Richter

Prozesse, die die Welt bewegen

An einem Mittwoch im Dezember fand vor dem Amtsgericht Tiergarten ein Strafprozess statt, über den die dpa, in Folge zahlreiche Zeitungen und alle 20 Minuten in den Info-Radio-Nachrichten berichteten:

Der Meldung zufolge soll ein 28-jähriger Fahrradfahrer mehrere Frauen sexuell belästigt und dabei verletzt haben.

Was war geschehen, dass dieser mutmaßliche Belästiger und Körperverletzer sich nun vor dem Strafrichter verantworten muss, worüber die ganze Stadt nachhaltig informiert wird?

Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, in der Zeit von Januar bis April 2017, sieben Mal von hinten an die Geschädigten herangeradelt und Ihnen quasi en passant einen Klaps auf den Po gegeben zu haben. Laut Anklage auch schon mal so feste, dass er „den Opfern körperliche Schmerzen zufügte„.

Die dpa berichtet (zitiert nach Berliner Morgenpost):

Die Anklage lautet auf sexuelle Belästigung und Körperverletzung.

Keine Frage:
Anderen Menschen – gleich, ob Mann oder Frau; überraschend oder nicht – auf den Hintern zu hauen, ist großer Mist.

Aber, bitteschön, was ist das denn hier:

Qualifizierte Polizeibeamte nehmen umfangreiche Strafanzeigen auf und legen (mindestens sieben) Akten an. Die Beamten hören den Radfahrer und die Zeugen an, bringen deren Einlassungen und Aussagen auf’s Papier, schreiben jeweils einen Schlussbericht. Die Akten werden anschließend an die Staatsanwaltschaft geschickt und dann von Staatsanwälten (Volljuristen mit zwei Prädikatsexamina, teilweise promoviert) bearbeitet, nachdem fleißige Mitarbeiter auf der Geschäftsstelle die Sachen einsortiert haben. Ein Staatsanwalt (dem die Verwaltung alle sieben Sachen auf den Tisch gelegt hat) schreibt eine komplizierte Anklage und schickt die Akte an das Gericht. Dort beschäftigen sich erneut fleißige Mitarbeiter auf der Geschäftsstelle damit und bereiten sie vor für den Richter, damit der verfügen kann, dass die Anklageschrift dem Radfahrer zugestellt wird. Das erledigen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle und im weiteren Verlauf ein Postzusteller, der dann die Zustellungsurkunde zurück schickt, damit die Geschäftsstellenmitarbeiter diese in die Akte heften können. Wenn’s gut für’s Gericht läuft, passiert nichts weiter, so dass der Richter einen Hauptverhandlungstermin organisieren kann. Er verfügt die Ladungen für den Anklagten und die Zeugen und benachrichtigt die Staatsanwaltschaft über den Termin. Am Terminstag wird der Radfahrer (und die Zeugen) am Eingangsportal von zwei Wachtmeistern durchsucht und zum Saal geschickt. Dort werden die Geladenen wieder von einem Wachtmeister empfangen und in den Saal eingewiesen. Dort sitzen bereits ein weiterer Wachtmeister, eine Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, ein Staatsanwalt und ein Richter. (Die qualifizierten Prozessberichterstatter der sensibilisierten einschlägigen Medien auf der Galerie erwähne ich nur der Vollständigkeit halber.). Dann beginnt eine Hauptverhandlung, deren Länge bei entsprechendem Verhalten des Angeklagten nicht kalkulierbar ist. Anschließend ergeht ein Urteil, das der Richter schriftlich begründen und dann via Geschäftsstelle dem Angeklagten zugestellt werden muss.

Bis hierher mitgelesen? Sehr gut!

Dann beginne ich nun mit der Berufung, die der Verurteilte gegen das Urteil des Amtsgerichts einlegt.

Ne, war’n Scherz. Ich bringe jetzt auch nicht die Variante mit einem Verfahren, in dem ein Verteidiger engagiert mitarbeitet. Oder dass ein, zwei Zeugen nicht erschienen sind. Dann kippt nämlich der Plan (s.o.) des Richters:

Ein Verhandlungstag ist vorgesehen.

Bitte, nochmal: Es ist nicht akzeptabel, Frauen und Männer gegen bzw. ohne deren Willen anzufassen; und grob schonmal gar nicht. Und mit einer sexuellen Konnotation erst Recht nicht.

