Ordnungswidrigkeiten

Der Vorstand der ARAG lässt mitteilen,

dass unsere u.a. wegen diesem Blödsinn erhobene Beschwerde geprüft wurde, eine unkorrekte Bearbeitung aber auch nur in diesem einen Fall festgestellt werden konnte.

Natürlich erstrecke sich die Deckungszusage auch auf die Verteidigung gegen den Bußgeldvorwurf an sich. Die zuständige Mitarbeiterin, also Frau Assessorin D., sei irrtümlich davon ausgegangen, dass unsere Deckungsanfrage sich nur auf die Akteneinsicht bezog.

Zm besseren Verständnis. Wenn wir die Verteidigung gegen einen Bußgeldvorwurf übernehmen, teilen wir das der Polizei mit einem kurzen netten, stets gleichlautenden Anschreiben mit. Selbstverständlich beantragen wir mit dem Schreiben auch, dass uns die Akte übersandt wird und kündigen gegebenenfalls eine spätere Stellungnahme zum Vorwurf an.

Die Polizei versteht unsere Schreiben. Da arbeiten ja auch Profis. Man wird als Verteidiger notiert und bekommt die Bußgeldakte. Noch nie ist jemand bei der Polizei auf die Idee gekommen, dass wir nach der Akteneinsicht nicht mehr weiter mitspielen wollen. Nur Frau Assessorin D. von der ARAG denkt das.

Es gibt ein Sprichwort. „Dümmer als die Polizei erlaubt!“ Wer hier einen Zusammenhang findet, darf ihn für sich behalten.

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Der Telefonjoker

Im Wort Rechtsschutzversicherung stecken die Worte Recht, Schutz und sicher. Manche Versicherer scheinen das zu vergessen und setzen lieber auf die Worte verraten und verkauft.

Nach einem Unfall hatte ein Ehepaar ihre Rechtsschutz angerufen, um sich zu erkundigen, wie man sich am besten verhält. Man stellte sie zu einem Rechtsanwalt durch, der ein paar wirklich gute Tipps auf Lager hatte.

Gegen den Mann, der gefahren war, hatte die Polizei vor Ort ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Er hatte ein Anhörungsschreiben erhalten. Da solle er mal was hinschreiben, meinte der Anwalt, dann würde das Verfahren sicher eingestellt. Der Frau, der das Auto gehört, riet er, sich mit der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners in Verbindung zu setzen. Die würden dann einen Gutachter schicken, der den Schaden schätzt. Danach würde die gegnerische Versicherung dann Schadenersatz zahlen.

Da sprach geballte Kompetenz pur und wir dürfen nun versuchen, die Kastanien aus dem Feuer zu holen. Die Bußgeldstelle erließ nämlich ungerührt einen Bußgeldbescheid und die Versicherung des Unfallgegners dachte nicht im Traum daran, hier den Schaden begutachten zu lassen. Bevor man sich zur haftung äußern könne, müsse man ja mal in die Unfallakte sehen.

Das tun wir im Übrigen auch bevor wir Mandanten Ratschläge geben.

Nachtrag: Das scheint Mode zu sein, wie der Kollege Wings hier berichtet.

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Erst mal nur Akteneinsicht

Die Hoffnung, die wir hier äußerten, hat sich nicht erfüllt. Frau Assessorin D., Sachbearbeiterin bei der ARAG, war offensichtlich nicht bei einer Schulung und sie tut es schon wieder.

Die Mandantin kam nach einem Unfall mit einem Anhörungsbogen zu uns. Gegen sie wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren geführt und sie möchte sich gegen diesen Vorwurf verteidigen. Wir fragten bei ihrer Rechtsschutzversicherung – der ARAG nach, ob man uns für die Verteidigung Deckung gewährt. Dummerweise war Frau Assessorin D. zuständig.

Frau D. teilt uns nun mit, dass es Deckung zunächst einmal nur für die Akteneinsicht gibt. Hat die ARAG neue Rechtsschutzbedingungen, haben wir etwas verpasst? So langsam nervt Frau Assessorin D. und wir haben beim Vorstand der ARAG dringend um eine Nachschulung für Frau Assessorin gebeten. Eine Antwort steht noch aus.

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Beschränkung der Verteidigung?

