Staatsanwaltschaft
Noch nicht verbotene Vernehmungsmethode
Aus einer Ermittlungsakte:
Natürlich darf die Staatsanwaltschaft versuchen, den Verteidiger dahin gehend zu beeinflussen, seinem Mandanten zum Verrat zu raten. Vor allem auch dann, weil ohne die Aussage des Mitbeschuldigten die Beweise vielleicht gar nicht ausreichen könnten. Das kann dem Staatsanwalt niemand verbieten.
Aber der Autor dieses Textes wäre der erste Staatsanwalt, dem an dem Wohl eines Beschuldigten gelegen ist, den er ohne seine Aussage noch nicht einmal anklagen könnte, weil er nichts als heiße Luft in der Hand hält. Versuchen kann man es aber mal, oder?
Das Pack schließt den Teufelspakt

In der vergangenen Woche hatte ich hier den Irrsinn der Kronzeugenregelung anhand des Falls Zschäpe dargestellt. Sicher, der Beitrag war pointiert und in der von mir dargestellten Konsequenz übertrieben. Aber so weit weg von der Realität war ich dann wohl doch nicht, wie ich am Samstag in der Süddeutsche Zeitung lese:
Der Rechtsanwalt [Bönhardts damaliger Verteidiger Gerd Thaut - crh] erinnert sich, wie „kurze Zeit nach dem Verschwinden“ der drei Neonazis ein Mitarbeiter des Thüringer Verfassungsschutzes in seiner Kanzlei in Gera erschienen sei.
Der Beamte [des thüringischen Verfassungsschutz’ - crh] offerierte demnach im Auftrag des damaligen Amtschefs Helmut Roewer einen Deal: Sollten sich die drei Flüchtigen freiwillig stellen, könnten sie mit einer Strafmilderung rechnen - sie würden nur wegen Sprengstoffbesitzes angeklagt werden und nicht wegen Bildung einer terroristischen Vereinigung.
Als „Deal mit dem Verfassungsschutz“ wird das Ganze be-/überschrieben. Ich halte es für einen Pakt mir dem Teufel.
Damit der Irrsinn ganz deutlich wird - Der Verfassungsschutz (sic!) verspricht einen Rabatt: Anklage nur wegen Sprengstoffbesitzes; nach § 40 SprengG liegt die Strafuntergrenze bei einer Geldstrafe. Die „Bildung einer terroristischen Vereinigung“ ist ein Verbrechen, das mit der Mindeststrafe von 1 Jahr bis maximal 10 Jahren bestraft wird.
Da macht noch nicht einmal die Staatsanwaltschaft mit, wie die Süddeutsche berichtet. Aber nicht, weil sie das für ein unanständiges Angebot hielt. Sondern:
„Der Staatsanwalt ging davon aus, dass die Gesuchten ohnehin bald gefasst werden.“
soll Rechtsanwalt Thaut über die ablehnenden Haltung der Ermittler berichtet haben. Pustekuchen!
Wenn das zutreffen sollte, was Thaut der SZ da berichtet haben soll, dann erlaube ich mir die hier Frage: Was ist das bloß für ein widerwärtiges Pack, das da unsere Verfassung schützen will?!
Seinerzeit hat es den § 46b StGB noch nicht gegeben, trotzdem wurden solche Deals gemacht. Heute sind solche Art von Abreden auf gesetzlicher Grundlage möglich.
Döner, Mörder und die Kronzeugenregelung
Schwurgerichtsverfahren sind scheinbar eine einfache Sache, wenn es um das Strafmaß geht. Jedenfalls dann, wenn der Vorwurf „Mord“ lautet. § 211 Absatz 1 StGB schreibt vor:
Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
Punkt.
Nehmen wir nun mal an, es sei nicht nur ein einsamer Fall, sondern zehn Fälle des Mordes. Vielleicht noch den einen oder anderen Banküberfall und/oder Sprengstoffanschlag zusätzlich. Was kommt heraus? Maximal lebenslange Freiheitsstrafe. Mehr geht nicht, jedenfalls in diesem unserem Lande.