Aber müssen wir für solche Sachen wirklich so einen Aufriss machen? Und das vor dem Hintergrund des berechtigten Herumjammerns aller öffentlich-rechtlicher Strafjuristen ob der knappen Ressourcen, die ihnen für ihre tägliche Arbeit (nicht) zur Verfügung stehen?

Gehört der – verwerfliche – Klapps auf den Hintern wirklich vor den Strafrichter?

Und: Was ist eigentlich mit den Klingelmännchen?

Und überhaupt: Radfahrer! War ja klar. Die schon wieder.

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Bild: © Tim Reckmann / pixelio.de

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Kleinvieh mit Punktlandung

Dem Mandanten wurden eine Vielzahl von kleineren Fällen der Untreue (§ 266 StGB) zur Last gelegt. Insgesamt hat er sich nicht gerade so verhalten, wie man es von einem rechtschaffenen Bürger erwartet. Das hat der Mandant dann auch eingesehen und es dem Gericht mit seinem Geständnis sehr leicht gemacht. Die Beweisaufnahme konnte bereits nach zwei Terminen wieder geschlossen werden.

Dennnoch war es ziemlich knapp, denn der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft war recht hartleibig. Am Ende hat es dann gereicht.

Die Punktladung begründet das Gericht dann so:

Unter Berücksichtigung aller hier relevanten Strafzumessungsgesichtspunkte ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die nachfolgend aufgeführten Einzelstrafen tat- und schuldangemessen sind und hat diese verhängt:

1. 30 Tagessätze Geldstrafe
2. 40 Tagessätze Geldstrafe
3. 40 Tagessätze Geldstrafe
4. 40 Tagessätze Geldstrafe
5. 30 Tagessätze Geldstrafe
6. 30 Tagessätze Geldstrafe
7. 30 Tagessätze Geldstrafe
8. 30 Tagessätze Geldstrafe
9. 30 Tagessätze Geldstrafe
10. 2 Monate Freiheitsstrafe
11. 1 Monat Freiheitsstrafe
12. 1 Monat Freiheitsstrafe
13. 1 Monat Freiheitsstrafe
14. 1 Monat Freiheitsstrafe
15. 3 Monate Freiheitsstrafe
16. 1 Monat Freiheitsstrafe
17. 1 Monat Freiheitsstrafe
18. 1 Monat Freiheitsstrafe
19. 1 Monat Freiheitsstrafe
20. 1 Monat Freiheitsstrafe
21. 1 Monat Freiheitsstrafe
22. 3 Monate Freiheitsstrafe
23. 3 Monate Freiheitsstrafe
24. 1 Monat Freiheitsstrafe
25. 1 Monat Freiheitsstrafe
26. 4 Monate Freiheitsstrafe
27. 2 Monate Freiheitsstrafe
28. 1 Monat Freiheitsstrafe
29. 2 Monate Freiheitsstrafe
30. 2 Monate Freiheitsstrafe
31. 2 Monate Freiheitsstrafe
32. 1 Monat Freiheitsstrafe
33. 1 Monat Freiheitsstrafe
34. 2 Monate Freiheitsstrafe
35. 1 Monat Freiheitsstrafe
36. 3 Monate Freiheitsstrafe
37. 1 Monat Freiheitsstrafe
38. 1 Monat Freiheitsstrafe
39. 1 Monat Freiheitsstrafe
40. 1 Monat Freiheitsstrafe
41. 1 Monat Freiheitsstrafe
42. 1 Monat Freiheitsstrafe
43. 2 Monate Freiheitsstrafe
44. 2 Monate Freiheitsstrafe
45. 1 Monat Freiheitsstrafe
46. 1 Monat Freiheitsstrafe
47. 1 Monat Freiheitsstrafe
48. 1 Monat Freiheitsstrafe
49. 1 Monat Freiheitsstrafe
50. 1 Monat Freiheitsstrafe
51. 1 Monat Freiheitsstrafe
52. 1 Monat Freiheitsstrafe
53. 1 Monat Freiheitsstrafe
54. 1 Monat Freiheitsstrafe
55. 2 Monate Freiheitsstrafe
56. 2 Monate Freiheitsstrafe
57. 2 Monate Freiheitsstrafe
58. 2 Monate Freiheitsstrafe
59. 2 Monate Freiheitsstrafe
60. 2 Monate Freiheitsstrafe
61. 2 Monate Freiheitsstrafe
62. 2 Monate Freiheitsstrafe
63. 4 Monate Freiheitsstrafe
64. 3 Monate Freiheitsstrafe
65. 2 Monate Freiheitsstrafe
66. 2 Monate Freiheitsstrafe
67. 1 Monat Freiheitsstrafe
68. 1 Monat Freiheitsstrafe
69. 1 Monat Freiheitsstrafe
70. 1 Monat Freiheitsstrafe
71. 1 Monat Freiheitsstrafe
72. 1 Monat Freiheitsstrafe
73. 1 Monat Freiheitsstrafe
74. 3 Monate Freiheitsstrafe
75. 1 Monat Freiheitsstrafe
76. 1 Monat Freiheitsstrafe
77. 1 Monat Freiheitsstrafe
78. 1 Monat Freiheitsstrafe
79. 1 Monat Freiheitsstrafe
80. 1 Monat Freiheitsstrafe
81. 2 Monate Freiheitsstrafe
82. 2 Monate Freiheitsstrafe
83. 1 Monat Freiheitsstrafe
84. 1 Monat Freiheitsstrafe
85. 2 Monate Freiheitsstrafe
86. 2 Monate Freiheitsstrafe
87. 1 Monat Freiheitsstrafe
88. 1 Monat Freiheitsstrafe
89. 1 Monat Freiheitsstrafe
90. 3 Monate Freiheitsstrafe
91. 1 Monat Freiheitsstrafe
92. 2 Monate Freiheitsstrafe
93. 2 Monat Freiheitsstrafe
94. 1 Monat Freiheitsstrafe
95. 1 Monat Freiheitsstrafe
96. 1 Monat Freiheitsstrafe
97. 2 Monate Freiheitsstrafe
98. 1 Monat Freiheitsstrafe
99. 1 Monat Freiheitsstrafe
100. 1 Monat Freiheitsstrafe
101. 1 Monat Freiheitsstrafe
102. 1 Monat Freiheitsstrafe
103. 1 Monat Freiheitsstrafe
104. 1 Monat Freiheitsstrafe
105. 1 Monat Freiheitsstrafe
106. 1 Monat F~iheitsstrafe
107. 1 Monat Freiheitsstrafe

