Staatsanwaltschaft

Geständnis-Erpressung beim Deal?

Die „Sanktionsschere“ war einmal mehr Thema beim Bundesgerichtshof. Die Staatsanwaltschaft hatte dem angeklagten Steuerhinterzieher ein Angebot gemacht: Vier bis fünf Jahre für ein Geständnis. Für den Fall des Bestreitens, also für den Fall, daß sich der Angeschuldigte gegen die Vorwürfe verteidigen will, hatten die Ankläger eine Freiheitsstrafe zwischen acht und neun Jahren angedroht.

Ich habe ein massives Problem damit, ein solches Verhalten als noch vereinbar mit dem nemo-tenetur-Grundsatz zu sehen.

Die Freiheit der Willensentschließung des Angekl. muß gewahrt bleiben. Er darf weder durch Drohung mit einer höheren Strafe noch durch Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils – und hierzu gehört auch die schuldunangemessen milde Strafe – zu einem Geständnis gedrängt werden …“.

hatte vor knapp fünf Jahren der 3. Senat des BGH (14.08.2007 -3 StR 266/07) noch formuliert.

Der Kollege Burhoff berichtet über den Beschluß des BGH vom 22.03.2012 – 1 StR 618/11; der 1. Senat des BGH hat heute offenbar kein Problem damit, diese Geständnis-Erpressung noch in den grünen Bereich eines rechtsstaatlichen Verfahrens zu platzieren.

Anhand solcher Entscheidungen wird deutlich, welche Auswirkungen Auswüchse die Legalisierung einer Pest durch formelles Recht hat.

Bild: Uschi Dreiucker / pixelio.de

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KiPo, die MiStra und die Unschuldsvermutung

In einer Wirtschaftsstrafsache fand eine Wohungsdurchsuchung statt. So ziemlich alles, was einen Stecker hat, wurde sichergestellt und mitgenommen. Unter anderem auch zwei Computer.

Etwa sieben Monate später rief eine freundliche Staatsanwältin hier an und teilte mir telefonisch vorab das erste Ergebnis einer groben Sichtung der gespeicherten Daten auf einem der beiden Rechner mit: Bunte Bildchen von Kindern, die sich Menschen mit einer gesunden Sexualität eher nicht anschauen möchten. Es sei denn, es sind Dezernenten aus Abteilungen der Staatsanwaltschaft, die sich mit der Ermittlung von Kinderpornografie beschäftigen müssen.

Der Mandant ist Vater zweier minderjähriger Kinder, die bei der von ihm getrennt lebenden Mutter leben; die beiden zanken sich schon längere Zeit um das Sorge- und Umgangsrecht.

Wenn der Verteidiger bei dieser Sachlage die Ziffer 35 der MiStra nicht kennt, hat der Mandant nicht nur ein strafrechtliches, sondern auch noch ein familienrechtliches Problem.

Das wußte die Staatsanwältin auch. Und sie bewies, daß sie ihren Job ernst nahm. Denn bevor sie nun die nach Ziff 35 MiStra vorgesehene Mitteilung an die zuständigen Stellen macht und damit dem Mandanten die Füße unter dem familienrechtlichen Hintern wegzieht, gibt sie der Verteidigung Gelegenheit zur Stellungnahme.

Es besteht die wohl begründete Hoffnung, mit einer Verteidigungsschrift nachweisen zu können, daß die KiPo nicht vom Mandanten auf den Rechner geladen wurde.

Die Unschuldsvermutung war und ist für diese Staatsanwältin nicht nur eine hohle Phrase. Das gehört gelobt.

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Wahnsinniges Gürteltier

Wenn gegen eine Person ermittelt wird, legt die Staatsanwaltschaft eine Akte an, die von vorn nach hinten durchnumeriert - paginiert - wird. Das ist gut so und dient der Übersichtlichkeit.

Jetzt kann es passieren, daß gegen dieselbe Person ein Ermittlungsverfahren wegen eines ähnlichen Sachverhalts von einer anderen Staatsanwaltschaft geführt wird. Dann wird dort zunächst auch eine AKte angelegt und paginiert.

