Rechtsanwälte
Beschwerde und Strafanzeige des Dr. Haeger
Herr Dr. Welf Haeger, seines Zeichens Clown und Rechtsanwalt, war - wie über 1.000 andere (Nur-)Rechtsanwälte auch - Teilnehmer der Mailing-Liste der Rechtsanwälte. Die Moderatoren der Liste vertraten die Ansicht, der Herr Dr. Welf Haeger nutze die Liste nicht so, wie es zwischen den anderen 1.000 Kollegen der Brauch ist. Deswegen haben sie Herrn Dr. Haeger aus der Liste ausgeschlossen.
Das gefiel Herrn Dr. Haeger nun aber nicht. Er brachte sein Mißfallen dann in einer hübschen Presseerklärung zum Ausdruck und in die Weltöffentlichkeit.
Teil dieser Öffentlichkeit scheine - aus Sicht des Herrn Dr. Haeger - auch ich zu sein. Jedenfalls ist unsere Kanzlei-eMail-Adresse offenbar in seinem Presseverteiler. So versorgte der Ex-Listige mich mit dem Wortlaut seiner Stellungnahme.
Die Auseinandersetzung, die Herr Dr. Haeger mit der Anwalts-Liste vom Zaun zu brechen begann, hat hohen Unterhaltungswert; seine Schreiben an die vorgesetzten Stellen kündigten jedenfalls ganz großes Kino an.
Daher habe mich auch ganz artig bei ihm bedankt.
Ich werde mir nun einen Vorrat an Popcorn besorgen und mit Interesse zuschauen, wie sich die Sache, ggf. bis zu Ihrer Einweisung, weiter entwickeln wird. Halten Sie mich bitte auf dem Laufenden.
Offenbar hat der Comedian das in den völlig falschen Hals bekommen. Statt sich nun über meine Aufmerksamkeit zu freuen, schickt er mir einen bösen Brief.
Er meint, meine „Frechheiten“ müsse er sich nicht gefallen lassen und und kündigte an, sich über mich bei der Rechtsanwaltskammer zu beschweren.
Wahrscheinlich werde ich auch Strafanzeige wegen Beleidigung erstatten.
Whow. Der große Saal im Filmpalast!
Und wirklich, Herr Dr. Haeger ist kein Mann der leeren Worte. Heute morgen erreicht unsere Kanzlei eine Word-Datei:
Darin informiert Herr Dr. Haeger die Kollegen der Berliner Rechtsanwaltskammer über seine Auffassung,
dass Hoenig seinen Kollegen für „einweisungsreif in eine Irrenanstalt und damit geisteskrank“ hält.
Nach dortiger Rechtsauffassung eindeutig sei das eine Beleidigung nach § 185 „Straf-Gesetzbuch“. Und das verstoße dann auch noch gegen das Sachlichkeitsgebot des § 43a BRAO.
„Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft“ will er auch „erstattet“ haben.
Und dabei habe ich es ihm wirklich gegönnt ... seine gerichtliche Einweisung in die Anwaltsliste. Ich verstehe gar nicht, wie er meine Fanpost so falsch verstehen konnte.
Lawblog - nicht vertrauenswürdig??
Bei meiner morgendlichen Blogrundschau warnte mich heute der feurige Fuchs vor Udo Vetter:
Es war eben schon immer riskant, sich mit bloggenden Strafverteidigern abzugeben.
Robentragenüblichkeitsbeschluß (RTÜB)
Die ehrenwerten Kollegen der Berliner Rechtsanwaltskammer haben weder Kosten noch Mühen gescheut, die Frage der Robentragungspflicht für Rechtsanwälte im Kammerbezirk zu „evaluieren“. Der Vorstand der Kammer hat das Ergebnis dieser Ermittlungstätigkeit in einen formvollendeten Beschluß gegossen:
Das Tragen einer Robe sei demnach vor dem
? Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin
? Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
? Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
? Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
? Kammergericht
? Landgericht Berlin
? Verwaltungsgericht Berlin
? Sozialgericht Berlin
? Amtsgericht Tiergarten in Strafsachen
? Amtsgerichten Tempelhof-Kreuzberg, Schöneberg und Pankow- Weissensee in Familiensachen
üblich.
