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Richter
Befangenheitsantrag - immer schön vorsichtig
In den Medien wurde in den letzten Tagen viel von „Befangenheitsanträgen“ geschrieben und gesprochen. Was unter diesem Begriff zu verstehen ist und wann ein - richtig bezeichnet - Ablehnungsgesuch begründet ist, möchte ich mit den folgenden, Zeilen erläutern.
Ein Ablehnungsgesuch ist begründet, wenn der Angeklagte bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhaltes Grund zur Annahme hat, der abgelehnte Richter nimmt ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der abgelehnte Richter im Grunde tatsächlich befangen ist. Die Befangenheit ist ein Zustand eines Richters, der seine vollkommen gerechte, von jeder falschen Rücksicht freie Einstellung zur Sache, seine Neutralität und Distanz gegenüber allen Verfahrensbeteiligten beeinträchtigen kann (BVerfGE 21, 146 = NJW 1967, 1123). Ein solcher Zustand kann in der Regel nicht mit hinreichender Sicherheit bewiesen werden.
Daher ist die Ablehnung schon begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Es ist also nicht erforderlich, daß der Richter in der Tat parteilich oder befangen ist. Ob der abgelehnte Richter sich selbst für unbefangen hält oder er für Zweifel an seiner Unbefangenheit Verständnis aufbringt, ist deshalb ebenso bedeutungslos (BVerfGE a.a.O.; BVerfGE 32, 288 (290)).
Es kommt entscheidend darauf an, ob der den Richter ablehnende Angeklagte bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit, d.h. an der objektiven und zu allen Verfahrensbeteiligten Distanz wahrenden Einstellung des abgelehnten Richters innerhalb des vorliegenden Verfahrens zu zweifeln (BVerfG E 32; 288 (290); BGHSt 24, 336 (338))
Der Text ist Teil eines (bereits schon älteren) Textbausteins, den ich in einigen (wenigen) Verfahren bereits erfolgreich verwendet habe (in einem Verfahren allerdings gleich mehrfach).
Anzumerken ist, was in den Medien oftmals übersehen wird, daß ein Ablehnungsgesuch auch dann „erfolgreich“ sein kann, wenn es „abgelehnt“ wurde. Denn ein solches Ablehnungsverfahren hat immer irgendeine Auswirkung auf den weiteren Gang des Verfahrens, und nicht in jedem Fall ist die Stimmung im Saal danach auf dem Tiefpunkt. So manches Mal hat eine Richterablehnung die reinigende Kraft eines Gewitters, die dem Gang eines fairen Verfahrens durchaus förderlich ist.
Die Verteidiger (bzw. genauer: ihre Mandanten) haben mit diesem Antragsrecht ein scharfes Instrument in der Hand, das aus verschiedenen Gründen sehr vorsichtig zum Einsatz kommen sollte.
Ein ganz starker Staat
An Händen und Füßen gefesselt, vorher zur Kontrolle nackt ausgezogen, erst dann soll sie der Meute zum Fraß vorgeworfen und in das Gericht geführt werden. Der (bayerische) Rechtsstaat muß Stärke zeigen! Wenigstens jetzt noch.
Es bestehe „Fluchtgefahr“. Deswegen sei die martialische Vorführung in dieser Form notwendig. Liest man derzeit in den aufgescheuchten Medien.
Ich sehe mit Grausen dem entgegen, was die bayerischen Richter da noch alles veranstalten, um zu zeigen, daß sie zu einem souveränen Verfahren gegen eine mutmaßliche Straftäterin nicht geeignet, sondern eher hoffnungslos überfordert sind. Das ist doch armselig, was dort mit der Frau passieren soll, die seit dem 8. November 2011 isoliert in Untersuchungshaft sitzt.
Wovor haben die Richter eigentlich noch Angst?