Aber geht weniger?
Also für das Gesamtpaket - sagen wir mal - nur zehn Jahre statt lebenslang?
„Nu klar!“, würde der Sachse sagen.
Zehn Jahre für zehn Morde (§ 211 StGB), ein paar Fälle des Raubs (§§ 249, 250, 251 StGB) und ein paar Explosionen (§ 308 StGB); das Ganze verpackt in eine terroristische Vereinigung (§ 129a StGB)?
Geht! Nicht ganz problemlos, aber das Gesetz ermöglicht es. Und zwar so:
Über lange Jahre gelingt es den Strafverfolgungsbehörden - also Landeskriminalämter, Bundeskriminalamt, Verfassungsschutz mit ihren bezahlten Spitzeln - nicht, das oben beschriebene Paket zu erkennen und die darin enthaltenen Taten aufzuklären. Und das, obwohl ansonsten die Aufklärungsrate bei Tötungsdelikten bei nahe 100 Prozent liegt.
Durch einen dummen Kommissar Zufall wird nun zumindest im Groben ein Zusammenhang entdeckt. Und es gibt jemanden - nennen wir sie mal „Felix“ -, die an den Taten beteiligt war und die man erst einmal vorläufig in eine Einzel-Zelle einsperrt. Ein Paar der anderen Beteiligten hat es bereits hinter sich, weitere laufen noch frei in ihrer Terror-Zelle herum.
Wenn Felix sich nun bereit erklärt, den (vermeintlichen) Profis zu zeigen, was sie im Laufe der Jahre alles verpaßt haben. Wenn Felix der versumpften Truppe hilft, das zu tun, wofür sie bezahlt wurden, nämlich Straftaten aufzuklären. Wenn Felix also „Aufklärungshilfe“ leistet. Ja, dann gibt es Rabatt auf die lebenslange Freiheitsstrafe, bis runter auf zehn Jahre.
Das sagt jedenfalls § 46b Absatz 1 StGB:
Wenn der Täter einer Straftat, die [...] mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung [dort sind u.a. auch Mord und Totschlag genannt. crh] aufgedeckt werden konnte, [...] kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt.
Im Ergebnis bedeutet das: Ein rechtsradikaler Terrorist, der einer unfähigen Ermittlungstruppe unter die Arme greift, nachdem er zehn Menschen unter die Erde gebracht hat, bekommt zehn Jahre Freiheitsstrafe. Und wenn er sich im Knast gut mit den Wachteln versteht, kann er sich nach Halb- oder Zweidrittelstrafe in fünf bis sieben Jahren wieder einen Döner kaufen gehen.
An diesem Fall wird deutlich, welchen Irrsinn der Gesetzgeber - gegen die Stimmen der meisten Praktiker, den Deutschen Richterbund und die Strafverteidiger-Vereinigungen eingeschlossen - da mit der Kronzeugenregelung des § 46b StGB fabriziert hat.
In diesem Zusammenhang:
Einen unbedingt lesenswerten Artikel hat Christian Bommarius am 26.11.2011 in der Berliner Zeitung geschrieben. „Mit Mördern dealen?“ fragt der Journalist.
Herr Bommarius schließt seinen Kommentar optimistisch:
Harald Range, der neue Generalbundesanwalt, scheint das [den Irrsinn. crh] erkannt zu haben. Er beteuert, mit Beate Zschäpe keinen Deal machen zu wollen. Die Begründung seines Zögerns kann sich hören lassen: „Bei zehn Morden tue ich mich furchtbar schwer, mit jemandem ernsthaft in Verhandlungen zu treten.“ Es sollte allerdings nicht erst einer Mordserie bedürfen, um die Verantwortlichen darüber grübeln zu lassen, ob ein Deal mit Schwerstverbrechern eventuell des Staates unwürdig ist.
Der Journalist verkennt dabei allerdings, dass nach dieser Vorschrift gar nicht darauf ankommt, ob ein GBA Harald Range dealen will oder nicht.