Ich bedanke mich ausdrücklich für diese hochqualifizierte Fleißarbeit, der konsequenterweise aber auch die Androhung empfindlicher Übel folgen muß:
Tritt ein Kammermitglied entgegen der Üblichkeit vor Gericht ohne Robe auf, liegt ein Verstoß gegen § 20 BORA vor. Nach Auffassung des Vorstandes ist grundsätzlich eine Sanktionierung dieses Verhaltens dann erforderlich, wenn dadurch eine konkrete Gefahr für eine geordnete Rechtspflege, insbesondere eine Störung der für die Rechtsprechung erforderlichen Atmosphäre der Ausgeglichenheit und Objektivität, entsteht.
Sanktionierung bei „konkreter Gefahr für eine geordnete Rechtspflege“. Aha.
Das habt Ihr wirklich ganz prima gemacht, liebe Kollegen von der Rechtsanwaltskammer. Ich bin echt stolz auf Euch.
Besten Dank an den Kollegen Rolf Jürgen Franke für den Hinweis.
Der Präsident und das anwaltliche Berufsrecht
Die Kollegin Heidrun Jakobs hat Post vom Präsidenten des Landgerichts Köln bekommen. Er schreibt:
Der vorliegende Blog stellt allein wertende und suggestive Elemente sowie Selbstanpreisungen der gegen die „Missstände in der Justiz“ ankämpfenden Anwältin in den Vordergrund.
Das verstoße gegen § 43b BRAO.
„Anlaßtat“ der Frau Kollegin war ein Blogbeitrag zu einem Verfahren vor der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln.
Wenn ich daran denke, daß ich ab 2012 vor den Landgericht Köln in einer streitigen Wirtschaftsstrafsache zu verteidigen haben werde, frage ich mich, welche Post der Präsi mir wohl schicken wird.
Einmal abgesehen davon, daß der Landrichter ganz offensichtlich nur einen sehr beschränkten Überblick über das anwaltliche Berufsrecht zu haben scheint - das wird gewiß noch spannend, wenn er erst die Blogbeiträge lesen wird, die ein Kreuzberger Strafverteidiger über ein Verfahren vor einer Kölner Strafkammer schreiben wird.
Solidarische Grüße nach Köln. Yes, I can!
update:
Rechtsanwalt Udo Vetter hatte das Thema im lawblog auch schon beim Wickel.
Zuwachs in der Bibliothek
Das meiste an Literatur und Zeitschriften, die wir für unsere Kanzlei benötigen, führen wir uns auf elektronischem Wege zu. Dazu gehören die klassischen, übers Netz zu erreichenden Datenbanken und die silbrigen Scheiben, deren Inhalte sich auch bequem auf den mobilen Geräten der Strafverteidiger abspeichern lassen.
Aber so ab und an geht es dann noch nicht ohne ein richtiges Buch in den Händen. Frisch eingetroffen ist heute dieser Schinken mit seinen 2.116 Seiten:
Recht herzlichen Dank an den Autor und „Blogger-Kollegen“, Rechtsanwalt Detlef Burhoff, insbesondere für die freundliche Widmung, mit der er unsere Kanzlei grüßt.
Die RAK verklagt die HUK
Die HUK-Coburg-Rechtsschutzversicherung stellt ihren Kunden Vergünstigungen in Aussicht, wenn sie im Streitfall einen von der Gesellschaft empfohlenen Anwalt wählen. Die Münchner Anwaltskammer sieht dadurch die freie Anwaltswahl beschnitten.
... und hat Klage gegen den Versicherer erhoben, berichtet Friederike Krieger in der Financial Times Deutschland.