Das Ganze wiederholt sich einige Male, so daß am Ende z.B. acht Staatsanwaltschaften jeweils eigene Akten angelegt haben. Alle sauber beschriftet und durchgezählt.

Zwei von den acht Ermittlungsbehörden waren besonders umtriebig, so daß in dem einen Fall zwei Bände (Band I und Band II) angelegt wurden, in dem anderen sogar derer drei (Band I bis III).

Bis dahin ist die Geschichte noch übersichtlich und stellt an die Geschäftsstellen der Staatsanwaltschaften nur durchschnittliche Anforderungen. Lesen, schreiben und zählen im Zahlenraum bis 250 reichen aus.

Nun aber kommt einer der Staatsanwälte auf die Idee, die ganzen Ermittlungsverfahren bei einer Behörde - nennen wir sie mal die StA Kreuzkölln - zusammen zu fassen. Die StA Kreuzkölln hatte bereits auch eine eigene - einbändige, sauber paginierte - Akte, die soll auch die führende Akte bleiben. Die Akten der anderen Staatsanwaltschaften werden dann dieser führenden Akte hinzuverbunden.

Zusätzlich hatten die Kreuzköllner von der StA Münchburg ein paar - so ungefähr 56 - Kopien aus einem anderen, frühren Verfahren bekommen. Diese Kopien trugen die Paginierung 43 bis 99 und wurden in die führende Kreuzköllner Akte eingeheftet, hinter dem Blatt 77.

Danach hatten die Kreuzköllner noch ein paar eigene Blätter angelegt - Beschlüsse, Vermerke und Protokolle. Das erste „eigene“ Blatt trug die Ziffer 78.

Die Paginierung in dieser Akte sah also wie folgt aus: 1 bis 77, dann folgten 43 bis 99 und es ging weiter mit Blatt 78 bis Blatt 186.

Die anderen Bände wurden nun dazugebunden, mit einem Gürtel, daher kommt der Name „Gürteltier“. Die Bände wurden dann mit römischen Ziffern beschrieben, „Bd. II“ bis „Bd. VIII“, wobei einige Akten mit kleinen Buchstaben hinter der römischen Ziffer beschrieben wurden, also z.B. „Bd. VIIa“. Auf all diesen Aktendeckeln (ab Band II) fanden sich dann jeweils zwei Ziffern, die alte und die neue. Eine in schwarz, die andere in blau.

Hier links, das ist das letzte Blatt von „Bd. XI“. Wenn der Leser an dieser Stelle angekommen ist, soll er „Bd. I“ wieder rauskramen und dort weiterlesen. So stellt sich die Staatsanwaltschaft das vor.

Als ich dieses Chaos auf dem Tisch hatte, war ich nicht unversucht, die Blätter aus allen Akten herauszunehmen, einmal kräftig zu durchmischen und dann in einem großen Karton wieder zurück zu senden. Die Wahrscheinlichkeit, daß die Mischung zu übersichtlicheren Ergebnissen kommt, als das, was mir vorher geboten wurde, liegt bei gefühlten 80 Prozent.

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Lösungsmittel bei der Staatsanwaltschaft

Die Verteidigung beschwert sich unter anderem über die die „Sachbehandlung der Staatsanwaltschaft“:

Noch bevor die Verteidigung zum Akteninhalt Stellung nehmen konnte, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren am 18. Oktober 2011 begründungslos nach § 170 II StPO ein, erhebt dann sechs Tage später am 24. Oktober 2011 Anklage und teilt einen weiteren Tag später am 25. Oktober 2011 der Verteidigung mit, daß Anklage erhoben werde (nicht: „wurde“).

Die gesamte Korrespondenz führt die Staatsanwaltschaft per Briefpost; die überlangen Postlaufzeiten (innerhalb der Behörde) sind allen Beteiligten hinreichend bekannt, so daß mit Überschneidungen gerechnet werden mußte. Aus welchem Grunde Fax, Telefon oder eMail nicht genutzt werden, wenn es denn tatsächlich eilig gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar.