Wer antiautoritär erzieht, darf nicht auf der Autobahn fahren
Ein Vater war mit seinem achtjährigen Sohn auf der Autobahn unterwegs. Bei der Abfahrt von der Autobahn stellte die Polizei bei einer Kontrolle fest, dass das Kind nicht angeschnallt war. Der Vater gab an, sein Sohn sei zuvor angeschnallt gewesen, aber da ihm sein Eis runtergefallen war, habe sich das Kind abgeschnallt, um das Eis wieder aufzuheben. Gerade in diesem Moment sei er in die Kontrolle geraten. Hierfür könne er nichts. Doch fand das Amtsgericht Köln, verurteilte den Vater zur Zahlung einer Geldbuße von 40 Euro und gab gleich noch ein paar wertvolle Erziehungstipps.
Zum Schutz der Gesundheit von Kindern sowie der allgemeinen Verkehrssicherheit ist die strikte Einhaltung der Sicherungsvorschriften von Kindern erforderlich. Das leichte Gewicht eines Kindes führt bei Nichtsicherung im Fall von Kollisionen, plötzlichem starken Abbremsen, Ausweichmanöver oder Kurvenfahrten zu erheblichen Umher- oder gar Herausschleudern mit schwerstwiegenden Folgen für das Kind. Ferner besteht die Gefahr, dass das Kind hierbei auch gegen den Fahrer geschleudert wird, wodurch dieser die Kontrolle über das Fahrzeug verlieren kann mit entsprechenden gravierenden Unfallfolgen, in die auch noch weitere Verkehrsteilnehmer verwickelt werden könnten. Jeder Fahrer ist daher verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ein mitfahrendes Kind während der gesamten Fahrt ausreichend gesichert ist und auch bleibt.
Soweit, so richtig. Dann wird der Amtsrichter konkret.
Der Sohn des Betroffenen war zur Tatzeit fast 9 Jahre alt. Einem Kind in diesem Alter kann man in der Regel verständlich machen, welche Gefahren und welche Folgen eintreten können, wenn es sich während einer Fahrt abschnallt. Ebenfalls ist ein Kind in diesem Alter in der Regel in der Lage, das deshalb ausgesprochene Verbot, sich während der gesamten Fahrt abzuschnallen und die Ankündigung ernstzunehmender Konsequenzen bei Mißachtung dieses Verbot zu verstehen, zu akzeptieren und zu befolgen. Vorliegend geht das Gericht davon aus, dass der Betroffene diese Maßnahmen unterlassen oder nicht mit dem genügenden Nachdruck, ein Abschnallen während der Fahrt verboten hat, wie sein Vorbringen zeigt, wie Kinder nun einmal seien, schnallen sie sich ab, wenn das Eis herunterfällt, dafür könne er nichts.
Sollte das Kind des Betroffenen jedoch nicht in der Lage oder Willens gewesen sein, das genannte Verbot und die Erklärung hierfür zu verstehen und zu befolgen, dann hätte der Betroffene nicht eine Autobahn benutzen dürfen, auf der er nicht jederzeit anhalten konnte, um seinen Sohn wieder ausreichend zu sichern oder aber es hätte einer Begleitperson bedurft, die hierfür Sorge getragen hätte. Keinesfalls hätte der Betroffene aber seinem Sohn ein Eis oder einen sonstigen für das Kind interessanten Gegenstand geben dürfen, wenn er nicht mit Sicherheit ausschließen konnte, dass das Kind bei Herunterfallen dieser Dinge sich abschnallt, um sie wieder aufzuheben.
AG Köln, Urteil vom 14.03.2005, Az: 809 OWi 723/04
Wir fassen zusammen. Ist man mit einem Kind im Auto unterwegs, darf man dem kleinen Quengelgeist weder Eis, noch andere interessante Gegenstände, wie z.B. ein Buch geben. Es könnte ja etwas herab fallen. Dass sich dann langweilende Kind wird es danken, still im Kindersitz verharrend die aufregende Umgebung beobachten und das Ende der Fahrt abwarten. Vor der Fahrt ist das Kind entsprechend zu belehren. Für den Fall der Missachtung, sind „ernstzunehmende Konsequenzen“ anzudrohen. Welcher Art diese sein sollen, teilt das Amtsgericht leider nicht mit, Prügel scheidet in jedem Fall aus. Alternativ könnte man androhen, Geburtstags-, Weihnachts- und sonstige Geschenke bis zum 18. Geburtstag zu streichen.
Zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung ...
... ist es nicht notwendig, die Mitglieder des Gerichts, die Vertreter der Bundesanwaltschaft, die Protokollführer und die dem Senat und der Bundesanwaltschaft zugeordneten Justizbediensteten, sowie die Amtshilfe leistenden Polizeibeamten und die zum Schutze gefährdeter Personen eingesetzten Polizeibeamten zu durchsuchen. Das gilt auch für die von diesen Personen etwa mitgeführten Taschen und Behältnisse.
Weil aber möglicherweise Verteidiger, Nebenklägervertreter, Nebenkläger, Dolmetscher, der Vertreter der Jugendgerichtshilfe und Sachverständige diese mühsam aufrecht erhaltene Sicherheit und - bayerische - Ordnung gefährden werden könnten, werden sie, nachdem sie sich ausgewiesen haben, durchsucht.
Sie sind durch Abtasten der Kleidung und Durchsicht der Behältnisse, auch unter Zuhilfenahme eines Metalldetektors oder eines Metalldetektorrahmens, auf Waffen und Gegenstände zu durchsuchen, die zur Störung der Hauptverhandlung geeignet sind.
Darüber hinausgehende Durchsuchungsmaßnahmen sind nur durchzuführen, wenn das Suchgerät anspricht.
Das hat der Vorsitzende des 6. Strafsenats des OLG München am 4.3.2013 so verfügt.
Ich hatte über diese waffenschmuggelnden Verteidiger bereits am 15. April 2013 berichtet. Auch Rechtsanwalt Udo Vetter hält die Verteidiger für gefährlich. Und Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., sieht die 70er-Jahre des vergangenen Jahrhunderts wiedergekommen; er prognostiziert eine weitere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage, ob Rechtsanwälte - Strafverteidiger ebenso wie Nebenklagevertreter - quasi von Natur aus bombenlegende Terroristen sind.
Einen interessanten Gedanken spricht Udo Vetter aus, über den man mal nachdenken sollte:
Sollte derartiges in so einer krassen Form akzeptiert werden, wäre das ein fatales Signal an andere Gerichte. Strafverteidiger könnten dann offen gedemütigt und diskriminiert werden. Das wäre für mich gegebenenfalls ein Grund, bei so was in dieser Rolle nicht mehr mitzuspielen.
Einmal angenommen, die Verteidiger (und vielleicht auch der eine oder andere solidarische Nebenklagevertreter? - an dieser Stelle ein Gruß aus Kreuzberg nach Hamburg!) lassen sich am ersten Prozeßtag nicht durchsuchen. Dann ist damit zu rechnen, daß der Große Vorsitzende sie nicht in den Gerichtssaal läßt. Da in diesem Verfahren auch vor dem OLG München Verteidiger aber (noch?) notwendig sind, dürfte dieser Termin nach Aufruf ziemlich kurzfristig wieder beendet werden.
Es könnte sein, daß dieses Verfahren das letzte ist, das der Vorsitzende bis zu seiner Pensionierung führen wird, wenn er so weiter macht. Weil das Verfahren bis dahin dauert ...
Waffenschmuggel nur durch Verteidiger
Wenn man sich die Anordnung des vorsitzenden Richters Manfred Götzl bei Lichte anschaut, könnte man auf die Idee kommen, die Verteidiger der Angeklagten Beate Zschäpe seien ihm nicht willkommen.
