Rechtsanwälte
Kollegen oder was?!
Der Anwalt schreibt einen Blogbeitrag. Ein Besucher des Weblogs schreibt dazu einen Kommentar. Soweit, so gut.
Aber der Kommentator macht einen entscheidenden Fehler: Er redet den Anwalt zwar höflich an, versteigt sich dann aber zu einem „Herr Kollege“. Das geht ja nun gaa nich! ... wenn man noch Referendar ist.
Kleine, unbedeutende Referendare sind im Verhältnis zu einem ausgewachsenen [tm] Rechtsanwalt keine Kollegen! Wo kämen wir denn da hin?! Wenn das jeder Referendar mit einem Anwalt machen würde?!
Man kann doch nicht einfach davon ausgehen, daß jeder Anwalt über Selbstbewußtsein verfügt? ODER?! Also, sowas!
Beschwerde der Woche
Nur mal kurz gestern Nachmittag aus der heimischen Krankenstation in die Kanzlei, um ein paar Unterschriften zu leisten. Das Wochenende sollte mir dann den Rest geben, damit ich Montag wieder fit bin.
So war der Plan. Dann kam der Blick in die „Private Post“-Kiste.
Ein Umschlag mit dem Absender der Rechtsanwaltskammer Berlin enthält in der Regel keine Werbung, sollte also erst einmal ernst genommen werden:

Der Komiker sehr geschätzte Herr Kollege Dr. Welf Haeger hat seine Drohung Ankündigung wahr gemacht und sich bei der Rechtsanwaltskammer über mich beschwert. Über mich! Ich bin erschüttert.
Die Kollegen bei der Anwaltskammer sicherlich auch. Denn sie haben das Verfahren gegen mich erst einmal in den standby modus gesetzt:

Zuerst soll mal die Generalstaatsanwaltschaft - die grundsätzlich zuständig ist für die echten[tm] Rüpel unter den Rechtsanwälten - gegen mich in Ruhe ermitteln.
Nur gut, daß meine Gastroenteritis so gut wie ausgeheilt ist. Wer weiß, was passiert wäre, wenn ich in akutem Zustand diesen Brief geöffnet hätte.
Dann warte ich mal, bis die Post aus Moabit kommt. Was ich dann zu tun habe, lese ich hier nochmal nach.
Schon wieder ein geklauter Anwalt
Einmal mehr hat es einen befreundeten Kollegen erwischt. Das gleiche Schicksal wie seinerzeit die Kollegin Alexandra Braun aus Hamburg (Betrug im Namen der Anwältin) hat nun auch Rechtsanwalt Holger Lauck aus Potsdam ereilt.
Rechtsanwältin Braun schreibt in ihrem Blog „Kollege von Betrugsmasche betroffen“:
Heute rief mich der Kollege Lauck aus Potsdam an. Er ist sozusagen mein Nachfolger und nun steht bei ihm das Telefon nicht still. Auch der Kollege hat mit den Gewinnspielanrufen nichts zu tun. Er hat eine Erklärung auf seiner Homepage veröffentlicht und Strafanzeige erstattet.
Ein ganz häßliche Geschichte: Für den Anwalt, der nicht ausschließen kann, daß die Staatsanwaltschaft auch gegen ihn ermittelt, obwohl er als Geschädigter eines Identitätsdiebstahls nichts damit zu tun hat. Aber noch mehr für diejenigen, die sich tatsächlich täuschen lassen und ihr Erspartes an die Gauner überwiesen haben.
Deswegen schreibt Rechtsanwalt Holger Lauck auf seiner Website eine Warnung an alle, die eventuell betroffen sein könnten:
Rechtsanwalt Holger Lauck hat mit diesen Machenschaften nichts zu tun, die sich am Telefon meldende männliche Person ist mit Herrn Rechtsanwalt Holger Lauck nicht personenidentisch.
Auch ist eine Frau Gabi Klein nicht in der Rechtsanwaltskanzlei Holger Lauck beschäftigt.
Auch ich wünsche dem Kollegen Lauck starke Nerven und daß er unsere Notrufnummer nicht doch noch brauchen wird, weil die Staatsanwaltschaft in seine Kanzlei eingeritten ist.
