Ordnungswidrigkeitenrecht

Das OLG Düsseldorf und die Pflicht zur Selbstüberführung

Über einen angeblich autofahrenden Telefonierer und dessen Unlust, vor Gericht zu erscheinen, berichtet der Kollege Burhoff.

Das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 14.12.2011 - IV-1 RBs 144/11) hielt es für unverzichtbar, daß der mutmaßliche Telefonist in der Beweisaufnahme vor dem Strafrichter erscheint. Damit sich der Zeuge, der ihn vier Monate zuvor beim Telefongespräch beobachtet haben will, besser erinnern könne.

An dieser Stelle möchte ich den Kollegen Werner Siebers zitieren, der in der vergangenen Woche einen schönen Beitrag zur Wahlgegenüberstellung veröffentlicht hat.

Das OLG Düsseldorf hält es für notwendig, daß der Betroffenen sich nicht nur einer Wahlgegenüberstellung aussetzt, die gegen grundlegende strafprozessualen Prinzipien verstößt; er soll darüber hinaus auch noch an seiner eigenen Überführung mitwirken.

Ob für die Entscheidung der Düsseldorfer Richter das die (nur!) dort hergestellte braune Getränk Flüssigkeit ursächlich ist, wird nicht überliefert.

4 Kommentare

Falsche Angaben in der Knolle

Mal eben dem Anwalt eine eMail geschickt und mal eben schnell gefragt. Wieder einmal eine der Fragen, die wir doch gewiß mal eben zwischendurch beantworten könnten.

Wir könnten solche „Mal-Eben-Fragen“ schlicht löschen. Sie nerven schon ein bisschen. Oder mitteilen, daß wir mit dem Beantworten von Fragen unseren Lebensunterhalt und den unserer Mitarbeiterinnen verdienen und eine Kostennote vor der Beantwortung schreiben.

Wir haben uns für die dritte Variante entschieden: Wenn wir schon kostenlos arbeiten, dann sollen alle etwas davon haben - deswegen mal eben diesen Blogbeitrag.

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 23.12.2011 habe ich einen Zettel des Ordnungsamtes an meiner Scheibe gefunden. „Parken im Halteverbot (Zeichen 283)“. Auf dem Zettel steht mein Kennzeichen, aber ein anderer Fahrzeugtyp als der Meinige. Am 17.02.2012 bekam ich nun die schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld/Anhörung.

Meine Frage nun:
Habe ich hier eine Chance gegen anzugehen? Ist das Kennzeichen oder der Fahrzeugtyp oder gar beides ein Beweis, dass es sich um mein Fahrzeug handelt?

Da muß dann mal eben der Fachanwalt für Verkehrsrecht dran:

Nur mit viel Glück kommt man aus dieser Geschichte schadlos heraus. Grundsätzlich muss der Bußgeldbescheid bzw. das Verwarnungsgeld alle Daten enthalten, die eine eindeutige Identifizierung ermöglichen. Da liegt es nahe, dass das Kennzeichen als ausreichend angesehen werden wird.

Die freundliche Mitarbeiterin des Ordnungsamtes wird dieses wohl sorgfältig abgeschrieben und eher später am Schreibtisch den Fahrzeugtyp verwechselt haben. Vielleicht kennt sie sich mit Autos nicht so gut aus und hält einen Skoda für eine S-Klasse. Oder den Polo für einen Golf?

Eine reelle Chance auf die Einstellung des Verfahrens hätte man, wenn es ein Fahrzeug wie beschrieben mit einem sehr ähnlichen Kennzeichen geben sollte. Dann könnte man einen einen Schreibfehler beim Kennzeichen nicht mehr ausschließen.

Im Zweifel flüchtet sich die Bußgeldstelle aber in den Kostenbescheid nach § 25 a StVG. Dann bezahlt der Halter nicht das Verwarnungsgeld, sondern eine Gebühr in annähernd gleicher Höhe.

In der Regel kann der Rat daher nur lauten: Mal eben zahlen und schnell wieder vergessen.

... meint Rechtsanwalt Tobias Glienke.

Nachtrag:
Mit „Im Voraus möchte ich mich für Ihre Mühen bedanken!!“ schließt die oben zitierte Anfrage. Das geht in Ordnung.

14 Kommentare

Ein grottenfalsches Urteil

Fehler machen wir alle. Aber manchmal ist echt der Wurm drin. In dieser Sache allerding hat der Wurm den Durchmesser einer Röhre des Gotthard-Strassentunnels.