Der Richter befürchtet nämlich, die Verteidiger Heer, Sturm und Stahl könnten Waffen und Sprengstoff in den Gerichtssaal schmuggeln. Deswegen läßt er sie „körperlich durchsuchen“, bevor sie den Gerichtssaal betreten dürfen.
Sicher ist sich dieser Vorsitzende aber, daß Richter, Vertreter des Generalbundesanwalts, Justizbedienstete und Polizeibeamte - eben anders als die Verteidiger - quasi von Amts wegen von solchen (Befreiungs-?)Aktionen Abstand nehmen werden; diese Personen werden nicht „körperlich“ durchsucht.
Nun gibt es aber keinen Erfahrungssatz dahin gehend, daß Generalbundesanwälte oder Polizeibeamte per se keine Waffenschmuggler sind. Deswegen reklamieren die Verteidiger zu Recht ihre Ungleichbehandlung und beantragen „Gleiches Recht für alle!“ und die Durchsuchung auch der anderen Verfahrensbeteiligten und Anwesenden, die Robe oder Uniform tragen.
Vielleicht hilft diesem Richter Götzl mal jemand dabei, wenigstens den einen oder anderen Fettnapf nicht zu betreten. Ich befürchte, der Herr ist mit diesem Verfahren überfordert.
Bild: Rolf Handke / pixelio.de
Rechtsbeugungsverfahren gegen Richter und Oberstaatsanwalt
Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs teilt am 11.04.2013 mit:
Freispruch im Rechtsbeugungsverfahren gegen Richter aufgehoben, gegen Oberstaatsanwalt hingegen bestätigt
Das Landgericht Potsdam hat einen 45 Jahre alten Richter und einen 55 Jahre alten Oberstaatsanwalt vom Vorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit schwerer Freiheitsberaubung freigesprochen. Eine zunächst ergangene Verurteilung beider zu Bewährungsstrafen von zwei Jahren bzw. einem Jahr und acht Monaten hatte der Senat wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2010 – 5 StR 555/09; Pressemitteilung Nr. 158/2010).
In dem nunmehr ergangenen Urteil hat das Landgericht zum Teil abweichende tatsächliche Feststellungen getroffen. Auf deren Grundlage ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass die Angeklagten zwar erhebliche Verfahrensverstöße begangen, den Rechtsbeugungstatbestand aber gleichwohl nicht verwirklicht hätten, da ausreichende Anhaltspunkte für eine den Verfahrensfehlern zugrunde liegende sachwidrige Motivation und die Gefahr einer falschen Entscheidung zum Nachteil der Betroffenen nicht gegeben seien. Bei dieser Bewertung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die in erster Linie in Frage stehenden Entscheidungen – die Beantragung bzw. der Erlass von Haftbefehlen durch die Angeklagten – inhaltlich zumindest vertretbar gewesen seien.
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der beiden Nebenkläger den Freispruch gegen den Richter aufgehoben, weil bei ihm eine sachwidrige Motivation bei den Haftentscheidungen nicht rechtsfehlerfrei verneint wurde. Zwar waren die Haftentscheidungen inhaltlich nicht unvertretbar; die Zuständigkeit des angeklagten Richters für den Erlass der Haftbefehle war hingegen unter keinem Gesichtspunkt gegeben. Die Sache wurde deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen. Der Freispruch gegen den angeklagten Oberstaatsanwalt hat hingegen Bestand, weil dieser nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts von der Zuständigkeit des Richters ausging.
Urteil vom 11. April 2013 – 5 StR 261/12
Landgericht Potsdam – Urteil vom 8. Dezember 2011 – 25 KLs 4/10 456 Js 47221/05
Nun, der OStA wird in diesem seit 2011 andauernden Verfahren sicherlich keine Freude gehabt haben. In seiner Position ist ein Freispruch zwar sicherlich hilfreich - u.a. was seine Pensionsansprüche angeht; die Nerven, die er in diesem Verfahren sicherlich verloren hat, repariert ihm allerdings auch niemand mehr.