Die jeweils verhängten Einzelstrafen hatte das Gericht gemäß §§ 53, 54 StGB auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen. Unter erneuter Würdigung aller maßgeblichen Strafzumessungsaspekte hält das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von

2 Jahren

für erforderlich, aber auch ausreichend, die Taten schuldangemessen zu sühnen und auf den Angeklagten einzuwirken, künftig ein straffreies Leben zu führen.

Diese Strafe konnte unter Zurückstellung von Bedenken noch einmal zur Bewährung ausgesetzt werden, da das Gericht erwartet, dass der Angeklagte sich bereits die Verurteilung wird zur Warnung dienen lassen, keine weiteren Straftaten mehr zu begehen auch ohne dass es der konkreten Einwirkung durch den Strafvollzug bedarf.

Diese Prognose beruht vor allem auf dem Umstand, dass in dem durchaus erheblichen Zeitraum seit der Begehung der letzten Tat keine weiteren Straftaten des Angeklagten mehr bekannt geworden sind.

Besondere Umstände sieht das Gericht in der bereits in einem nicht ganz unbedeutenden Umfang erfolgten Rückzahlung des verursachten Schadens.

Ich bin froh, dass es mir als Strafverteidiger erspart bleibt, solche Texte auf’s Altpapier bringen zu müssen. Die aus Textbausteinen zusammengestoppelten Strafmaßbegründungen gehen ja noch; aber die Darstellung der Einzelstrafen, aus denen sich dann die – von der Verteidigung pauschal angestrebten – Gesamtstrafe ergibt, kann einem Strafrichter schon einmal das Wochenende versauen. Wenn man denn diese Form der Darstellung – aus Furcht vor einer Revision? – wählt.

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Einwirkung mit einem Küchenbeil

Die fast poetisch anmutende Begründung eines sehr seltenen Freispruchs:

Ich finde, dem Gericht ist es hervorragend gelungen, den an sich recht dramatischen Vorfall in wohlklingende Worte zu fassen.