Dem lag folgender Zeitablauf zugrunde:

Tabelle

Die Generalstaatsanwaltschaft weist - erwartungsgemäß - die Beschwerde als unbegründet zurück:

Ihrem Mandanten war bereits seitens der ermittelnden Kriminalpolizeidienststelle Gelegenheit zum rechtlichen Gehör gewährt worden (vgI. Bl. 38ff. d.A.), außerdem wurde Ihnen Akteneinsicht gewährt (vgl. Bl. 50f. d.A.). Ihnen wurde ebenso die Einstellung des Verfahrens wie auch dessen Wiederaufnahme mit dem Ziel der Anklageerhebung mitgeteilt (vgI. Bl. 53,63 d.A.), womit sowohl der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs als auch bestehenden Informationspflichten gegenüber dem Verteidiger in vollem Umfang entsprochen wurde.

Weshalb der Dezernent sich hierzu eines anderen Übermittlungsweges als der üblichen Briefpost hätte bedienen sollen, ist hier nicht nachvollziehbar, zumal an dieser Sache - wie Sie zu Recht feststellen - nichts eilig war.

Übrigens kann vorliegend von überlangen Wegen innerhalb der Staatsanwaltschaft nicht die Rede sein, weil das Schreiben des Dezernenten vom 24. Oktober 2011 ausweislich des Erledigungsvermerks bereits am folgenden Tag gefertigt und abgesandt wurde und nach Ihrer Aufstellung am 27. Oktober 2011 bei Ihnen einging.

Irgendwie reden der Verteidiger und der General aneinander vorbei, habe ich so den Eindruck. Ob das an den Lösungsmitteln in dem Altpapier liegt, auf das die Botschaften der Kavallerie gedruckt werden?

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Massenhafte Funkzellenabfrage jetzt auch in Berlin

Nicht nur in Dresden wurden/werden massenhaft Mobilfunk-Daten abgefragt, sondern auch hier in Berlin.

Ende 2009 haben Polizei und Staatsanwaltschaft die “Erfassung und Übermittlung sämtlicher Verkehrsdaten und Verbindungsdaten” eines Stadtgebiets angefordert und bekommen.

berichtet Andre Meister auf netzpolitik.org

Diese “nicht-individualisierte” Funkzellenabfrage wird dokumentiert in einer Ermittlungsakte, die dem Autor des Berichts zur Verfügung gestellt wurde.

In großen Teilen Friedrichhains sollen alle Handys betroffen sein, die seinerzeit dort eingeschaltet waren. Bei den Daten, die aufgezeichnet wurden, handelt es sich um Verkehrsdaten/Verbindungsdaten, also Anrufe, SMS, Internet-Verbindungen von sämtlichen Handynutzern. Darüber hinaus dürften auch massenhaft die Stammdaten (Rufnummern, denen Namen und Adressen zugeordnet wurden) eingeholt worden sein.

Was die Ermittler mit diesen Daten machen, gemacht haben und noch machen werden, ist nicht bekannt. Gehortet werden sie jedenfalls. Oder besser gesagt: Auf Vorrat gespeichert.

Ob das zulässig ist? Das ist eine überflüssige Frage. Jedenfalls aus Sicht der Ermittlungsbehörden. Die machen das einfach. Punkt.

Update um 08:50 Uhr
Die Berliner Zeitung berichtet heute, daß die Polizei von Herbst 2009 bis Ende 2011 mehrere Millionen Standortdaten von Handys ausgewertet haben soll.

„Man hat alle Telefone, die in der Nähe sind, wenn ein Auto brennt. Dann gleicht man alle Nummern ab, die bei der zweiten Brandstiftung in der Nähe sind. Sind zwei Nummern identisch, ist das verdächtig.“

Dieser Verdacht kann dann die Grundlage für den Erlaß eines Durchsuchungsbeschlusses sein (§§ 102, 105 StPO), der dann wiederum die Ursache für wenig freundlichen Besuch zuhause sein kann. Und wenn dann dort irgendwo ein Feuerzeug herumliegt ...