Am 15.11.2011 hat mein Kollege Tobias Glienke vor dem Amtsgericht Zossen eine Bußgeldsache verteidigt. Seinem Mandanten wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen, die er 2 Jahre und 3 Wochen vorher begangen haben sollte. Das Verfahren hatte sich ein wenig in die Länge gezogen und war irgendwie dem Blickfeld des Richters entschwunden. Jedenfalls stand am Terminstag fest: Die Tat ist verjährt (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Das mündlich ergangene Urteil lautete also auf Einstellung wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung. Party war also angesagt.

Nun kam das schriftliche Urteil:

Zum Inhalt dieses Urteils ist folgendes festzuhalten:

Seite 1:

  1. Verteidiger ist nicht Rechtsanwalt Hoenig, sondern Rechtsanwalt Glienke.
  2. Teilgenommen hat nicht nur der Richter allein, sondern eben auch besagter Verteidiger.
  3. Der Richter am Amtsgericht in einer Bußgeldsache ist kein „Vorsitzender“.

Seite 2:

  1. Der Tenor lautete nicht: „Gegen den Betroffenen wird ... eine Geldbuße ... festgesetzt“, sondern: „Das Verfahren wird wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt.“
  2. Es hat keine Beweisaufnahme stattgefunden.
  3. Demzufolge war auch kein Gutachten Gegenstand der Beweisaufnahme.
  4. Daß Verjährung vorliegt, ergibt sich aus den Daten auf der ersten Seite.

Seite 3:

  1. Gegen das Urteil gibt es für den Betroffenen kein Rechtsmittel.
  2. Das Urteil ist kein Beschluß.

Jetzt fehlt nur noch, daß morgen die Polizei auf der Matte des Mandanten steht und den Führerschein beschlagnahmen will.

 

21 Kommentare

Hochstapler

Es gibt Momente im Leben eines Autofahrers, da kommt eine Abstandsunterschreitung so gut wie gar nicht in Betracht.

12 Kommentare

Schwarze Blitze in Britz

Ab heute sind die sogenannten schwarzen Blitzer im Autobahntunnel Berlin-Britz der A 100 in Betrieb.

Nach Mitteilung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wurden insgesamt 16 Schwarzblitzgeräte und 16 Kameras eingebaut. Damit die Front- und Heckfotos von allen drei Fahrspuren dann in den richtigen Computer kommen, wurden rund 9.500 Meter Kabel verlegt.

Die Überwacher sind aber fair: Sie weisen am jeweiligen Tunneleingang mit Schildern auf die Meßstelle hin. Das wird Verzögerungen bei der Amortisation der Kosten - immerhin runde 1,4 Mio Euro - zur Folge haben. Obwohl: Im Münchner Autobahntunnel wurden mit der gleichen Technik in zwei Wochen rund 2.500 Autofahrer registriert. Das dauert also nicht lange ...

Aber: Auf die ersten Gutachten, deren Erstellung findige Verteidiger bei Gericht durchsetzen werden, bin ich gespannt. Es ist nicht auszuschließen, daß die 1,4 Mio noch nicht das Ende der Investition sind.

3 Kommentare

Fototermin

Aus der Reservierungsbestätigung eines Hotels:

Wir freuen uns sehr, Sie in unserem Haus begrüßen zu dürfen und wünschen Ihnen schon heute eine angenehme, staufreie Anreise.

Bitte beachten Sie, dass unsere Ordnungshüter im Harz große Fotofans sind – leider nicht von Landschaftsaufnahmen.

Das ist doch mal ein echter Insidertip. Dann ziehe ich besser mal ein fotogenes Mützchen über, wenn wir anreisen.

2 Kommentare

Ein Dank für den Dank für die Beratung

Aus völlig durchsichtigen Gründen schiebe ich den nachfolgenden Kommentar zu unserem Beitrag Verkehrsteilnahme in der Umweltzone mal nach vorne in die erste Reihe, da wo er hingehört. ;-)

Wollte mich eben kurz bedanken für die nette Beratung!

Mein Anruf kam äusserst kurzfristig drei Stunden vor dem Gerichtstermin (heute) und keiner der Anwälte Ihrer Kanzlei war im Hause… Ja, meine Schuld, hätte ich doch nur früher bei Ihnen angerufen.

Die nette Dame am Telefon konnte mir dennoch ein paar gute Tips geben, wie ich meine Selbstverteidigung in der Verhandlung zur Umweltplakette am Besten aufbauen solle.