An die Gauner: Nein, ich werde Euch nicht verteidigen! Und ich wünsche Euch, daß Ihr an den allerschlechtesten Familienrechtler der Republik geratet, wenn Ihr nach einem Verteidiger sucht.
(Dieser Beitrag kann wie wild kopiert und verbreitet werden. crh)
Kostengemecker
Zur anwaltlichen Fortbildung gehören nicht nur Seminare zum Thema „Beweisanträge und Durchsetzung von Beweisverwertungsverboten“ wie das vom RAV am morgigen Samstag. Die „Waffen der Verteidigung“ müssen auch irgendwie finanziert werden.
Diesen (Kosten-)Fragen ging gestern die Kollegin Gesine Reisert, Fachanwältin für Strafrecht, in einer Fortbildungsveranstaltung der Berliner Strafverteidiger zum Thema „Gebührenrecht für Strafverteidiger“ nach.
Frau Reisert ist nicht nur eine erfahrene Strafverteidigerin, sondern (unter vielem anderen) auch noch stellvertretende Vorsitzende der Gebührenabteilung der Rechtsanwaltskammer Berlin (RAK Berlin).
Schwerpunkt des Seminars war die Bestimmung der Gebühren des Strafverteidigers nach den Kriterien des § 14 RVG. Auch nach den langen Jahren der Praxiserfahrung und nach unzähligen Abrechnungen, die Nadine Gabel und ich hinter uns haben, konnte Frau Rechtsanwältin Reisert uns und den andern Teilnehmern reichlich viel Neues beibringen.
Völlig überraschend war allerdings ein Internum, über das die Dozentin berichtete. In ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglied der RAK Berlin erstattet sie die so genannten Gebührengutachten nach § 14 Abs. 2 S. 1 RVG, die vom Gericht eingeholt werden, wenn in einem Gebührenprozeß die Angemessenheit von Rahmengebühren streitig und zu beurteilen ist. In diesen Verfahren geht es um die Frage, ob das, was der Anwalt seinem (ehemaligen) Mandanten berechnet hat, dem entspricht, was er für seinen (ehemaligen) Mandanten gearbeitet hat.
Über 80 solcher Gebührengutachten berichtete Gesine Reisert in ihrem Vortrag. 78 davon hatten eine Honorarabrechnung zum Gegenstand, bei denen das Gebührenrecht nicht optimal angewandt wurde. Optimal aus der Sicht des Betriebswirts: In diesen 78 Fällen wäre es zulässig gewesen, höhere Honorare abzurechnen als von den Anwälten tatsächlich abgerechnet wurden.
Übersetzt heißt dies: 78 von 80 Rechtsanwälten, die per Klage ihrem Geld hinterher laufen mußten, haben zu niedrige Kostenrechnungen gestellt. Aus welchen Gründen auch immer.
Danach jedenfalls wäre das Gemecker über die Höhe des anwaltlichen Honorars also gar nicht berechtigt. Und wenn trotzdem genörgelt wird, bedeutet dies, wir Anwälte müssen unseren Mandanten besser erklären, warum die Vergütung, die wir von ihnen erbitten, der Leistung entspricht, die wir für sie erbringen. Auch das gehört zu einer vollständigen anwaltlichen Beratung.
Nadine Gabel und ich werden uns die Kostennoten unserer Kanzlei insbesondere unter diesem von Frau Reisert vorgetragenen Gesichtspunkt künftig noch genauer anschauen. Nicht um höher abzurechnen, sondern um verständlicher zu erläutern, warum wir genau so abrechnen und nicht anders. Damit unsere (gute) Arbeit nicht durch Gemecker über die Kosten abgewertet wird.
Update:
Hier gibt es unter anderem eine FAQ zu den Anwältsgebühren.
Beschwerde und Strafanzeige des Dr. Haeger
Herr Dr. Welf Haeger, seines Zeichens Clown und Rechtsanwalt, war - wie über 1.000 andere (Nur-)Rechtsanwälte auch - Teilnehmer der Mailing-Liste der Rechtsanwälte. Die Moderatoren der Liste vertraten die Ansicht, der Herr Dr. Welf Haeger nutze die Liste nicht so, wie es zwischen den anderen 1.000 Kollegen der Brauch ist. Deswegen haben sie Herrn Dr. Haeger aus der Liste ausgeschlossen.