Gern übernehmen wir für unsere Mandanten auch die Anfrage bei ihren Rechtsschutzversicherungen, ob ihr Anliegen vom Versicherungsschutz umfasst ist und die entstehenden Kosten von dort getragen werden. Bei den zivilen Unfallsachen bekommen wir von den Versicherern diese Zusage zunächst beschränkt für die außergerichtliche Tätigkeit.

Nur einige wenige Versicherer haben soviel Vertrauen in unsere Arbeit, dass man sich schon vorab bereit erklärt, auch die Kosten eines sich möglicherweise anschließenden Gerichtsverfahrens zu übernehmen. Bei allen anderen müssen wir ein zweites Mal nachfragen, ob wir denn klagen dürfen.

Bei den versicherten Verkehrsstrafsachen und den Bußgeldverfahren gab es bislang – Versicherungsschutz vorausgesetzt – immer eine Deckungszusage für die Verteidigung in den sog. Tatsacheninstanzen. Mal mit der Maßgabe, dass der Schutz nachträglich wegfällt, wenn wegen eines Vorsatzdeliktes verurteilt wird. Aber immer gab es nur ein Schreiben von uns und eine Zusage für das komplette Verfahren vor der Bußgeldstelle und anschließend vor dem Amtsgericht.

Die ARAG hat sich jetzt etwas neues einfallen lassen. Die Beschränkung der Deckungszusage zunächst auf die außergerichtliche Tätigkeit bei einer Bußgeldsache.

Wir fragten uns natürlich wie das funktionieren soll und haben der ARAG ein Fax geschickt. Auf die Nachfrage, ob wir nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid für die Verteidigung in der irgendwann folgenden Hauptverhandlung vor dem Bußgeldrichter ernsthaft eine gesonderte Deckungszusage benötigen, kam einen guten Monat später die knappe Miteilung, dass Versicherungsschutz auch für die gerichtliche Interessenwahrnehmung besteht. Warum es so lange dauerte? Vielleicht war die Sachbearbeiterin, Frau Assessorin D. ja mal bei einer Schulung.

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Wer antiautoritär erzieht, darf nicht auf der Autobahn fahren

Ein Vater war mit seinem achtjährigen Sohn auf der Autobahn unterwegs. Bei der Abfahrt von der Autobahn stellte die Polizei bei einer Kontrolle fest, dass das Kind nicht angeschnallt war. Der Vater gab an, sein Sohn sei zuvor angeschnallt gewesen, aber da ihm sein Eis runtergefallen war, habe sich das Kind abgeschnallt, um das Eis wieder aufzuheben. Gerade in diesem Moment sei er in die Kontrolle geraten. Hierfür könne er nichts. Doch fand das Amtsgericht Köln, verurteilte den Vater zur Zahlung einer Geldbuße von 40 Euro und gab gleich noch ein paar wertvolle Erziehungstipps.

Zum Schutz der Gesundheit von Kindern sowie der allgemeinen Verkehrssicherheit ist die strikte Einhaltung der Sicherungsvorschriften von Kindern erforderlich. Das leichte Gewicht eines Kindes führt bei Nichtsicherung im Fall von Kollisionen, plötzlichem starken Abbremsen, Ausweichmanöver oder Kurvenfahrten zu erheblichen Umher- oder gar Herausschleudern mit schwerstwiegenden Folgen für das Kind. Ferner besteht die Gefahr, dass das Kind hierbei auch gegen den Fahrer geschleudert wird, wodurch dieser die Kontrolle über das Fahrzeug verlieren kann mit entsprechenden gravierenden Unfallfolgen, in die auch noch weitere Verkehrsteilnehmer verwickelt werden könnten. Jeder Fahrer ist daher verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ein mitfahrendes Kind während der gesamten Fahrt ausreichend gesichert ist und auch bleibt.

Soweit, so richtig. Dann wird der Amtsrichter konkret.

Der Sohn des Betroffenen war zur Tatzeit fast 9 Jahre alt. Einem Kind in diesem Alter kann man in der Regel verständlich machen, welche Gefahren und welche Folgen eintreten können, wenn es sich während einer Fahrt abschnallt. Ebenfalls ist ein Kind in diesem Alter in der Regel in der Lage, das deshalb ausgesprochene Verbot, sich während der gesamten Fahrt abzuschnallen und die Ankündigung ernstzunehmender Konsequenzen bei Mißachtung dieses Verbot zu verstehen, zu akzeptieren und zu befolgen. Vorliegend geht das Gericht davon aus, dass der Betroffene diese Maßnahmen unterlassen oder nicht mit dem genügenden Nachdruck, ein Abschnallen während der Fahrt verboten hat, wie sein Vorbringen zeigt, wie Kinder nun einmal seien, schnallen sie sich ab, wenn das Eis herunterfällt, dafür könne er nichts.