Das Urteil ist daher(?) auch rechtskräftig geworden.

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Vergeßlichkeit, die Muse der Verurteilung

Es ist aber auch manchmal ein Kreuz mit dem Gedächtnis. Nicht nur die Insassen von Seniorenwohnheimen sind manchmal vergeßlich, sondern auch Richterinnen.

Allerdings müssen hochbetagte Rollatorenpiloten keine Urteile mehr schreiben; insofern ist es nicht so schlimm mit dem nachlassenden Erinnerungsvermögen.

Kritisch wird es jedoch, wenn von der mentalen Speicherkapazität einer Richterin das Wohl und Wehe eines ihr anvertrauten Angeklagten abhängt.

Es war ja auch nicht viel, was sie vergessen hatte. Da kann man ja mal nachfragen, ob sich nicht jemand anderes an das fehlende Wort erinnert. Und wer eignet sich da am besten für eine solche Nachfrage? Richtig: Die Staatsanwältin wird es richten:

Das war die Richterin, die mich dafür gerüffelt hat, daß ich den Angeklagten (den ich seit mehreren Jahrzehnten kannte) und die Zeugin (die einige Zeit für mich gearbeitet hatte) nicht Siezen wollte. Dies scheint bei ihr einen bleibenden Eindruck hinterlassen zu haben.

Für die Staatsanwältin hat diese Charakterisierung ausgereicht. Und selbstverständlich erinnerte sie sich, daß die Zeugin *nicht* dazu beigetragen hat, die Anklagevorwürfe zu entkräften.

Es ist doch schön, wenn man sich gut versteht, nicht wahr? Und sich gegenseitig bei der Schaffung der Verurteilungsvoraussetzungen unterstützt …

Dusselig ist es allerdings, wenn man dann vergißt, diese informelle Verurteilungsvoraussetzungsbeschaffung wieder aus der Akte zu nehmen. Kann man ja schonmal vergessen sowas …

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Überschrift nach einem Zitat von Rainer Kohlmayer (*1940), Professor für Interkulturelle Germanistik an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz

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Tanzbären beim Amtsgericht Gießen

Ein Eckpfeiler des Jugendstrafrechts ist der Beschleunigungsgrundsatz. Es geht um den Erziehungseffekt, den ein Strafverfahren auf den Jugendlichen oder Heranwachsenden haben soll. Populistisch ausgedrückt heißt es: „Die Strafe soll auf dem Fuße folgen.“ Ein guter Gedanke.

Soweit die Theorie.
Nun zur Praxis des Jugendstrafgerichts beim Amtsgericht Gießen, ein Gericht, das mit dem Gütesiegel „Familienfreundlicher Arbeitgeber Land Hessen“ ausgezeichnet worden ist. Meinen Glückwunsch!

Der Fall
In der Nacht vom 30. auf den 31.03.2016 schlenderten zwei Jungs, jeweils einen Döner essend, durch die örtliche Fußgängerzone. Im Vorübergehen pöbelten die vier Angeklagten die Jungs an, die jedoch weiter kauten und gingen.

Einer der vier Angeklagten sprang einem der beiden Jungs in den Rücken, der fiel auf die Knie, die sich bis heute noch in einem derangierten „Zustand nach Patellafraktur“ befinden.

Die anderen drei Angeklagten machten sich über den zweiten Jungen her, schlugen ihm erst von hinten gegen den Kopf, dann auf den Boden und prügelten dort dann weiter auf ihn ein. Hier gab es „nur“ bleibende psychische Folgeschäden.

Soweit die Behauptungen aus der Anklageschrift vom 7.10.2016. Die Aussagen der beiden Jungs bestätigen den Vortrag der Staatsanwaltschaft. Die Angeklagten haben sich nicht bzw. besteitend zu den Taten eingelassen.

Das Verfahren
Sieben Monate für eine Anklage in so einer überschaubaren Sache ist ja schonmal eine ordentliche Hausnummer. Ich würde mich schämen dafür. Aber es geht ja weiter.

Am 9.11.2017, also 11 Monate nach Anklageverfassung und 20 Monate Monate nach dem Tattag, bittet mich das Gericht um „umgehende Mitteilung„, ob mir der Hauptverhandlungstermin am 05.03.2018 passen würde. Dieser Termin paßte und wurde danach noch zweimal aufgehoben, der letzte war der 22.10.2018.