Das Gewinnstreben dieses Versicherers - und einiger anderer auch - gefährdet nicht nur das Institut der freien Anwaltswahl, sondern macht meiner Ansicht nach die Kooperations-Anwälte der Versicherer zu Verrätern.
Die Rechtsanwaltskammer München formuliert den Verstoß gegen das Doppelvertretungsverbot etwas höflicher, im Kern ist es aber genau das. Noch einmal wird die bayerische Justiz- und Verbraucherministerin Beate Merk zitiert:
[Sie] sieht das Gebaren der Rechtsschutzversicherer kritisch. „Sobald zwischen dem Rechtsanwalt und der Rechtsschutzversicherung eine Geschäftsbeziehung besteht, wächst die Gefahr einer Interessenkollision zulasten des Versicherten“, sagt sie. „Denn die Versicherung mindert ihr Kostenrisiko, wenn der Rechtsanwalt dem Versicherten vom Rechtsstreit abrät und es nicht zum Prozess kommt.“
Für Verbraucher gilt daher: Hände weg von Versicherern, die ihre (leib-)eigenen Anwälte durchsetzen wollen.
Und für Anwälte gilt: Hände weg von Versicherern, die Euch gegen meist leere Versprechungen die Unabhängigkeit abkaufen wollen.
Danke an Rechtsanwalt Kai Breuning für den Hinweis auf den FTD-Artikel.
Auch eine Ermittlungsmethode
Zivilisten unter sich ...
Die Kollegin Anja Neubauer hat ein Problem. Naja, es ist eigentlich nur das Problem ihres Mandanten, der die Anschrift seines Gegners nicht zur Hand hat. Deswegen kann das Gericht die Klage des Mandanten nicht zustellen.
Die unter Schlipsträgern üblichen Methoden, jemanden ausfindig zu machen, führten hier leider nicht zum Erfolg. Nun waren eher pragmatische Ideen angesagt.
Ein anderer Kollege, auch ein Zivilist, hatte da eine spannende Idee ...
... mit der ich - Strafverteidiger - mich durchaus anfreunden könnte.
Grund zur Strafmilderung - ein Rundumschlag
Auch wenn die Festsetzung der Strafe durch das Gericht nicht selten den Eindruck erweckt, einem Würfelspiel recht ähnlich zu sein, gibt es dafür ein paar verbindliche Grundsätze. Das Strafgesetzbuch gibt einige Beipiele, woran sich der Strafrichter zu orientieren hat.
In § 46 Absatz 2 StGB sind genannt:
die Beweggründe und die Ziele des Täters,
die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
das Maß der Pflichtwidrigkeit,
die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
Daß dies nun aber keine abschließende Aufzählung ist, erkennt der ausgebildete Jurist an der Einleitung dieser Aufzählung:
Dabei kommen namentlich in Betracht
Es gibt also noch weitere, andere Strafmilderungsgründe. Einen weiteren hat nun das Gericht in dem Verfahren gegen Torben P. und Nico A. formuliert, und wie ich meine zu Recht.
Barbara Keller berichtet auf Berlin Kriminell über die mündliche Urteilsbegründung:
Strafmildernd wertete die Kammer die anhaltende Medienberichterstattung, die einem „Prangereffekt“ gleichgekommen sei. Das Haus des Angeklagten sei von Journalisten förmlich belagert, Torben P. im Internet mit Morddrohungen konfrontiert worden. Die Familie musste schließlich umziehen.
Angestoßen durch die - nicht zu rechtfertigende - Veröffentlichung dieser unsäglichen Video-Aufzeichnung durch die Polizei wurde keine Berichterstattung, sondern eine Hetze in Gang gesetzt, die außer dem Profit-Streben der einschlägigen Medien sonst niemandem diente. Das waren keine Journalisten, die da herumlagerten, sondern üble Kopfgeldjäger.
Diese von den Medien zu verantwortenden Konsequenzen müssen sich im Strafmaß bemerkbar machen, genau wie beispielsweise unverhältnismäßige Zustände in der Haft.