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Die Amtsanwaltschaft heißt jetzt Twix

Es gibt sicherlich gewichtige Gründe, weshalb die Justizverwaltung der Berliner Amtsanwaltschaft neue Aktenzeichen verordnet:

Änderung Aktenzeichen Amtsanwaltschaft

Vielleicht ist es die Emanzipation eines Statusproblems - anhand des Kürzels im Aktenzeichen erkennt man das Gefälle zwischen Staats- und Amtsanwaltschaft nicht mehr auf den ersten Blick. Oder man hatte schlicht Langeweile.

Was es sonst noch für Aktenzeichen in der Strafjustiz gibt, kann man hier nachlesen.

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Die Mailbox-Nachricht des Präsidenten

Meiner Ansicht nach wäre eine Veröffentlichung ohne Zustimmung ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Christian Wulff.

Schreibt der Datenschutzbeauftragte.

Daß die Gossenblätter sich um Persönlichkeitsrechte einen Kericht kümmern ist bekannt. Spannend wird allerdings die Reaktion der Ermittlungsbehörden. Wenn der Datenschützer Recht haben sollte, wie sähe dann die Veröffentlichung des Tondokuments gegen den Willen des Präsidenten unter dem Blickwinkel des Strafrechts aus?

Wer traut sich, liebe Staatsanwaltschaft?

Update:
Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr stellt dazu ein paar fundierte strafrechtliche Überlegungen an.

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Das untere Ende der justiziellen Intelligenz

Die Strafjuristen werden ja bekanntermaßen am unteren Ende der justiziellen Intelligenz angesiedelt.

Dieser Satz stammt von einem Insider, von Herrn Staatsanwalt Jörn Patzak aus Trier, seines Zeichens kompetenter Gegner der Verteidigung, wenn es um Betäubungsmitteldelikte geht.

Das Zitat ist schon etwas betagt, es fiel mir jedoch bei der Lektüre der Zeit, Ausgabe Schweiz, wieder ein. Der Schweizer Bundesanwalt Erwin Beyeler geht ist den Ruhestand und gibt dort das letzte Interview seiner Amtszeit.

Herr Beyeler versäumt es nicht in seinem Resumee, Verteidiger-Verhalten zu kritisieren:

Das stimmt nicht. Das ist falsch. So etwas ist sehr gezieltes Anwaltsgeschwätz.

und

Aber die Anwälte nutzen so etwas aus ...

Diese Art der Kritik ist bekannt. Engagierte Strafverteidiger sind bei einer bestimmten Sorte von Staatsanwälten weder hier noch in der Oase beliebt. Anwaltsschelte aus dieser Ecke ehrt eher, als daß sie kränkt.

Am Ende des Interviews wird der künftige Pensionär nach seinen Zukunftsplänen gefragt:

Ich habe im Sinn, mich – nach einer Pause – als Anwalt formell zu konstituieren und eintragen zu lassen in Schaffhausen. Dann möchte ich gern beratend tätig sein für Behörden, auch Projekte begleiten. Vielleicht mal als außerordentlicher Staatsanwalt. Oder als Strafverteidiger, wenn ein ganz interessanter Fall kommt.

Der Kollege Konrad Jeker aus Solothurn, bei dem ich den Hinweis auf das Interview gefunden habe, begrüßt den künftigen Kollegen Beyerele freundlich, wenn auch mit einem gewissen Unterton.

Die Schweizer sind eben ein höfliches Volk. Ich hingegen überlege, ob es unterhalb des unteren Endes der Intelligenz noch ein weiteres Ende gibt.

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Die Mathematik und die StPO

Ein Kommentar unter einem meiner Blogbeiträge im law blog bedarf einer Kommentierung. Es ging um einen aufgeweckten Staatsanwalt:

Was passiert, wenn ein Angeklagter einer Ladung des Gerichts nicht folgt? Es setzt ein Reflex ein. Der 230er-Reflex: Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft beantragt den Erlaß eines Haftbefehls und bezieht sich auf § 230 Abs. 2 StPO. Wenn er gute Laune hat, beantragt der Staatsanwalt auch nur die Vorführung. Hat er in der Nacht vorher schlecht geschlafen, träumt er jetzt von einem flüchtigen Angeklagten und ihm erscheint § 112 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 StPO vor seinem inneren Auge.