Wenn Felix aussagt und ihre Komplizen verrät, wird am Ende, ganz am Ende, ein Richter entscheiden, ob sie für ihre Taten zehn Jahre oder „LL“ bekommt.
Dafür braucht es keinen Deal mit der Staatsanwaltschaft. Sondern „nur“ ein Urteil, in dem das Gesetz - der § 46b StGB - angewandt werden MUSS!
Der Fall Zschäpe macht nur unmissverständlich klar, dass Rechtstaatlichkeit und Gerechtigkeit bei der Kronzeugenregelung auf der Strecke bleiben.
Diesem letzten Satz von Herrn Bommarius möchte ich mich uneingeschränkt anschließen.
Wenn das jeder machen würde ...
Womit sich unsere Polizisten im Alltag beschäftigen (müssen):
Der „Schaden“ beträgt noch nicht einmal 3,19 Euro (weil das Billigbier nach dem gescheiterten Diebstahlsversuch im Diskounter verblieben ist), die Ermittlungsakte umfaßt über 50 Blatt.
Wegen der psychiatrischen Erkrankung des Beschuldigten handelt es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung, ich bin daher - mit allen Kostenfolgen - bereits im Ermittlungsverfahren (!) zum Pflichtverteidiger des verhinderten Diebs bestellt worden. Die Staatsanwaltschaft wird Anklage erheben und die Verteidigung dann eine psychiatrische Begutachtung beantragen.
Man hätte ihn auch laufen lassen können, mit der Plörre ... geschadet hätte das niemandem.
Beipackzettel aus Hamburg
Ich hatte um Akteneinsicht gebeten. Die Akten kamen auf einer DVD:

Und zwar einen Tag, nachdem mein Akteneinsichtsgesuch per Fax auf der Geschäftsstelle des Landgerichts lag.
Der Express-Lieferung war ein Beipackzettel für Strafverteidiger beigefügt:
Das nenne ich mal vorbildlich, liebe Potsdamer (!) Staatsanwälte, für die unsere gute alte StPO genauso gilt wie für die Hamburger.
Update am 04.11.2011:
Aus Potsdam kam Mitte dieser Woche die ergänzende Akteneinsicht in einer anderen Wirtschaftsstrafsache:
Das Rein- und Raus-Spielchen der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft teilte mir am 18.10.2011 mit, daß das Verfahren gegen meinen Mandanten nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Ich habe darauf unter Hinweis auf Ziffer 88 RiStBV um eine Begründung für die Einstellung gebeten und dem Mandanten von dem freudigen Ereignis berichtet.
Relativ zügig reagierte die Staatsanwaltschaft auf meine Begründungsbitte:
Rinn in de Duffeln, russ us de Duffeln, sagen wir Siegerländer dazu. Ich bin gespannt, was die ausländischen Ermittler da für Informationen an die deutschen Behörden geschickt haben.
Aber einmal mehr hat sich unser Textbaustein bewährt, mit dem wir unseren Mandanten zum vorsichtigen Genuß von Einstellungsmitteilungen raten.
Ein Verbrauch der Strafklage tritt durch die Einstellung nach § 170 Abs. 2 S. 1 StPO nicht ein, da der Einstellungsverfügung keinerlei Rechtskraftwirkung zukommt. Das Verfahren kann auch bei gleicher Sach- und Rechtslage jederzeit wieder aufgenommen werden.
schreibt Dr. Karl-Heinz Schmid im Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auflage 2008, Rn 23 zu § 170.
Man kann sich eben nicht verlassen auf Entscheidungen der Staatsanwaltschaft. So sieht es jedenfalls der gemeine Bürger. Und der arme Strafverteidiger muß ihm dann mühsam erklären, welchen zuverlässigen Charakter Staatsanwälte haben. Keine leichte Aufgabe das ...
Übrigens: Wenn es am Ende dann zum zweiten Male zu einer Einstellung nach § 170 StPO kommen sollte, bezahlt der Mandant auch zum zweiten Mal die Rechnung seines Verteidigers. Der Mandant, nicht der Staatsanwalt.
