Strafrecht

Döner, Mörder und die Kronzeugenregelung

Schwurgerichtsverfahren sind scheinbar eine einfache Sache, wenn es um das Strafmaß geht. Jedenfalls dann, wenn der Vorwurf „Mord“ lautet. § 211 Absatz 1 StGB schreibt vor:

Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

Punkt.

Nehmen wir nun mal an, es sei nicht nur ein einsamer Fall, sondern zehn Fälle des Mordes. Vielleicht noch den einen oder anderen Banküberfall und/oder Sprengstoffanschlag zusätzlich. Was kommt heraus? Maximal lebenslange Freiheitsstrafe. Mehr geht nicht, jedenfalls in diesem unserem Lande.

Aber geht weniger?

Also für das Gesamtpaket - sagen wir mal - nur zehn Jahre statt lebenslang?

„Nu klar!“, würde der Sachse sagen.

Zehn Jahre für zehn Morde (§ 211 StGB), ein paar Fälle des Raubs (§§ 249, 250, 251 StGB) und ein paar Explosionen (§ 308 StGB); das Ganze verpackt in eine terroristische Vereinigung (§ 129a StGB)?

Geht! Nicht ganz problemlos, aber das Gesetz ermöglicht es. Und zwar so:

Über lange Jahre gelingt es den Strafverfolgungsbehörden - also Landeskriminalämter, Bundeskriminalamt, Verfassungsschutz mit ihren bezahlten Spitzeln - nicht, das oben beschriebene Paket zu erkennen und die darin enthaltenen Taten aufzuklären. Und das, obwohl ansonsten die Aufklärungsrate bei Tötungsdelikten bei nahe 100 Prozent liegt.

Durch einen dummen Kommissar Zufall wird nun zumindest im Groben ein Zusammenhang entdeckt. Und es gibt jemanden - nennen wir sie mal „Felix“ -, die an den Taten beteiligt war und die man erst einmal vorläufig in eine Einzel-Zelle einsperrt. Ein Paar der anderen Beteiligten hat es bereits hinter sich, weitere laufen noch frei in ihrer Terror-Zelle herum.

Wenn Felix sich nun bereit erklärt, den (vermeintlichen) Profis zu zeigen, was sie im Laufe der Jahre alles verpaßt haben. Wenn Felix der versumpften Truppe hilft, das zu tun, wofür sie bezahlt wurden, nämlich Straftaten aufzuklären. Wenn Felix also „Aufklärungshilfe“ leistet. Ja, dann gibt es Rabatt auf die lebenslange Freiheitsstrafe, bis runter auf zehn Jahre.

Das sagt jedenfalls § 46b Absatz 1 StGB:

Wenn der Täter einer Straftat, die [...] mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung [dort sind u.a. auch Mord und Totschlag genannt. crh] aufgedeckt werden konnte, [...] kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt.

Im Ergebnis bedeutet das: Ein rechtsradikaler Terrorist, der einer unfähigen Ermittlungstruppe unter die Arme greift, nachdem er zehn Menschen unter die Erde gebracht hat, bekommt zehn Jahre Freiheitsstrafe. Und wenn er sich im Knast gut mit den Wachteln versteht, kann er sich nach Halb- oder Zweidrittelstrafe in fünf bis sieben Jahren wieder einen Döner kaufen gehen.

An diesem Fall wird deutlich, welchen Irrsinn der Gesetzgeber - gegen die Stimmen der meisten Praktiker, den Deutschen Richterbund und die Strafverteidiger-Vereinigungen eingeschlossen - da mit der Kronzeugenregelung des § 46b StGB fabriziert hat.

 
In diesem Zusammenhang:

Einen unbedingt lesenswerten Artikel hat Christian Bommarius am 26.11.2011 in der Berliner Zeitung geschrieben. „Mit Mördern dealen?“ fragt der Journalist.

Herr Bommarius schließt seinen Kommentar optimistisch:

Harald Range, der neue Generalbundesanwalt, scheint das [den Irrsinn. crh] erkannt zu haben. Er beteuert, mit Beate Zschäpe keinen Deal machen zu wollen. Die Begründung seines Zögerns kann sich hören lassen: „Bei zehn Morden tue ich mich furchtbar schwer, mit jemandem ernsthaft in Verhandlungen zu treten.“ Es sollte allerdings nicht erst einer Mordserie bedürfen, um die Verantwortlichen darüber grübeln zu lassen, ob ein Deal mit Schwerstverbrechern eventuell des Staates unwürdig ist.