Der Richter hat dann wohl noch einige Monate lang Gelegenheit, den Strafprozeß von der anderen Seite der Theke zu beobachten. Und ob das Ganze dann auch so ausgeht wie bei dem Mitangeklagten, steht noch in den Sternen.
Ein richterlicher Kommentar aus schwäbischen Provinz
Zu meinem Beitrag über den Geständnishandel hat sich freundlicherweise ein Richter am Amtsgericht die Zeit genommen, ein paar Zeilen aus seiner Sicht zu schreiben. Ich teile die amtsrichterliche An-sicht zwar nicht in jeder Hin-sicht, meine aber, daß sie nicht in den Kommentaren „untergehen“ sollte. Deswegen zitiere ich den Kommentar gern vollständig in diesem Beitrag.
Es ist mir natürlich klar, dass es für „die Szene“ wesentlich interessanter ist, wenn sich ein BGH-Richter zu der Thematik äußert als wenn dies ein kleiner Amtsrichter aus der schwäbischen Provinz tut, gleichwohl hoffe ich, dass RA Hoenig es mir nachsieht, wenn ich die Gelegenheit nutze, an dieser Stelle etwas eigenen Senf hinzuzugeben:
Die Äußerungen des BVerfG sind - bei allem schuldigen Respekt - teilweise unangemessen. Es ist zwar sicher nicht zu bestreiten, dass in manch Verfahren in unzulässiger Weise „gedealt“ wurde. Dennoch schießt das Gericht über das Ziel hinaus, wenn es nicht nur die Vorgehensweise in denihm vorliegenden Fällen beanstandet, sondern in recht oberlehrerhafter Weise die bahnbrechende Erkenntnis verkündet, dass sich ein Instanzrichter an das geltende Recht zu halten hat. Dies dürfte dann doch den allermeisten Kollegen auch vorher bekannt gewesen sein, und Fehlverhalten Einzelner rechtfertigt keine Pauschalohrfeigen für den gesamten Berufsstand, und zwar erst recht nicht, wenn der Stand in so einer massiven Weise in seiner Berufsehre angegriffen wird. Ich darf für mich und nahezu alle Kollegen in Anspruch nehmen, nach bestem Wissen und Gewissen Recht zu sprechen (sollte dies, was ehrlicherweise kein Gericht der Welt für sich ausschließen kann, in Einzelfällen misslingen steht der Weg zum LG und/oder OLG zur Verfügung), da ärgern mich solch allgemein gehaltene Vorhaltungen. Es ist schließlich auch unangemessen, den ganzen Berufsstand anzugreifen, wenn sich z.B. ein einzelner RA an Mandantengeldern vergreift.
Auch stört mich die Darstellung, wonach jedes Instanzgericht quasi allmächtig über die Verfahrensbeteiligten herrscht, die ihm schutzlos ausgeliefert sind. Versucht ein Gericht - was schon immer zurecht als unzulässig angesehen wurde -, einen „Deal“ zu erzwingen, indem es für den Fall des nicht zustande kommenden „Vergleichs“ eine unverhältnismäßige Strafe androht, müsste jeder Verteidiger, der in seinem Handkommentar bis zu § 24 StPO blättern kann, wissen, was er zu tun hat. Ich wage daher zu bezweifeln, ob die Annahme, jedes Gericht könne den Angeklagten problemlos zum „dealen“ zwingen, in dieser Allgemeinheit richtig ist, zumal der Wunsch nach dem eine Verständigung einleitenden Rechtsgespräch nicht selten nicht vom Gericht, sondern von der Verteidigung ausgeht, wobei des öfteren der Verständigungsbereitschaft „nachgeholfen“ werden soll (jeder Richter kennt die Ankündigung, man werde andernfalls um die Stellung zahlreicher Beweisanträge „leider“ nicht herumkommen).