Realitätsverlust
Die Staatsanwaltschaft hat ein Ermittlungsverfahren gegen „Unbekannt“ eingeleitet. Mit dem Lieferwagen unseres Mandanten soll ein Unfall verursacht worden sein. Der Fahrer soll sich unerlaubt vom Unfallort entfernt haben. Das sagte jedenfalls der Polizeibeamte, der bei unserem Mandanten zuhause vorstellig wurde.
Der Mandant hat richtig reagiert: Er hat sich gegenüber dem Polizeibeamten nicht geäußert und das polizeiliche Aktenzeichen notiert. Damit konnten wir uns dann bei der Polizei als Vertreter des Mandanten melden und routinemäßig die Akteneinsicht beantragen.
Ich habe bewußt nicht die Verteidigung des Mandanten angezeigt, weil das Ermittlungsverfahren sich ja (noch!) nicht gegen ihn richtete, sondern gegen den unbekannten Fahrer. Die Standard-Verteidigungsanzeige, die ich in Ermittlungsverfahren an die Behörde schicke, wäre hier bereits eine Information zuviel, die von böswilligen peniblen Ermittlern zu Lasten des Mandanten gewertet werden könnte.
Ein „Vertreter“ ist nämlich noch kein „Strafverteidiger“, sondern könnte auch die zivilrechtlichen Interessen vertreten oder als Zeugenbeistand auftreten. Vorsicht ist auch bei der Strafverteidigung die Mutter aller Porzellanläden.
Über das Akteneinsichtsgesuch entscheidet nicht die Polizei, sondern die Staatsanwaltschaft. Dort arbeitet eine penible (siehe oben) Staatsanwältin, die mir folgenden Text übermittelt:
Ich weiß, daß diese Staatsanwältin nicht erst seit gestern ihren Job macht. Sie wird als alte Häsin wissen, daß Rechtsanwälte keine Verräter sind, egal, ob sie nun zivilrechtliche Bevollmächtigte, Zeugenbeistand oder Strafverteidiger sind. Die - über die Bande an den Mandanten gerichtete - Androhung des empfindlichen Übels „Fahrtenbuchauflage“ für den Fall der Verrats-Verweigerung ist bereits aus dieser Perspektive entbehrlich. Sie verursacht allein weiteren Beratungsbefarf beim Mandanten, mehr aber auch nicht.
Denn wenn der Mandant ein flüchtiger Fahrer gewesen sein sollte: Welches ist wohl das geringere Übel - die Fahrtbuchauflage oder eine Geldstrafe mit Entziehung der Fahrerlaubnis? Aber vielleicht hat die Ermittlerin auch nur geträumt. Die Akte jedenfalls haben wir mit Dank und ohne weiteren Kommentar zurückgesandt.
Trojanische Stute
Markus Felber, ein stets fröhlicher Journalist aus der Oase, genauer: „ein Herold und Watchdog am höchsten Gericht der Schweiz“, berichtet in seinem Blog „Kalenderblätter“ über das Verhalten der schweizerischen Bundesanwaltschaft:
Im Umgang mit der Presse setzt die Bundesanwaltschaft ohnehin auf ein trojanisches Pferd aus Fleisch und Blut. In Person einer Mitarbeiterin, die sich bei wichtigen Prozessen auf der Pressebank diskret unter die Journaille mischt und auf den Notebook-Bildschirmen die Entstehung der noch nicht erschienenen Berichterstattung mitverfolgt.
Ein Kommentator korrigierte Herrn Felber, was das Pferd angeht. Ein weibliches Pferd ist eben in der Regel eine Stute.
Das würde ich mich nicht trauen, eine deutsche Staatsanwältin als Stute zu bezeichnen. Vor allem nicht dann, wenn ich nicht weiß, wie das Brauereipferd sie aussieht.
Das fängt ja gut an
Der erste Hauptverhandlungstermin nach dem Urlaub. Es geht um § 265a StGB, Schwarzfahrt mit der U-Bahn. Die klassische Norm, gemacht für Menschen, die ohnehin im sozialen Abseits stehen.