Der Journalist verkennt dabei allerdings, dass nach dieser Vorschrift gar nicht darauf ankommt, ob ein GBA Harald Range dealen will oder nicht.

Wenn Felix aussagt und ihre Komplizen verrät, wird am Ende, ganz am Ende, ein Richter entscheiden, ob sie für ihre Taten zehn Jahre oder „LL“ bekommt.

Dafür braucht es keinen Deal mit der Staatsanwaltschaft. Sondern „nur“ ein Urteil, in dem das Gesetz - der § 46b StGB - angewandt werden MUSS!

Der Fall Zschäpe macht nur unmissverständlich klar, dass Rechtstaatlichkeit und Gerechtigkeit bei der Kronzeugenregelung auf der Strecke bleiben.

Diesem letzten Satz von Herrn Bommarius möchte ich mich uneingeschränkt anschließen.

 

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Legitim, aber illegal?

Darüber spricht man heute im Amtsgericht Tiergarten:

Wenn Deutschland Krieg führt und als Antikriegsaktion Bundeswehrausrüstung abgefackelt wird, dann ist das eine legitime Aktion wie auch Sabotage im Betrieb an Rüstungsgütern, illegale Streikaktionen, Betriebs- und Hausbesetzungen, militante antifaschistische Aktionen, Gegenwehr bei Polizeiattacken.

Dafür soll es eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geben, meint die Staatsanwaltschaft. Wer wissen will, was das Gericht dazu sagt, muß sich „scharfen Kontrollen“ unterziehen, wenn er ins Kriminalgericht will.

 

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Der Bundesfinanzhof zur Unschuldsvermutung im Strafrecht

Eine ungewöhnliche Bemerkung des Bundesfinanzhofs (BFH) am Ende einer Entscheidung zur Frage der steuerlichen Berücksichtigung von Verteidigerhonoraren:

Die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a StPO durch das Landgericht X rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass der Kläger die ihm zur Last gelegte Straftat verübt hat. Denn die Einstellung nach § 153a StPO setzt keinen Nachweis der Tat des Angeklagten voraus (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1866).

Diese beiden Sätze verdienen das Prädikat

besonders wertvoll“.

Denn wenn jetzt sogar auch schon der BFH die Unschuldsvermutung erkannt hat, dann muß Art. 6 Abs. 2 EMRK ja richtig sein. Das könnte dann künftig auch der gemeine Verwaltungsbeamte oder der einfache Versicherungssachbearbeiter glauben.

Und wenn dann irgendwann wieder einmal ein ahnungsloser Behörden- oder Versicherungsvertreter vorträgt: „Wenn Ihr Mandant unschuldig wäre ... warum zahlt dann die Auflage?!“, zitiere ich statt der Menschenrechtskonvention nur noch den Bundesfinanzhof. ... hoffentlich nützt das ja was ...

 

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Honorare für Strafverteidiger sind Betriebsausgaben

Der Kollege Dr. Tibor Schober aus Berlin weist auf eine interessante Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH)  hin. In einem Beschluß vom 17.8.2011 (VI R 75/10) thematisiert das höchste deutsche Finanzgericht die Honorar-Aufwendungen eines Unternehmers, die im Zusammenhang mit einer Verteidigung in einem Strafverfahren entstanden sind.

Es ging im Konkreten um die Frage, ob das Honorar, das der Unternehmer an seinen Strafverteidiger gezahlt hat, eine Betriebsausgabe ist. Dr. Schober formuliert den Leitsatz der Entscheidung so:

Strafverteidigergebühren bei Vorwurf der Beihilfe zur Untreue sind unstreitig Werbungskosten und können steuermindernd abgezogen werden bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

In der Begründung des zitierten Beschlusses heißt es:

Strafverteidigungskosten [sind] dann als Werbungskosten abziehbar [...], wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist.

Anders sieht der Fall aus, wenn z.B. der Kassierer in die Kasse greift. Das sei dann eine Straftat, die rein privat veranlaßt sei. Eine Beihilfe zur Untreue, die ein Unternehmer im Rahmen seiner Arbeit begeht, sei hingegen betrieblich veranlaßt.

