020 nur einen halben Hauptverhandlungstag dauert, und das Vergütungsgesetz zeigt ihm dafür den gestreckten Mittelfinger.

Wenn ein Verteidiger das nicht vor Einstieg in eine „160b-“ bzw. „202a-“ oder „212-Verhandlung“ mit einkalkuliert, arbeitet er für Gotteslohn.

Statt übler Schimpfworte
Wer macht eigentlich solche Gesetze? Richtig: Menschen, die monatlich Ihr Gehalt im Voraus auf’s Konto bekommen, egal, ob sie danach noch sinnvoll arbeiten oder nicht. Mir fallen dazu Worte ein, von deren Veröffentlichung mir meine Strafverteidiger dringend abgeraten haben.

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Erfolgreiche Verteidigungsschrift im Haftverfahren

Strafverteidiger wissen, dass die Beschwerde gegen einen Haftbefehl ein riskantes Unterfangen ist. Deswegen gehe auch ich mit diesem Instument sehr vorsichtig um. Aber manchmal geht es nicht anders.

Das Amtsgericht hatte dem Antrag der Staatsanwaltschaft stattgegeben und den Haftbefehl erlassen. Das Standard-Rechtsmittel der Verteidigung ist zunächst der Antrag auf mündliche Haftprüfung. Hier hat der Beschuldigte die Gelegenheit, (nach erfolgter Akteneinsicht) sich zu dem Tatvorwurf und den Haftgründen zu positionieren. Dieser Haftprüfungstermin – der sich in diesem Fall über zwei Tage erstreckte und dann auch noch mit einem Ablehnungsgesuch garniert wurde – war nicht erfolgeich.

Der Mandant blieb in Haft und ich hatte einen dicken Hals (wie man unschwer an diesem gebloggten Brief an die Richterin erkennen konnte). Das war’s dann aber auch mit den Niederlagen in diesem Verfahren.

Bereits mit meinen Verwünschungen in Richtung der Richterin hatte ich großen Erfolg, über den dann auch die BILD berichtete.

Den durch das unredliche Verhalten dieser Frau Richterin gespeiste Zorn hatte ich dann – nach intensiver Abwägung der Risiken – in eine Haftbeschwerde gegossen, in der ich zuletzt auch noch die entscheidenden Worte zur Frage des Haftgrundes mitgeliefert hatte:

Und wer die Arbeit von Strafverteidigern kennt, wird anhand der Zahl auf der letzten Seite der Beschwerdeschrift erkennen, was in mir abgegangen sein musste: 40 Seiten schreibt ein Strafverteidiger nur dann, wenn der Kittel brennt.

Es hat sich gelohnt, das Landgericht hat den Haftbefehl mit der Beschwerdeentscheidung antragsgemäß aufgehoben. Und dieses 2009er Verfahren wurde vor ein paar Tagen nun endgültig eingestellt. Gut Ding braucht manchmal ein Weilchen …

Warum nun ist die Haftbeschwerde „gefährlich“ für den Mandanten? Wenn sie schief geht, hat eine Strafkammer bereits im Ermittlungsverfahren die Sach- und Rechtslage quasi für alle Zeiten zulasten des Mandanten festgenagelt. Da kommt man nur sehr schwer wieder von weg. Hier hat es sich gelohnt: No Risk, No Haftentlassung.

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Einreisebestimmungen bei der Selbststellung

Es ist schon etwas länger her, dass in der Geschäftsbeziehung zwischen meinem Mandanten und einem großen Reiseunternehmen etwas schief gegangen war. Jedenfalls wird er seit dieser Zeit von den Strafverfolgungsbehörden gesucht.

Nachdem es der Vorverteidigerin gelungen war, die Dauer der Verjährungsfrist um 5 Jahre zu verlängern, lief nun eine andere Frist zeitnäher ab: Die Dauer der Gültigkeit des Reisespasses, die – anders als die Verjährungsfrist – in diesem Fall nicht verlängerbar ist, § 7 Abs. 1 Ziff. 2 PassG.

Dies war der Anlass (Gründe gab es andere) für den Wunsch des Mandanten, sich nun dem Strafverfahren in Deutschland zu stellen.

Es ist gelungen, die Fahndung auf den innereuropäischen Bereich zu begrenzen, so dass die Selbststellung nicht im außereuropäischen Ausland erfolgen muss. Wer sich einmal z.B. mit dem asiatischen Auslieferungsverfahren beschäftigt hat, wird wissen, dass man das unbedingt vermeiden sollte.

Das Öffnen eines solchen Fensters zur Ausreise ist jedoch keine triviale Angelegenheit, was man allein schon daran erkennt, dass die Staatsanwaltschaften dafür Spezialabteilungen eingerichtet und mit besonders ausgebildeten Staatsanwälten besetzt haben. Ferner gibt es eine Aufgabenteilung zwischen dem LKA des betreffenden Landes, dem Bundeskriminialamt und den Kontaktbeamten im jeweiligen Ausland. Alles in Allem eine aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nur schwer überschaubare Sache.

Die Einreise hingegen ist recht unkompliziert. Vorausgesetzt, es gibt einen Direktflug, so dass ein Umsteigen in dem Gebiet, in dem die Fahndung noch läuft, nicht erforderlich ist. Anderenfalls findet die Festnahme und eine anschließende vieltägige, manchmal wochenlange Verschubung statt, die man auch innerhalb Deutschlands keinem Menschen wirklich wünschen will.

Der einreisewillige Festzunehmende teilt seine konkreten Reisedaten mit und verabredet sich – über den Verteidiger – mit dem Empfangskomitee am Flughafen.

Hier muss man wissen: Die Polizeibeamten achten darauf, dass dem Selbststeller nichts mehr bleibt außer den Sachen, die er am Leib trägt. In einigen Fällen nimmt man ihm auch die Schnürsenkel und den Gürtel weg.

Besonders spannend finden die Beamten dabei Barmittel und Kostbarkeiten, die man später zur Finanzierung der Prozesskosten nutzen oder bei der Vermögensabschöpfung verwerten kann.

Sinnvoll hingegen ist eine Tasche mit dem Gepäck, das die Kontrolle bei der Einweisung in die Untersuchungshaftanstalt überlebt. Dafür gibt es Packlisten (pdf), die die Haftanstalten zusammengestellt haben.

Sinnvoll ist auch, an geeigneter Stelle einen kleineren Geldbetrag zu deponieren, der dann möglich kurzfristig nach der Einweisung in die JVA auf das Haftkonto eingezahlt oder überwiesen werden kann. Sonst wird das nichts mit dem Einkauf im Knastladen, um sich mit den dortigen Luxusartikeln versorgen zu können.

Auch wenn der Verteidiger seinem Mandanten all diese Informationen zur Verfügung stellt und die Selbststellung gut vorbereitet ist, bleibt ein Kribbeln im Bauch, was der Mandant so schnell nicht vergessen wird.

Was wiederum meine Erfahrung bestätigt, dass die Beschäftigung mit Strafrecht – egal aus welcher Perspektive – einen sehr hohen Unterhaltungswert hat.

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