Jedenfalls wurde das Verfahren eingestellt – schiesslich konnte ich mich, der ich ja nur Halter meines Fahrzeuges bin, sechs Monate nach dem Parken ohne Plakette nicht mehr wirklich daran erinnern, wer an diesem Tag gefahren ist. Die Politesse wusste es auch nicht, und damit war die Sache klar.

Vielleicht hat auch mein Plädoyer über den Sinn und Zweck des Gesetzes zur “Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen”, der Tatsache dass diese OWI ausschliesslich einer vereinfachten Verfolgung, aber nicht einer vernünftigen Umsetzung des Gesetzes diene, sowie meine Aussage, dass ich die Verhältnismässigkeit des ganzen nicht sehe auch ein übriges dazu getan, dass das Verfahren in 2 Minuten eingestellt wurde. Das ging wirklich schnell.

Besten Dank und schöne Grüße, TMB

Quelle: Kommentar #27

Lieber TMB, vielen Dank für die freundliche Rückmeldung, die ich gern an die „nette Dame“ weitergeleitet habe.

Vorsorglich: Der nächste Anrufer bekommt wieder eine Rechnung für die Beratung. 8-)

1 Kommentar

Die Anfrage der Woche

Ein freundlicher Mensch schickt uns zwei eMails:

Hallo,

wie haltet ihr es eigentlich mit der Annahme von Beratungshilfescheinen ?

Mfg

Ich wollte ihm gerade darauf anworten, da erreichte uns seine zweite eMail:

Hallo,

ich nochmal. Bei mir ist bis jetzt noch keine Mail für Rückbestätigung eingegangen. Das geht normalerweise nur Sekunden.

Kleine Frage ohne offizielle Mandatserteilung:

Ich habe im Internet gelesen, daß Ordnungswidrigkeiten ab dem ....... (?) nicht mehr verfolgbar sein sollen bzw. man nicht mehr die Strafe bezahlen braucht. Angeblich wurde da vom Bundestag ein Gesetz o. ä. geändert.

Habe dazu gerade keine weiteren Infos. Müßte selber nochmals recherchieren.

Wißt ihr mehr ?

oder ist das nur eine falsche Info oder nicht durchsetzbar oder was auch immer !?

Mfg

Ich glaube (ohne offizielle Mandatsentgegennahme), der Europarat hat heimlich das Beratungshilfegesetz geändert.

Ab sofort müssen Beratungshilfeempfangsberechtigte die gegen sie verhängten Geldbußen nicht mehr selbst bezahlen. Statt dessen können sie den Beratungshilfeschein bei einem Strafverteidiger ihrer Wahl abgeben und die Sache ist damit erledigt.

Für den Fall, daß ein Fahrverbot verhängt wurde, wird der Verteidiger seinen eigenen Führerschein beim Arbeitsamt abgeben.

6 Kommentare

Radarfalle für Moppedfahrer

Mit einem neuen Messgerät will die Polizei künftig auch „Temposünder“ auf zwei Rädern ertappen, berichtet das Magazin Technology Review in seiner aktuellen Ausgabe 12/09. Zwei der fünf Sensoren des neuen Digitalblitzers sind schräg zur Fahrbahn ausgerichtet, so dass Fahrer und hinteres Nummernschild von der Seite abgelichtet werden können.

Bislang konnten Motorradfahrer den sogenannten Starenkästen gelassen ins Auge sehen – ihre Maschinen haben vorne kein Nummernschild und konnten auf Blitzfotos deshalb nicht identifiziert werden. Doch das neuartige Überwachungssystem ES3.0 der bayerischen Firma eso GmbH erwischt durch Aufnahmen von der Seite jetzt auch Zweiräder. Zudem kann es Autos auseinanderhalten, die auf einer zweispurigen Straße nebeneinander fahren.

Quelle: heise Autos

Nun denn, die Praxis wird zeigen, ob die Meßgeräte den hohen Anforderungen an die Beweisführung in einer gerichtlichen Auseinandersetzung standhalten werden.