Diese Differenzierung bietet im Zusammenhang mit der Vereidigung in Bußgeldverfahren häufig Stoff für Diskussionen: Wenn der Unternehmer auf der Fahrt zum Kunden eine rote Ampel überfährt, sollen die Verteidigerkosten beruflich / betrieblich veranlaßt sein. Fährt er aber auf dem Weg mit seiner Gattin ins Restaurant über dasselbe Rotlicht, sind die Honorare an den Strafverteidiger rein privates Vergnügen. Die Preisfrage lautet: Mit dem Kunden übers selbe Rotlicht in die selbe Gaststätte ... ?

Das Steuerrecht hat eben so seine ganz eigenen Regeln. Wie man dazu einen „ausgeprägten Hang“ 8-) entwickeln kann, ist mir allerdings - mit meinem Hang zu Straftaten - nur sehr schwer verständlich zu machen ...

Besten Dank an Herr Rechtsanwalt Dr. Tibor Schober für den Hinweis auf diese Entscheidung.

 

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Keine Sicherungsverwahrung für Bankräuber

Die wiederholte Bedrohung von Bankangestellten und Bankkunden mit einer Spielzeugpistole zum Zwecke der Erpressung von Bargeldbeträgen, stets unmaskiert und ohne über die Drohung hinausgehende aggressive Tendenzen bei Vermeidung körperliche Konfrontationen, stellt keine konkrete Gefahr einer Verletzung der Rechtsgüter Leib, Leben oder sexuelle Selbstbestimmung dar, sondern sind lediglich Gefahren für Vermögen oder Eigentum, die für die Anordnung einer Sicherungsverwahrung ebenso wenig ausreichen wie bloße Beeinträchtigungen der psychischen Befindlichkeit oder der Freiheit der Willensbetätigung.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 2 StR 305/11, siehe auch Mitteilung der Pressestelle Nr. 166/2011 vom 20.10.2011

 

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Sicheres Schwarzgeld in der Oase

Diejenigen, die ihr sauer verdientes Bares in der Oase vergraben haben, können sich nun darüber informieren, was sich Herr Schäuble und die Eidgenossen ausgedacht haben, damit es nicht so schlimm wird, wie es z.B. Die Linke („Reichtum für Alle!“) fordert:

Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt ...

... gibt es hier zum Download und zur gefälligen Lektüre.

Mit dem Abkommen soll eine effektive Besteuerung von Vermögenswerten deutscher Steuerpflichtiger in der Schweiz sichergestellt werden. Dies soll sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft gelten und dadurch geschehen, dass

1. unversteuerte Vermögenswerte deutscher Steuerpflichtiger in der Schweiz auf der Grundlage dieses Abkommens pauschal mit einem Steuersatz von 19 bis 34 % auf das Kapital nachversteuert werden;

2. auf zukünftig anfallende Erträge und Gewinne aus Vermögenswerten nach den Regelungen dieses Abkommens eine Steuer mit grundsätzlicher Abgeltungswirkung erhoben wird.

Das Abkommen bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation durch die gesetzgebenden Körperschaften.

heißt es in einer Veröffentlichung des Bundesfinanzministeriums.

Und genau mit dieser „Ratifikation“ wird es noch das eine oder andere Problem geben. Bis dahin dürfte das Schwarzgeld also noch relativ sicher sein ... danach aber auch.

 

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Facebook-Warnung ist nicht strafbar

Facebook-Gruppen, mit/in denen vor Kontrolleuren in öffentlichen Verkehrsmitteln gewarnt wird, sind keine kriminellen Vereinigungen und die Warnungen vor den Kontrollettis in Bussen und Bahnen sind nicht strafbar.

Zu diesem - zutreffenden - Ergebnis kommt Adolf Rebler in seinem Artikel „Unerwünschte Solidarität im Verkehr“, der am 12.08.2011 in der Legal Tribune Online erschienen ist.

 

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Schmerzensgeld für Folterandrohung

Magnus Gäfgen wurde rechtskräftig verurteilt, weil er den elfjährigen Jakob von Metzler  ermordet hat. Während des Ermittlungsverfahrens im Herbst 2002 wurde Herrn Gäfgen in einer Vernehmung auf Anweisung des damaligen Vizepräsident der Frankfurter Polizei, Herr Wolfgang Daschner, von zwei Polizeibeamten massive Folter angedroht.