Der Mandant ist chronisch krank, auch und gerade psychisch. Er erscheint nicht rechtzeitig zum Termin, läßt aber mitteilen, daß er etwa 45 Minuten später kommt. Der Grund für die Verspätung liegt in seiner multiplen Erkrankung.
Gegen den Mandanten wurde zuvor ein Strafbefehl erlassen, gegen den er sich mit meiner Hilfe mit einem Einspruch zur Wehr gesetzt hat. Für diese Art des Strafbefehls-Verfahrens hat der Gesetzgeber in § 411 Abs. 2 StPO geregelt:
Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen.
Ich bin ein solcher Verteidiger, allerdings auch bewaffnet mit häßlichen Beweisanträgen. Der Richter hätte gern den Mandanten gesehen und möchte nicht ohne ihn verhandeln. Warten will er aber auch nicht. Deswegen fragt er die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft, was sie denn beantragen möchte.
Wie aus der Pistole geschossen kam der Antrag der schneidigen Staatsanwältin: Erlaß eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO.
Das sind genau die Momente, in denen ich in den Tisch beißen möchte, um zu verhindern, daß mir (!) Schlimmeres passiert. Die Staatsanwaltschaft als objektive Behörde wird wissen, daß der Erlaß eines Haftbefehls in dieser Konstellation nicht vorgesehen ist. Die Staatsanwältin als (Sitzungs-)Vertreterin dieser Behörde wußte es nicht.
Der sinn-lose (sic!) Reflex dieser Strafverfolgerin zeigt einmal wieder sehr deutlich, wie in der Justiz gearbeitet wird. Und welche Einstellung manche Staatsanwälte zu ihren Mitmenschen haben, die in ihrem Leben nicht auf Rosen gebettet sind. Im besten Falle war es nur Inkompetenz oder schlicht eine Gedankenlosigkeit der Frau Staatsanwältin.
Ich freue mich auf meinen nächsten Urlaub ...
Das Kanackenschwein und der General
Es ist schon etwas länger her. 2009 war’s. Ich hatte über einen Polizeibeamten berichtet, der telefoniert hatte. Mit einem Zeugen, den er angeschrieben hatte. Der Anrufer kündigte dem Polizeibeamten gegenüber an: Das Kanackenschwein steche ich ab. Das ging in die Richtung meines Mandanten.
Der Polizeibeamte hielt es für entbehrlich, über das Telefonat, über den Anrufer, über die Beleidigung und über die angedrohte Straftat einen Vermerk anzufertigen. Er hat die Sache nicht weiter verfolgt.
Warum auch? Der Beschuldigte war - für den Polizeibeamten bereits im Ermittlungsverfahren - schließlich ein ganz schlimmer Straftäter. Und dann hatte er auch noch einen Namen, der auf einen Migranten-Hintergrund schließen lies. Also: Was soll man da schon großartig aufschreiben?!
Die Strafanzeigen, die ich in meinem Leben geschrieben habe, kann sogar ein Sägewerksmitarbeiter an einer Hand abzählen. Aber das hier ging mir dann doch ein wenig zu weit. Zumal es auch insgesamt um die Glaubwürdigkeit dieses Polizisten ging. Und da konnte ein gegen ihn geführtes Ermittlungsverfahren meinem Mandanten nur weiterhelfen.
Nun hat es ein wenig gedauert, bis das Verfahren gegen den Beamten abgeschlossen wurde. Alles nicht so schlimm, meint die Generalstaatsanwaltschaft:
Die Staatsanwaltschaft Berlin hat das Verfahren aus zutreffenden Gründen eingestellt.
Na gut. Dann eben nicht.
Aber wenigstens hatte der Beamte gute zwei Jahre lang ein offenes Ermittlungsverfahren, das ihn sicherlich vorsichtiger hat werden lassen. Zumal es neben dem Strafverfahren auch noch ein fröhliches Disziplinarverfahren gibt, in dem er sich vor seinen - sicherlich weniger fröhlichen - Vorgesetzten rechtfertigen muß. Mehr als zwei Jahre nach diesem Telefonat.
Und meinen Namen kennt er nun auch.