In der vergangene Woche erhielt ich vor der Abteilung Jugendsstrafsachen des familienfreundlichen Amtsgerichts Gießen diese wahnsinnig dringende Anfrage:

Die Ursache(n)
Es gibt Ressourcenknappheit bei der Justiz, Richter und Säle sind nicht im ausreichenden Maß vorhanden, um den Bearbeitungsaufwand zu bewältigen; das ist bekannt und zu mißbilligen. Wenn sich aber eine Richterin wie ein Tanzbär am Nasenring durch die Manege führen läßt, sind Zweifel am Organisationstalent und damit an der Geignetheit zum Führen des Richteramts angebracht.

Als Grund für die Terminsaufhebung vom 22.10.2018 gab die Richterin am 12.10.2018 bekannt, daß …

… der Verteidiger des Angeklagten N* am 09.10.2018 mitgeteilt hat, dass sich der Angeklagte N* am Terminstag auf einer seit März 2018 gebuchten Urlaubsreise befindet.

Der Termin am 22.10.2018 stand seit Mai 2018 fest.

Ich freue mich auf die Zirkusvorstellung im Frühjahr 2019, drei Jahre nach der angeklagten Prügelei.

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Huch, die Schöffen!

Eigentlich sollte die Hauptverhandlung an einem Tag erledigt werden. Aber wie es immer so ist mit der Planung von Strafverfahren – oft braucht man einen Plan B.

In dem Verfahren war noch (mindestens) ein voller Hauptverhandlungstermin erforderlich, zu dem noch Zeugen gehört werden sollen. Die Terminsplanung gestaltete sich schwierig: Zwei Verteidiger, ein Nebenklägervertreter und der Urlaub des Richters verhinderten eine zeitnahe Terminierung.

Der Gesetzgeber (§ 229 StPO) unterstellt den Richtern, spätestens nach drei Wochen alles vergessen zu haben; deswegen dürfen zwischen zwei Terminen maximal 21 Tage liegen. Um diese Zeit überbrücken zu können, haben findige Richter den Brückentermin erfunden. Es wird dann ein – auch so genannter – Schiebetermin angesetzt, bei dem eine kurze Beweisaufnahme durchgeführt wird, und der nach fünf bis zehn Minuten wieder zuende ist.

Ein solcher Termin fand kürzlich beim Amtsgericht statt, zu dem weder der Nebenkläger, noch die beiden Angeklagten erschienen waren. Die Schwarzkittel konnten also ein wenig ungezwungener miteinander plaudern; es hörte niemand zu und nur die Auszüge des Bundeszentralregisters (BZR) sollten verlesen werden. Es herrschte eine Stimmung wie auf einer Klassenfahrt.

Nach dem Aufruf der Sache, stellte das Protokoll die (Nicht-)Anwesenheit der Beteiligten fest und der Richter verlas die BZR. Das war’s dann schon, man verabschiedete sich fröhlich, die Staats- und Rechtsanwälte räumten ihre Sachen zusammen und der Richter zog sich ins Beratungszimmer zurück.

Als plötzlich ein lautstarkes HAAAAAAAALT-STOOOPP!! des Richters ertönte: In dem Beratungszimmer saßen nämlich die beiden Schöffen, die bis dahin niemand(!) vermißt hatte.

Peinlich berührt mußte dann der Termin noch einmal wiederholt werden. Wir hatten Glück, daß es nur der Brückentermin mit seinen fünf Minuten war und nicht eine ganztägige Zeugenvernehmung.

Man sage nicht, Strafsachen beim Amtsgericht hätten keinen Unterhaltungswert. ;-)

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So geht’s auch: Übergang in die Hauptverhandlung

Der Mandant hat es selbst verbockt: Statt zu dem Hauptverhandlungstermin zu erscheinen, zog er es vor, sich um wichtigere Dinge zu kümmern. Arbeiten, Biertrinken, Urlaubmachen … was weiß ich.

Die Staatsanwaltschaft und das Gericht waren darüber nicht amüsiert. Deswegen hat der Staatsanwalt den Erlaß eines so genannten Sitzungshaftbefehls nach § 230 StPO beantragt.