Sollte das Kind des Betroffenen jedoch nicht in der Lage oder Willens gewesen sein, das genannte Verbot und die Erklärung hierfür zu verstehen und zu befolgen, dann hätte der Betroffene nicht eine Autobahn benutzen dürfen, auf der er nicht jederzeit anhalten konnte, um seinen Sohn wieder ausreichend zu sichern oder aber es hätte einer Begleitperson bedurft, die hierfür Sorge getragen hätte. Keinesfalls hätte der Betroffene aber seinem Sohn ein Eis oder einen sonstigen für das Kind interessanten Gegenstand geben dürfen, wenn er nicht mit Sicherheit ausschließen konnte, dass das Kind bei Herunterfallen dieser Dinge sich abschnallt, um sie wieder aufzuheben.

AG Köln, Urteil vom 14.03.2005, Az: 809 OWi 723/04

Wir fassen zusammen. Ist man mit einem Kind im Auto unterwegs, darf man dem kleinen Quengelgeist weder Eis, noch andere interessante Gegenstände, wie z.B. ein Buch geben. Es könnte ja etwas herab fallen. Dass sich dann langweilende Kind wird es danken, still im Kindersitz verharrend die aufregende Umgebung beobachten und das Ende der Fahrt abwarten. Vor der Fahrt ist das Kind entsprechend zu belehren. Für den Fall der Missachtung, sind „ernstzunehmende Konsequenzen“ anzudrohen. Welcher Art diese sein sollen, teilt das Amtsgericht leider nicht mit, Prügel scheidet in jedem Fall aus. Alternativ könnte man androhen, Geburtstags-, Weihnachts- und sonstige Geschenke bis zum 18. Geburtstag zu streichen.

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Britzer Autobahntunnel bringt 2,7 Millionen im Jahr

Der Britzer Autobahntunnel auf der der BAB 100 in Neukölln – „Tunnel Ortsteil Britz“ – ist mit gut 1,7 km der längste Autobahntunnel in Berlin. Und er ist der einzige, der mit einer Schwarz-Blitz-Anlage ausgerüstet ist. Die Meßgeräte arbeiten mit Infrarotlicht, das für die menschlichen Augen unsichtbar ist.

Sie – die Geräte – sind jeweils kurz hinter den Tunnel-Ein- und Ausgängen der beiden Röhren montiert.


Wer die Warnschilder knapp vor den Tunnelportalen übersieht und sich dort nicht auskennt, wird abge-infrarot-lichtet. Es sind nicht wenige, die sich auf dem Weg aus der oder in die Stadt noch mal eben ein Ticket mit nach Hause nehmen.

Von den 6.000 Tunnelfahrern stündlich(!), die durch die Röhren fahren, haben sich im Jahr 2011 rund 148.000 Stück ablichten lassen. Das waren ca. 400 Bußgeldbescheide pro Tag, alle 3 Minuten ein Satz Fotos.

Die Britzer Schwarzblitzer haben dem 2011er Berliner Haushalt auf diesem Wege rund 2,7 Millionen Euro eingebracht. Die Investitionskosten lagen bei etwa 1,4 Millionen. Die Betriebskosten (Wartung, Technik etc.) sind (mir) nicht bekannt, dürften bei diesem Überschuß aber auch nicht sonderlich ins Gewicht fallen.

Es ist nicht einfach, den Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Britzer Tunnel zu entkräften. Mit ein wenig technischem Know How aber auch nicht ausgeschlossen. Die weiteren Verteidigungsmöglichkeiten – Fahreridentität, Flensburger Vorteintragungen, Fahrverbot etc. – bleiben auch bei der Tunnelblitzerei erhalten.

Übrigens: Es wird von hinten und vorn gleichzeitig fotografiert, damit auch das hintere Kennzeichen von Motorrädern abgelesen werden kann. Die auf offener Straße gut funktionierende Vorsorge gegen solcherlei Kontrollen – das getönte Visier – erscheint bei der schummerigen Tunnelbeleuchtung nicht in jedem Fall geeignet zu sein.