Die notwendige und gerechte Strafmilderung sollte denjenigen Journalisten und Redakteuren um die Ohren gehauen werden, die nun herumjaulen, daß das alles viel zu milde sei.
An dieser Stelle noch ein Wort zu der Nebenkläger-Vertreterin, von der zu hören war, ...
... ein „abschreckendes Urteil“ sei es nicht. Nachahmer würden dadurch nicht abgeschreckt.
Wenn ein Rechtsanwalt an so einem Verfahren teilnimmt und die Interessen eines Beteiligten vertreten will, dann sollte ihm - oder hier: ihr - wenigstens die Grundlagen des Verfahrensrechts bekannt sein.
Wer im Jugendstrafverfahren „Abschreckung“ (vulgo: Generalprävention) fordert, zeigt, daß er keine Ahnung hat, von dem was er da macht. Das Jugendstrafrecht ist geprägt vom Erziehungsgedanken und nicht von den Rachegelüsten der Nebenklagevertretung. Gruß an Dieter Nuhr, Frau Kollegin.
Warnung vor dem „Kundenanwalt“
Nachdem es bereits im August beim Fachpublikum die Runde gemacht hat, warnt nun auch die taz ihre Leser vor dem Kundenanwalt der ERGO.
Sebastian Heiser fragt:
Die Ergo-Versicherung hat seit August einen Kundenanwalt. Aber sollte man sich wirklich an ihn wenden, wenn man ein Problem hat?
Heiser kommt in seinem Artikel zu einem klaren Nein! Und schließt sich damit der zutreffenden Ansicht an, daß nur ein unabhängiger Rechtsanwalt einen unabhängigen Rat erteilen kann. Ein von einem Versicherer bezahlter Anwalt - sei es nun ein „auf Anwalt gefönter Versicherungsvertreter“ [*] oder ein (echter?) Rechtsanwalt, der sich (und seine Seele?) an den Versicherer verkauft hat - vertritt immer (auch? oder: nur?) die Interessen seines Geldgebers. Und nicht die des Ratsuchenden.
Deswegen zitiert Herr Heiser die bayrische CSU-Verbraucherschutzministerin Beate Merk, die zur Vorsicht mahnt:
Sobald zwischen dem Rechtsanwalt und der Rechtsschutzversicherung eine Geschäftsbeziehung besteht, wächst die Gefahr einer Interessenkollision zu Lasten des Versicherten. Denn die Versicherung mindert ihr Kostenrisiko, wenn der Rechtsanwalt dem Versicherten vom Rechtsstreit abrät und es nicht zum Prozess kommt.
Das sollte der Kunde eines Versicherungsunternehmens berücksichtigen, wenn ein Versicherer mit höheren Prämien droht oder scheinbaren Vergünstigungen lockt:
Verbraucherschutzministerin Merk weist darauf hin, dass manche Versicherungen auch mit unlauteren Methoden Druck ausüben. Für unzulässig hält sie es, wenn dem Versicherten, der lieber den Anwalt seines Vertrauens beauftragt, mit der Erhöhung der Versicherungsprämie gedroht wird. Oder wenn umgekehrt finanzielle Vorteile winken, falls man sich für den von der Versicherung empfohlenen Vertragsanwalt entscheidet.
Solche Angebote deuten darauf hin, daß man es mit einem Versicherer zu tun hat, dem vertrauen kann. Von der Wand bis zur Tapete. Aber kein Stück weiter.
Weitere Beiträge zu diesem Thema: Hier, hier und hier.
Wieder da! :-)
Der eine oder andere Kratzer wird bleiben, darauf kommt’s nicht an. Wichtig ist der Kern. Und was ein richtiges Kantholz ist, das bekommt man eben nicht kaputt.
Willkommen zurück, lieber Werner!
Und jetzt mach Dich an den Rest. Du wirst noch gebraucht. Auch mit Kratzern. Alles Gute!