Der feige(*) anonyme Hans meint dazu (am 18.12.2011 um 08:29):

Lustiger Bericht, wenn mal davon absieht, dass die Voraussetzungen eines Haftbefehls in der StPO geregelt sind und nicht vom guten oder schlechten Schlaf der Beteiligten abhängen.

Das ist - oberflächlich betrachtet - erst einmal zutreffend. § 112 StPO regelt den Erlaß eines Haftbefehls. Schauen wir uns diese Norm etwas genauer an.

Man liest dort zunächst:

Die Untersuchungshaft darf [...] angeordnet werden.

Darf“. Nicht „muß“ steht dort. Der Richter, der diese Anordnung trifft, kann sie treffen. Oder eben auch nicht. Das hängt davon ab, in welche Richtung ihn die Hohe See treibt. Höflicher formuliert: Zu welchem Ergebnis ihn sein pflichtgemäß ausgeübtes Ermessen führt.

Jedenfalls muß dieser Richter dabei prüfen, ob ein Haftgrund vorliegt. Dazu gibt es auch eine Bedienungsanleitung, den Absatz 2 des § 112 StPO. Aus Einfacherdeutlichkeitsmachungsgründen zitiere ich an dieser Stelle die Nr. 2: Ein Haftgrund liegt vor, wenn

bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr),

Der Richter muß „würdigen“. Was nichts anderes heißt wie „abwägen“. Also wieder eine Entscheidung treffen, die so oder anders ausfallen kann. Nicht muß.

Diese Entscheidung betrifft einen Blick in die Zukunft. Denn der Richter muß heute die Gefahr sehen, daß der Beschuldigte morgen abhaut. Für solche Prognose-Entscheidungen gibt es äußerst wirksame Instrumente; ein solches Hilfsmittel gibt es auch in unserer Kanzlei.

Das sind also ein paar der Elemente, die die Ausgangsposition des Richters bestimmen, wenn der Staatsanwalt einen entsprechenden Antrag stellt. Natürlich darf der Richter auch über die Fluchtgefahr nachdenken, wenn der Staatsanwalt keinen Antrag stellt. Wenn er aber vorliegt, der Antrag, dann muß er, der Richter, entscheiden.

Und auch der Staatsanwalt bewegt sich in solchen Gewässern, wenn er einen Sachverhalt zu Ohren bekommt. Auch er muß gewissenhaft abwägen, ob er den Antrag stellt oder nicht. Ein Verteidiger darf sehenden Auges Anträge stellen, die unbegründet oder gar unzulässig sind. Ein Staatsanwalt darf das nicht. Er muß vorher prüfen und für sich feststellen, daß sein Antrag zulässig und begründet ist.

Also trifft auch der Staatsanwalt eine Art Ermessensentscheidung. Und das ist genauso wenig die Lösung einer Mathematikaufgabe wie die Entscheidung des Richters über diesen Antrag.

Und wer sich in der Schule bereits mit diesem undurchschaubaren Zahlenwerk der „Mathe“ auseinander gesetzt hat, weiß, daß man umso bessere Ergebnisse erzielt, je wacher man ist. Wer einen dicken Kopf hat, macht Fehler. Dasselbe gilt erst Recht für Ermessensentscheidungen.

Und deswegen ist der gute Schlaf eines Staatsanwalts entscheidend für den Ausgang eines Strafprozesses, lieber Hans.

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Gestern im law blog: Kein 230er-Reflex

Der Kommunikationsfluß zwischen den einzelnen Justizorganen untereinander ist bekannt für seine Staustufen. Was passieren kann, wenn Informationen, die die Ermittler erhalten haben, nicht an das Gericht weiter gegeben werden, habe ich gestern im law blog beschrieben.

Glücklicherweise befand sich der Staatsanwalt in einer Verfassung - ausgeschlafen und fröhlich -, die es ihm gestattete, seine Reflexe unter Kontrolle zu halten. Statt einen Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls nach § 230 StPO zu stellen, teilte er mit, daß der ausgebliebene Angeklagte „genügend entschuldigt“ war.

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