Ich habe als Verteidiger in so einer Konstellation nur ganz eingeschränkte Möglichkeiten – der Mandant war schließlich nicht vor Ort, obwohl er ordnungsgemäß geladen war.

Das Gericht hat also den Haftbefehl erlassen und die Sache erst einmal an die Staatsanwaltschaft zurück geben, damit die sich um die Vollstreckung des Haftbefehls kümmern mag.

Meine Aufgabe bestand nun darin, dem Mandanten dieses Ergebnis mitzuteilen. Er hat auch seine Schlüsse daraus gezogen und seinen ständigen Aufenthaltsort vorübergehend verlegt.

Daß es wenig sinnvoll ist, sich auf Dauer – d.h. mindestens noch 5, im schlimmsten Fall noch 9 Jahre – dem Verfahren durch Flucht zu entziehen, hat er mich beauftragt, mir etwas einfallen zu lassen, um eine Inhaftierung doch noch zu vermeiden.

So ein Job ist nicht einfach, weil das Gericht und die Staatsanwaltschaft den Haftbefehl nicht wieder aufheben werden, nur weil der Verteidiger lieb darum bittet.

Andererseits hatte der Mandant auch keine Ambitionen, sich freiwillig zu stellen, um dann ein, zwei oder drei Monate in einer Haftanstalt auf den Gerichtstermin zu warten.

Also habe ich dem Gericht ein Angebot gemacht, das der Richter nicht ablehnen konnte. :-)

Wir verabreden einen Termin, zu dem der Mandant in meiner Begleitung bei Gericht erscheint. Der (robenlose) Richter wird ihm dann den Haftbefehl verkünden, ihn für 5 Minuten später zum Hauptverhandlungstermin laden und seine Robe überwerfen. Der Mandant verzichtet sodann auf die Einhaltung der Ladungsfristen und schon kann’s losgehen.

Das funktioniert aber nur, wenn er ein Rundrumkomplettgeständnis ankündigt (und ablegt), denn ansonsten würde auch die Staatsanwaltschaft nicht mitspielen. Außerdem müßten bei einer streitigen Verhandlung über mehrere Tage die zahlreichen Zeugen gehört werden.

Ein Win-Win-Win-Situation also: Der Mandant kassiert den Geständnisrabatt, der Staatsanwalt muß sich nicht auf die Hauptverhandlung vorbereiten und das Gericht kann die relativ komplizierte Wirtschaftsstrafsache an einem Vormittag erledigen.

Jetzt hofft der Mandant, daß es ihm gelingt, bis zu dem vereinbarten Termin nicht doch noch gepflückt zu werden … aber insoweit bin ich optimistisch.

Update:
Hat funktioniert, obwohl doch noch ein weiterer Hauptverhandlungstermin und Zeugenanhörung erforderlich geworden war. Der Haftbefehl wurde gegen Meldeauflage außer Vollzug gesetzt, nach Urteilsverkündung dann aufgehoben. Das Urteil ist nicht rechtskräftig geworden.

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Kuschelnde Richter: Befangen?

Die Verhältnisse der Strafjustiz in Bayern sind nun ja hinreichend bekannt. Und wenn man aus München (MUC) kommend in Tegel (TXL) einfliegt, wird ein Strafverteidiger schonmal nach der Landung vom Bordpersonal begrüßt:
„Herzlich willkommen im Geltungsbereich der StPO!“

Einen besonderen Touch hat die Augsburger Strafjustiz. Wer als auswärtiger Strafverteidiger dort schonmal seine Erfahrungen sammeln mußte, freut sich, daß er von dort wieder ausreisen durfte, ohne eingesperrt worden zu sein.

Über einen (weiteren) außergewöhnlichen Fall aus Augsburg berichtet Julia Jüttner in einem Artikel auf Spiegel Online: „Wenn Richter sich lieben.“

Die dortige 10. große Strafkammer ist (wie alle großen Strafkammern) besetzt mit 2 Schöffen und 3 Berufsrichtern. Der Vorsitzende Richter ist jedoch nachhaltig liiert mit der Berichterstatterin. Das ist in der Fuggerstadt hinreichend bekannt, bei Strafverteidigern genauso wie im Präsidium des Landgerichts. Für änderungswürdig hält das dort bislang niemand.