Die Schärfe, mit der uns das BVerfG abgewatscht hat, ist zudem auch geeignet, an der Basis eine Verunsicherung hervorzurufen, mit der niemandem gedient ist. Wie verhält es sich beispielsweise mit der an jedem AG alltäglichen Situation, dass in einem Cs-Verfahren der Verteidiger den Richter anruft und einmal „vorfühlt“, ob beispielsweise in einer Verkehrssache hinsichtlich des Fahrverbots „was drin“ sei. Muss ich diesem RA nunmehr kommentarlos den Hörer auflegen, da ich andernfalls in eine verbotene „informelle Absprache“ einsteige oder handelt es sich noch um eine Erörterung im Sinne der §§ 202a, 212 StPO? Darf ich, um beim Fahrverbotsbeispiel zu bleiben, noch in Aussicht stellen, dass hier im Falle eines Geständnisses und/oder einer Einspruchsbeschränkung Spielraum vorhanden wäre oder nicht? Ich möchte nicht derjenige sein, an dessen Beispiel irgendwann einmal geprüft wird, wie sich eine solche - nach meinem Eindruck an allen AG übliche - Vorgehensweise mit § 339 StGB verträgt. Auch zeigt doch das Bespiel, dass es nicht immer zu Nachteilen für den Angeklagten führt, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten Gespräche geführt werden. Besteht nach einer Erörterung wie oben dargestellt eine greifbare Möglichkeit, um ein Fahrverbot herumzukommen oder wenigstens dessen Dauer zu reduzieren kann mit der entsprechenden Verteidigung ein (mit Blick auf die oft erheblichen beruflichen Konsequenzen eines Fahrverbots u.U. enorm wichtiger) guter Erfolg erzielt werden. Sieht es dagegen nach der aktuellen Sachlage schlecht aus bleibt wenigstens die Möglichkeit, die Kosten für einen aussichtslosen Verhandlungstermin zu sparen.
Um ein anderes Beispiel zu nennen: gerade beim Schöffengericht sind oftmals Verfahren anhängig, wo sich ein Strafmaß von einem Jahr und neun Monaten ebenso gut begründen ließe wie ein solches von zweieinhalb Jahren. In einer solchen Konstellation wird der Angeklagte oftmals ein ebenso erhebliches wie legitimies Interesse daran haben, nach Möglichkeit zeitnah zu erfahren, was ein Geständnis wert ist. Lässt sich bei ungünstiger Aktenlage mit einem Geständnis noch eine Strafe im bewährungsfähigen Bereich erzielen, schadet es, so jedenfalls mein persönlicher Eindruck, sicher nicht, das Gericht ein Stück weit zu binden und den weiteren Verfahrenslauf nach Möglichkeit beherrschbar zu machen. Umgekehrt dürfte doch die Begeisterung eines Mandanten überschaubar sein, wenn ihm vom Verteidiger ohne „Deal“ zum Geständnis geraten wird und er hinterher dann erfährt, dass er nicht für zweieinhalb, sondern dank des Geständnisses „nur“ für zweieinviertel Jahre ins Staatshotel Lochhausen einfährt.
Ich würde mir daher wünschen, dass sich die zuweilen recht aufgeregte Diskussion wieder etwas beruhigt und sich alle Beteiligten daran erinnern, dass eine Verständigung nicht immer und zwangsläufig den Ruch des Unanständigen tragen muss, sondern durchaus auch zu für alle Beteiligten akzeptablen Ergebnissen führen kann.
So, nun ist diese Beitrag doch um einiges länger ausgefallen als zunächst beabsichtigt. Ich will dann mal hoffen, dass er nicht im Spam-Ordner landet, und jenen, die ihn bis zum Ende gelesen haben und sich nun fragen warum, seien mit dem Zitat eines Verteidigers gegrüßt, der ein, wie er später eingeräumt hat, etwas zu lang geratenes Plädoyer mit den Worten schloss:
„Vielen Dank, dass Sie mir so lange zuhören mussten.“
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Ich habe Ihnen, sehr geehrter T.H., (auch jetzt in meinem Urlaub) sehr gern „zugehört“ und ich denke, der eine oder andere Verteidiger wird sich auch über Ihren Artikel freuen. Vielen Dank also.