Das gefiel Herrn Dr. Haeger nun aber nicht. Er brachte sein Mißfallen dann in einer hübschen Presseerklärung zum Ausdruck und in die Weltöffentlichkeit.
Teil dieser Öffentlichkeit scheine - aus Sicht des Herrn Dr. Haeger - auch ich zu sein. Jedenfalls ist unsere Kanzlei-eMail-Adresse offenbar in seinem Presseverteiler. So versorgte der Ex-Listige mich mit dem Wortlaut seiner Stellungnahme.
Die Auseinandersetzung, die Herr Dr. Haeger mit der Anwalts-Liste vom Zaun zu brechen begann, hat hohen Unterhaltungswert; seine Schreiben an die vorgesetzten Stellen kündigten jedenfalls ganz großes Kino an.
Daher habe mich auch ganz artig bei ihm bedankt.
Ich werde mir nun einen Vorrat an Popcorn besorgen und mit Interesse zuschauen, wie sich die Sache, ggf. bis zu Ihrer Einweisung, weiter entwickeln wird. Halten Sie mich bitte auf dem Laufenden.
Offenbar hat der Comedian das in den völlig falschen Hals bekommen. Statt sich nun über meine Aufmerksamkeit zu freuen, schickt er mir einen bösen Brief.
Er meint, meine „Frechheiten“ müsse er sich nicht gefallen lassen und und kündigte an, sich über mich bei der Rechtsanwaltskammer zu beschweren.
Wahrscheinlich werde ich auch Strafanzeige wegen Beleidigung erstatten.
Whow. Der große Saal im Filmpalast!
Und wirklich, Herr Dr. Haeger ist kein Mann der leeren Worte. Heute morgen erreicht unsere Kanzlei eine Word-Datei:
Darin informiert Herr Dr. Haeger die Kollegen der Berliner Rechtsanwaltskammer über seine Auffassung,
dass Hoenig seinen Kollegen für „einweisungsreif in eine Irrenanstalt und damit geisteskrank“ hält.
Nach dortiger Rechtsauffassung eindeutig sei das eine Beleidigung nach § 185 „Straf-Gesetzbuch“. Und das verstoße dann auch noch gegen das Sachlichkeitsgebot des § 43a BRAO.
„Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft“ will er auch „erstattet“ haben.
Und dabei habe ich es ihm wirklich gegönnt ... seine gerichtliche Einweisung in die Anwaltsliste. Ich verstehe gar nicht, wie er meine Fanpost so falsch verstehen konnte.
Lawblog - nicht vertrauenswürdig??
Bei meiner morgendlichen Blogrundschau warnte mich heute der feurige Fuchs vor Udo Vetter:
Es war eben schon immer riskant, sich mit bloggenden Strafverteidigern abzugeben.
Robentragenüblichkeitsbeschluß (RTÜB)
Die ehrenwerten Kollegen der Berliner Rechtsanwaltskammer haben weder Kosten noch Mühen gescheut, die Frage der Robentragungspflicht für Rechtsanwälte im Kammerbezirk zu „evaluieren“. Der Vorstand der Kammer hat das Ergebnis dieser Ermittlungstätigkeit in einen formvollendeten Beschluß gegossen:
Das Tragen einer Robe sei demnach vor dem
? Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin
? Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
? Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
? Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
? Kammergericht
? Landgericht Berlin
? Verwaltungsgericht Berlin
? Sozialgericht Berlin
? Amtsgericht Tiergarten in Strafsachen
? Amtsgerichten Tempelhof-Kreuzberg, Schöneberg und Pankow- Weissensee in Familiensachen
üblich.
Ich bedanke mich ausdrücklich für diese hochqualifizierte Fleißarbeit, der konsequenterweise aber auch die Androhung empfindlicher Übel folgen muß:
Tritt ein Kammermitglied entgegen der Üblichkeit vor Gericht ohne Robe auf, liegt ein Verstoß gegen § 20 BORA vor. Nach Auffassung des Vorstandes ist grundsätzlich eine Sanktionierung dieses Verhaltens dann erforderlich, wenn dadurch eine konkrete Gefahr für eine geordnete Rechtspflege, insbesondere eine Störung der für die Rechtsprechung erforderlichen Atmosphäre der Ausgeglichenheit und Objektivität, entsteht.