Zudem erscheint dieses Meßgerät zur Ermittlung eines Motorradfahrers auch nur bedingt geeignet zu sein. Über das (abfotografierte) Kennzeichen kann der Halter ermittelt werden, gut. Aber wenn der Halter nun nicht mitteilt, daß er oder wer sonst das Mopped über die Ziellinie gesteuert hat? Dann muß die Bußgeldbehörde bzw. der Richter meistens durch ein (getöntes?) Visier dem Fahrer tief in die Augen schauen, damit er identifiziert werden kann. Noch ein Grund mehr, nur mit Integralmütze zu fahren. ;-)

Die beste Methode aber, einem Bußgeldverfahren zu entkommen, ist nach herrschender Ansicht aber die gnadenlose Beachtung der Anweisungen der Rennleitung.

Was man sonst noch so machen kann, wenn es einen denn erwischt hat, kann man hier nachlesen. Oder hier erfragen. 8-)

11 Kommentare

Bewußte Täuschung?

Die Mandantin aus Berlin bekommt von der Thüringer Polizei einen „Zeugenfragebogen wegen einer Ordnungswidrigkeit“. Es geht um eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 16 km/h außerorts. Sie soll mitteilen, wer der erkennbar männliche Fahrer sei, der mit ihrem Auto so schnell unterwegs war.

Für diese Untat gibt es regelmäßig keine Punkte, lediglich ein Verwarnungsgeld in Höhe von 30 Euro.

Der Mandantin wurde auch mitgeteilt, daß schlicht die 30 Euro gezahlt werden könnten und die Sache wäre vergessen.

Wenn nicht gezahlt würde, müsse sie aber unbedingt allerlei Fragen beantworten.

Fragebogen

Dazu heißt es:

Bitte senden Sie den Fragebogen innerhalb einer Woche nach Zugang an die umstehend genannte Dienststelle zurück, selbst wenn Sie von Ihrem Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen.

Ich frage mich, warum die Behörde der Mandantin erst den Fragebogen zuschickt, wenn sie ihn danach wieder zurück verlangt. Das hätte man sich doch eigentlich sparen können.

Sie vermeiden dadurch weitere Ermittlungen (wie z.B. Befragung der Nachbarschaft oder am Arbeitsplatz).

Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, daß hier ein Polizeibeamter wegen einer Knolle von 30 Euro Haus- und Arbeitsplatzermittlungen durchführen würde. Zumal der Arbeitsplatz nicht bekannt ist. Heiße Luft also.

Zu diesen Angaben sind Sie gem. § 46 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz i.V.m. § 161 a Abs. 1 Satz 1 StPO verpflichtet.

Zu welchen Angaben, bitteschön? Die in dem Fragebogen gestellten Fragen muß kein Mensch Zeuge beantworten. Und der § 161 a StPO regelt einen ganz anderen Fall! Die Behörde blufft.

Der Ton wird strenger:

Sollten Sie der Bitte um Benennung der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers, des Verantwortlichen, nicht entsprechen, obwohl Ihnen kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, müssen Sie damit rechnen, richterlich vernommen zu werden.

Glauben die Kasper Herrschaften da im Amt wirklich, daß ein Richter die Halterin wegen einer solchen Mickey-Maus-Verkehrs-Ordnungswidrigkeit vernehmen wird? Was soll eine solche erkennbar leere Drohung?!

Es wird noch schärfer:

Falls nicht festgestellt werden kann, wer zur Tatzeit das Fahrzeug geführt hat, kann der Halterin oder dem Halter gemäß § 31a StVZO die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden.

Nein! Bei Bagatellverstößen wie diesem wäre eine Fahrtenbuchauflage unverhältnismäßig, deswegen rechtswidrig. Genauso wie die Drohung damit.

Dann kommt noch das verquaste Behördendeutsch, mit dem auf die verschiedenen Rechte hingewiesen wird, in bestimmten Fällen keine Angaben machen zu müssen. Das versteht sowieso kein Mensch, der keine Juristerei studiert hat.

Insgesamt scheint mir die Behörde es darauf anzulegen, mit den aufgezeigten empfindlichen Übeln die Mandantin einzuschüchtern, um an die begehrten Informationen zu kommen.

Wenn mit solchen grenzwertigen Aktionen bereits bei einem Verwarnungsgeld Druck auf den Bürger ausgeübt wird - wie sieht es dann erst aus, wenn es an’s Eingemachte geht?!

Auf diesem oben abgebildeten Fragebogen gibt es nichts, was ausgefüllt und unterschrieben werden müßte. Gar nichts. Der dient meines Erachtens nur dazu, den Bürger zu täuschen und einzuschüchtern.

Faires Verfahren, liebe Thüringer Bußgeldbeamte, geht anders.

41 Kommentare