Geständnishandel
Noch einmal ein paar Gedanken zum Thema Deal, das in den vergangenen Wochen „in der Szene“ streitig diskutiert wurde und nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10 – 2 BvR 2883/10 – 2 BvR 2155/11) sicherlich auch künftig auf der Tagesordnung der Praktiker stehen wird: „Tausche „milde Strafe“ gegen Geständnis.“
Was sagt ein Richter dazu?
Wer einer Straftat beschuldigt wird, darf schweigen oder die Tat bestreiten. Er hat das Recht auf einen Verteidiger, der ausschließlich seine und nicht heimlich die Interessen der Justiz vertritt. Er hat das Recht Zeugen zu benennen und gegen ihn sprechende Beweise zu prüfen. Diese Rechte hat er unabhängig davon, ob Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht dies für „sinnvoll“ halten oder für Zeitverschwendung, unabhängig davon, ob er dem Richter sympathisch ist, ob er sich einig und unterwürfig zeigt oder als harter Hund geriert.
Erstaunlich viele Bürger denken, diese Rechte seien nur für die Guten da (also vor allem für sie selbst), nicht aber für die Bösen. Sie wissen schon beim Frühstück, ob Kachelmann schuldig und Ackermann unschuldigt ist, kennen die richtige Strafe für U-Bahn-Schläger und die passende Entschädigung für Mißbrauchsopfer. Wenn man so denkt, kann man am Deal nichts Schädliches finden, außer daß einem die Strafen ein wenig zu niedrig erscheinen. Hier zählt nicht die Form, sondern allein das „passende“ Ergebnis.
kommentierte RiBGH Thomas Fischer in „Die Zeit“ (Printausgabe), 27.3.2013, Politik 11
Thomas Fischer teilt die Ansicht von Rudolf von Jhering (1818 - 1892):
Die Form ist die geschworene Feindin der Willkür, die Zwillingsschwester der Freiheit.
Der Richter stellt zutreffend fest, daß die Formenstrenge des Strafprozesses die unverzichtbare Aufgabe hat, den Bürger vor dem maßlosen Zugriff des Staates zu schützen. Pointiert:
Wer den Prozeß zerstört, zerstört das Recht.
Aus diesen grundsätzlichen Erwägungen heraus ist der Deal abzulehnen, eben weil er geeignet ist, den Schutz des Beschuldigten durch das formelle Recht ins Leere laufen zu lassen oder gar abzuschaffen. Das Bundesverfassungsgericht sah sich dazu veranlasst, Richter und Staatsanwälte dazu aufzufordern, die Regeln des Strafprozesses einzuhalten. Dazu gehören auch die Regeln des Deals. Es ist ungeheuerlich, daß Richter und Staatsanwälte eine solche Aufforderung, die Verfassung, insbesondere die Grundrechte (Art. 20 III GG), zu respektieren, überhaupt nötig haben.
Trotzdem: Der Braunschweiger Strafverteidiger Werner Siebers hat Recht, wenn er sagt:
Ein schlechter Deal kann „besser“ sein, als ein noch schlechteres Urteil.
Das kann aber „nur“ für den konkreten Einzelfall gelten, in dem der Beschuldigte den Schutz der StPO nicht braucht, darauf verzichten kann. Dann, nur dann darf ein Verteidiger mit Richtern und Staatsanwälten dealen. Und dabei muß er immer im Auge behalten, welche Schäden dieser Geständnishandel (und der der anderen Strafverteidiger) im Gesamtsystem anrichten wird.