Auswärtige Verteidiger haben davon nun auch erfahren und ihrem Mandanten davon berichtet, dessen Wohl und Wehe von eben diesen miteinander kuschelnden Richter abhängt. Dieser Angeklagte hat nun Zweifel an der Unabhängigkeit jener Richter und lehnt sie aus Gründen der Besorgnis ihrer Befangenheit ab.

Ich habe dazu durchaus eine eigene Meinung – nicht nur über die beiden Richter, sondern auch über die Verwaltung und das Präsidium des Gerichts, möchte mich aber zunächst hier einer Bewertung enthalten. Wie sieht das strafprozessuale Laienpublikum eine solche Konstellation?

Sind eheähnlich verbandelte Richter noch (voneinander) unabhängig?


     

 

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Die Frage, wie in dieser Konstellation (außerhalb Augsburgs) zu entscheiden sein wird, ist nicht einfach zu beantworten. Erfahrene Strafverteidiger wie Gerhard Strate und Adam Ahmed (der den Angeklagten in Augsburg verteidigt) vertreten laut Bericht gegenteilige Ansichten.

Anschließen möchte ich mich der Einschätzung von Strate, der von der Journalistin zitiert wird:

Allerdings hält Strate Augsburg für „ein besonderes Pflaster“

Dem ist erst einmal nichts hinzuzufügen.

PS:
Gefunden bei @Rough Justice (Strafverteidiger), der via Twitter @Florientes (Richter) zitiert. Besten Dank an beide!
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Das Bittebittebitte einer Zivilrichterin

Aus der „Kurzmitteilung“ eines großen Amtsgerichts in einer Zivilsache:

Ich verstehe ja, daß es Richter nicht leicht haben in ihrem Beruf. Zu wenig Leute, zuviel Fälle, keine technische Unterstützung. Den Job wollt‘ ich nicht machen.

Aber wenn ich ihn machen täte, würde ich mich nicht auf dieses Niveau herablassen und einen Rechtsanwalt anbetteln, mir das Urteilschreiben zu ersparen.

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Zustände im Kriminalgericht

Ein schönes Beispiel dafür, wie es um die Berliner Strafjustiz bestellt ist, landete gestern in unserem Briefpost-Eingang:

Kurz zum bisherigen Verfahrensgang:

  • Vorfallszeit: 2004
  • Anklage: 2010
  • Eröffung vor dem Amtsgericht: 03/2011
  • Beginn der Verhandlung: 05/2011
  • Hauptverhandlungstermine: 9
  • Urteil mit mäßig hoher Geldstrafe: 12/2012

Gegen das Urteil hat die Verteidigung Berufung eingelegt. Die ersten Versuche, eine Hauptverhandlung vor der Berufungskammer durchzuführen, fanden im Mai 2015 statt. Das Gericht hat zu 6 Terminen ab Mitte Dezember 2015 geladen.

Diese Termine wurden „aus dienstlichen Gründen“ Anfang Dezember 2015 aufgehoben:

Um Verständnis für diese aus Gründen der Prozessleitung notwendig gewordene Maßnahme wird gebeten.

Im April 2017 haben Verteidigung und Gericht 6 neue Termine ab Januar 2018 vereinbart, zu der wieder alle Beteiligte und 8 Zeugen geladen wurden. Im Oktober 2017 teilte das Gericht mit, es seien weitere 13 Zeugen zu den Terminen im Januar geladen worden.

Die Aufhebung dieser Termine erfolgte Mitte Januar 2018.

Im März 2018 kam die Ladung zu 3 Terminen im Dezember 2018. Vor ein paar Tagen trudelte die Abladung ein, die die oben abgebildete Belletristik enthielt.

Angeklagt sind Anfängerfehler, die ein seinerzeit junger, heute etablierter Rechtsanwalt aus Gutgläubigkeit gemacht hat. Passiert ist am Ende nichts, ein Schaden ist durch das Verhalten des Kollegen nicht entstanden. Andere damals an den Vorfällen Beteiligte haben ihre teils langjährigen Freiheitsstrafen abgesessen.

Die Staatsanwaltschaft stellte sich stets den wiederholten Vorschlägen (auch) des Gerichts entgegen, das Verfahren gegen Auflagenzahlung einzustellen.

Die (aktuell) Vorsitzende der Berufungskammer tut mir Leid. Ich werde mal recherchieren, wann mit ihrer Pensionierung gerechnet werden kann.

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