Wegen dieser Folterandrohung machte Gäfgen mit Hilfe seines Rechtsanwalts Dr. Michael Heuchemer Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegenüber dem Land Hessen geltend. Seine Klage hatte teilweise Erfolg: Das Land Hessen muss Magnus Gäfgen 3.000 Euro Schmerzensgeld zahlen.

In dem Urteil des Landgerichts Frankfurt /M. heißt es, daß die Folterandrohung eine „schwerwiegende Rechtsverletzung“ sei, die nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden könne als durch die Zahlung einer Entschädigung. Den beiden Polizisten attestierte der Vorsitzende Richter, sie hätten sich vorsätzlich über das Folterverbot hinweg gesetzt, ohne dabei alle anderen Möglichkeiten, zu einem zufriedenstellenden Ermittlungsergebnis zu kommen, auszuschöpfen.

Eine mutige, meiner Ansicht nach eine richtige Entscheidung. Genauso wenig, wie das Verbrechen die Folter rechtfertigt, rechtfertigt dieses Urteil das Verbrechen. Und zur unmißverständlichen Klarstellung nun auch aus zivilrechtlicher Sicht war diese Entscheidung des LG Frankfurt notwendig.

Mehr über dieses Verfahren in der taz, hier, hier und hier.

Nebenbei 1:
Die beteiligten Beamten wurden 2004 rechtskräftig verurteilt; nicht wegen Verstoßes gegen § 343 StGB, sondern nur wegen Nötigung und Daschner wegen Verleitung zum Missbrauch der Amtsbefugnisse. Und zwar zu einer Verwarnung mit Strafvorbehalt (sog. Geldstrafe auf Bewährung). Eine Kompromiss-Lösung.

Nebenbei 2:
Rechtsanwalt Dr. Heuchemer hat bis zu dieser Entscheidung einen steinigen Weg zurück gelegt. Sein Antrag, Herrn Gäfgen Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wurde zunächst vom Landgericht Frankfurt abgelehnt. „Keine Erfolgsaussichten“, hieß in dem ablehnenden Beschluß. Diese Entscheidung hob erst das Bundesverfassungsgericht auf und ordnete im Jahr 2008 an, dass Gäfgen doch Prozesskostenhilfe bekommen sollte. Erst dann konnte die Klage erhoben werden.

Geld verdienen kann man mit so einem Verfahren als Zivilanwalt nicht. Ich ziehe den Hut vor dem Durchhaltevermögen und der Kompetenz des Kollegen.

 

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Risiko Telefon

Bequem, aber gefährlich: Das Handy.

Wir weisen unsere Mandanten an, uns am Telefon keine vertraulichen Nachrichten zu übermitteln. Für schriftliche Nachrichten haben wir einen gesicherten Zugang. Zum sicheren Telefonieren nutzen wir in besonderen Fällen Verschlüsselungstechniken (secure IP mobile phones).

Deswegen der Hinweis des Strafverteidigers: Straftaten und Mobil-Telefone sind nicht kompatibel.

Video gefunden bei Via Jura.

 

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Noch ein Haftgrund: Phantomisierung

Wie man es Staatsanwalt und Haftrichter ermöglicht, einen Haftbefehl nur mit einem Link zu begründen, kann man auf dieser Website sehen.

Genial einfach, sich für ein Leben in der Untersuchungshaft zu qualifizieren:

Die Macher von KU7 verfügen über ein ausgereiftes und praktisch erprobtes Wissen im Bereich Webmaster-Absicherung und Phantomisierung.

Die Versicherung „WEBMASTER EVAKUIERUNG“ abschließen und dann die Police am besten beim Hausbesuch dem Leiter der Durchsuchungsmaßnahme vorlegen.

Allein die Existenz dieser Versicherung führt im Einzelfall bereits zum Bejahen der Fluchtgefahr! Wie bescheuert muß man eigentlich sein, um sich so einen Mist auszudenken? Und den dann auch noch zu veröffentlichen.

Wenn man schon eine Strafvereitelung begehen möchte, dann doch bitteschön ein klein wenig konspirativer  ...

 

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