Sanktionierung bei „konkreter Gefahr für eine geordnete Rechtspflege“. Aha.
Das habt Ihr wirklich ganz prima gemacht, liebe Kollegen von der Rechtsanwaltskammer. Ich bin echt stolz auf Euch.
Besten Dank an den Kollegen Rolf Jürgen Franke für den Hinweis.
Der Präsident und das anwaltliche Berufsrecht
Die Kollegin Heidrun Jakobs hat Post vom Präsidenten des Landgerichts Köln bekommen. Er schreibt:
Der vorliegende Blog stellt allein wertende und suggestive Elemente sowie Selbstanpreisungen der gegen die „Missstände in der Justiz“ ankämpfenden Anwältin in den Vordergrund.
Das verstoße gegen § 43b BRAO.
„Anlaßtat“ der Frau Kollegin war ein Blogbeitrag zu einem Verfahren vor der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln.
Wenn ich daran denke, daß ich ab 2012 vor den Landgericht Köln in einer streitigen Wirtschaftsstrafsache zu verteidigen haben werde, frage ich mich, welche Post der Präsi mir wohl schicken wird.
Einmal abgesehen davon, daß der Landrichter ganz offensichtlich nur einen sehr beschränkten Überblick über das anwaltliche Berufsrecht zu haben scheint - das wird gewiß noch spannend, wenn er erst die Blogbeiträge lesen wird, die ein Kreuzberger Strafverteidiger über ein Verfahren vor einer Kölner Strafkammer schreiben wird.
Solidarische Grüße nach Köln. Yes, I can!
update:
Rechtsanwalt Udo Vetter hatte das Thema im lawblog auch schon beim Wickel.
Zuwachs in der Bibliothek
Das meiste an Literatur und Zeitschriften, die wir für unsere Kanzlei benötigen, führen wir uns auf elektronischem Wege zu. Dazu gehören die klassischen, übers Netz zu erreichenden Datenbanken und die silbrigen Scheiben, deren Inhalte sich auch bequem auf den mobilen Geräten der Strafverteidiger abspeichern lassen.
Aber so ab und an geht es dann noch nicht ohne ein richtiges Buch in den Händen. Frisch eingetroffen ist heute dieser Schinken mit seinen 2.116 Seiten:
Recht herzlichen Dank an den Autor und „Blogger-Kollegen“, Rechtsanwalt Detlef Burhoff, insbesondere für die freundliche Widmung, mit der er unsere Kanzlei grüßt.
Die RAK verklagt die HUK
Die HUK-Coburg-Rechtsschutzversicherung stellt ihren Kunden Vergünstigungen in Aussicht, wenn sie im Streitfall einen von der Gesellschaft empfohlenen Anwalt wählen. Die Münchner Anwaltskammer sieht dadurch die freie Anwaltswahl beschnitten.
... und hat Klage gegen den Versicherer erhoben, berichtet Friederike Krieger in der Financial Times Deutschland.
Das Gewinnstreben dieses Versicherers - und einiger anderer auch - gefährdet nicht nur das Institut der freien Anwaltswahl, sondern macht meiner Ansicht nach die Kooperations-Anwälte der Versicherer zu Verrätern.
Die Rechtsanwaltskammer München formuliert den Verstoß gegen das Doppelvertretungsverbot etwas höflicher, im Kern ist es aber genau das. Noch einmal wird die bayerische Justiz- und Verbraucherministerin Beate Merk zitiert:
[Sie] sieht das Gebaren der Rechtsschutzversicherer kritisch. „Sobald zwischen dem Rechtsanwalt und der Rechtsschutzversicherung eine Geschäftsbeziehung besteht, wächst die Gefahr einer Interessenkollision zulasten des Versicherten“, sagt sie. „Denn die Versicherung mindert ihr Kostenrisiko, wenn der Rechtsanwalt dem Versicherten vom Rechtsstreit abrät und es nicht zum Prozess kommt.“
Für Verbraucher gilt daher: Hände weg von Versicherern, die ihre (leib-)eigenen Anwälte durchsetzen wollen.
Und für Anwälte gilt: Hände weg von Versicherern, die Euch gegen meist leere Versprechungen die Unabhängigkeit abkaufen wollen.
Danke an Rechtsanwalt Kai Breuning für den Hinweis auf den FTD-Artikel.