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Optimistische Umsatzerwartungen

Ein kleiner Betrag für den einzelnen Verkehrsteilnehmer, Millionen für das Land Berlin.

Für das Jahr 2012 erwartet unser Finanzsenator den Betrag von 40.820.000 Euro, den insbesondere Verkehrsteilnehmer in das Stadtstaatssäckel einzahlen. Im kommenden Jahr sollen es sogar 41.620.000 Euro werden, die mehr oder minder freiwillig auf das Konto der Landeskasse überwiesen werden.

Quelle: Haushaltsplan 2012/2013, Einzelplan 05 – Inneres und Sport, Seite 174

Diese Wahnsinns-Beträge sind wohl auch nur deshalb möglich, weil die meisten Verkehrsteilnehmer genau das zahlen, was die Obrigkeit von ihnen fordert. Dabei wäre ist eigentlich recht einfach, dem „Inneren“ das Leben die Einnahmen schwer zu machen: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen und dann mal schauen, welche Fehler beim Massen-Messen gemacht wurden.

Polizeibeamte sind doch auch nur Menschen ;-) , die ab und an mal Fehler machen. Und Strafverteidiger sind eben dazu da, genau diese Fehler aufzudecken.

Man sollte es einfach sportlich sehen: Nur wer es nicht versucht, zahlt hundertprozentig. Alle anderen können sich daran beteiligen, die optimistischen Millionen-Prognosen der Haushälter ein wenig zu dämpfen. Be Berlin!

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Der Aufkleber der Woche

Diese häßliche Dose stand halb in einer Einfahrt. Ein Mopped hätte noch gut vorbei gepaßt, ein Zweispurfahrzeug aber nur hochkant.

Heckscheibe geht ja noch, vorne im Blickfeld des Fahrers hätte er ernsthafte Wirkung.

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Die Mühlen der Justiz

Das Ergebnis einer Verteidigung durch aktives Nichtstun:

Das Verfahren war wegen Eintritts der absoluten Verjährung einzustellen.

Der Betroffene soll die Ordnungswidrigkeit am 24.10.2009 begangen haben. Nach Erlass des Bußgeldbescheides beträgt die Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG sechs Monate, da gemäß § 17 OWiG die Höhe der Geldbuße maximal 1.000,-€ beträgt. Die absolute Verjährung beträgt gemäß § 33 Abs. 3 S. 2 OWiG zwei Jahre, denn dies ist die Mindestfrist. Diese Frist beginnt mit der Tathandlung zu laufen Sie endete damit am 24.10.2011.

Einfach im richtigen Moment das Richtige unterlassen.

Dies ist übrigens die korrigierte Variante des grottenfalschen Urteils vom 15.11.2011, das Rechtsanwalt Tobias Glienkeerstritten“ (s.o.) hat.

Gegen das Fehlurteil hat er schlicht „Rechtsmittel“ eingelegt und beantragt, das Urteil aufzuheben. Diesem Antrag hat das Gericht per Beschluß stattgegeben:

Das Urteil ist mit dem genannten Tenor nicht ergangen. […] Das hier aufzuhebende Urteil ist irrtümlich abgesetzt worden.

begründete der Richter seinen Beschluß und schickte ihn erneut an den falschen Verteidiger. Naja, im Ergebnis paßt’s ja. Über alles andere können die Theoretiker diskutieren.

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Auf freier Strecke

Der Mandant hatte Pech. Er war nicht schnell genug. Sonst hätte man ihn ja nicht angehalten. Sagt er. Wenn auch etwas verschwurbelt.

Aus der Ermittlungsakte ergibt sich, daß sie Polizeibeamten vor Ort eine etwas abweichende Meinung vertraten:

Es könnte eine Aufgabe sein, an der der Verteidiger wächst. Denn mittlerweile sind die Videoaufzeichnungen von erstaunlich guter Qualität. Ob gut genug, wird sich zeigen.

Denn dann gibt es ja immer noch neben der Maschine das menschliche Versagen. Von Polizeibeamten. Wenn der Mandant Glück hat. Großes Glück.

Sonst nämlich wird es nämlich verdammt eng mit der Fahrererlaubnis. Denn den Chrysler (Ich erinnere: „… da geht der … über 300 km/h) fährt der Mandant schon eine längere Zeit …

Eins lernt der Mandant aber sicher noch. Irgendwann wird er endlich die Klappe halten, wenn er angehalten wird. Denn so geht das ja nun gar nicht.

 

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