Bild vom Basar in Marrakesch: Dieter Schütz / pixelio.de
Quicky mit der Richterin am Amtsgericht
Zum Thema Deal hat sich das hohe Bundesverfassungsgericht in dieser Woche bereits positioniert (BVerfG, Urt. v. 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10 – - 2 BvR 2883/10 – - 2 BvR 2155/11).
Wie es in den Niederungen beim Strafgericht zugeht, darüber berichtete mir kürzlich ein Kollege.
Es war eine fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr. Der Standardfall in Schlagworten: LKW - Rechtsabbieger - Radfahrer. Das Ganze führte zur Anklage und zu einem Termin vor dem Amtsgericht.
Die Richterin kam 5 Minuten zu spät. Diese Zeit nutzten der Verteidiger und der Staatsanwalt für ein so genanntes „Rechtsgespräch“. Die beiden waren sich schnell einig - das Verfahren sollte gegen Zahlung einer Auflage eingestellt werden - als die Richterin den Saal betrat:
Richterin:
Ach? Die Herren haben den Fall schon vorerörtert?
Staatsanwalt:
Ja, das Verfahren kann nach § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung von 300 Euro eingestellt werden.
Verteidiger:
Nickt.
Richterin:
Dann ergeht vor Aufruf der Sache folgender Beschluß: Das Verfahren wird mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt ...
Herr Verteidiger, Sie erklären das dann Ihrem Mandanten? Schönes Wochenende!
Liebes Bundesverfassungsgericht, so sieht das aus - außerhalb des Elfenbeinturms.
Das Gesetz als Voraussetzung für den Gesetzesbruch?
Das Bundesverfassungsgericht (Urt. v. 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10 – 2 BvR 2883/10 – 2 BvR 2155/11) hat entschieden:
Die gesetzlichen Regelungen zur Verständigung im Strafprozess sind [...] nicht verfassungswidrig.
Das bedeutet, der Gesetzgeber habe eine Regelung geschaffen, die für sich genommen in Ordnung sei. Der gesetzlich geregelte Deal sei mit der Würde und Eigenverantwortlichkeit des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG) sowie mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar. Soweit, so gut.
Problematisch sei, was Richter - meist unter kollusivem Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Verteidiger - in der Praxis daraus machen. Das Bundesverfassungsgericht attestiert den Praktikern ein „erhebliches Vollzugsdefizit“. Mit klaren Worten: Die Beteiligten verstoßen sehenden Auges gegen geltendes Recht. Spinnt man diesen Gedanken zum bösen Ende, landet man bei einem Verbrechenstatbestand.
Eine herausgehobene Bedeutung kommt der Kontrolle durch die Staatsanwaltschaft zu. Sie ist nicht nur gehalten, ihre Zustimmung zu einer gesetzeswidrigen Verständigung zu versagen, sondern hat auch Rechtsmittel gegen Urteile einzulegen, die auf einer solchen Verständigung beruhen. Weisungsgebundenheit und Berichtspflichten ermöglichen es zudem, diese Kontrollfunktion der Staatsanwaltschaft nach einheitlichen Standards auszuüben.
Es ist bemerkenswert, daß die Strafverfolgungsbehörde vom Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen werden muß, was ihre Aufgabe ist. Im Umkehrschluß bestätigt die Entscheidung des Verfassungsgerichts einen unerträglichen Zustand der Rechtspflege: Die Instanz-Richter machen, was sie wollen, um die Verfahren vom Tisch zu bekommen. Und die Staatsanwälte gucken dabei zu.
Es bewahrheitet sich meiner Ansicht nach das Sprichwort: „Reicht man ihnen den kleinen Finger, nehmen sie den ganzen Arm.“ Der gesetzliche Versuch einer Regelung der Absprachen führt ein Stück weiter weg von dem Ideal, daß in einem sauber geführten Strafprozeß die tatsächliche Wahrheit erforscht wird. Und nicht eine prozessuale Wahrheit als vereinbart gilt.
Die Zitate stammen aus der Pressemitteilung Nr. 17/2013 vom 19. März 2013.