Ordnungswidrigkeiten

Wer antiautoritär erzieht, darf nicht auf der Autobahn fahren

Ein Vater war mit seinem achtjährigen Sohn auf der Autobahn unterwegs. Bei der Abfahrt von der Autobahn stellte die Polizei bei einer Kontrolle fest, dass das Kind nicht angeschnallt war. Der Vater gab an, sein Sohn sei zuvor angeschnallt gewesen, aber da ihm sein Eis runtergefallen war, habe sich das Kind abgeschnallt, um das Eis wieder aufzuheben. Gerade in diesem Moment sei er in die Kontrolle geraten. Hierfür könne er nichts. Doch fand das Amtsgericht Köln, verurteilte den Vater zur Zahlung einer Geldbuße von 40 Euro und gab gleich noch ein paar wertvolle Erziehungstipps.

Zum Schutz der Gesundheit von Kindern sowie der allgemeinen Verkehrssicherheit ist die strikte Einhaltung der Sicherungsvorschriften von Kindern erforderlich. Das leichte Gewicht eines Kindes führt bei Nichtsicherung im Fall von Kollisionen, plötzlichem starken Abbremsen, Ausweichmanöver oder Kurvenfahrten zu erheblichen Umher- oder gar Herausschleudern mit schwerstwiegenden Folgen für das Kind. Ferner besteht die Gefahr, dass das Kind hierbei auch gegen den Fahrer geschleudert wird, wodurch dieser die Kontrolle über das Fahrzeug verlieren kann mit entsprechenden gravierenden Unfallfolgen, in die auch noch weitere Verkehrsteilnehmer verwickelt werden könnten. Jeder Fahrer ist daher verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ein mitfahrendes Kind während der gesamten Fahrt ausreichend gesichert ist und auch bleibt.

Soweit, so richtig. Dann wird der Amtsrichter konkret.

Der Sohn des Betroffenen war zur Tatzeit fast 9 Jahre alt. Einem Kind in diesem Alter kann man in der Regel verständlich machen, welche Gefahren und welche Folgen eintreten können, wenn es sich während einer Fahrt abschnallt. Ebenfalls ist ein Kind in diesem Alter in der Regel in der Lage, das deshalb ausgesprochene Verbot, sich während der gesamten Fahrt abzuschnallen und die Ankündigung ernstzunehmender Konsequenzen bei Mißachtung dieses Verbot zu verstehen, zu akzeptieren und zu befolgen. Vorliegend geht das Gericht davon aus, dass der Betroffene diese Maßnahmen unterlassen oder nicht mit dem genügenden Nachdruck, ein Abschnallen während der Fahrt verboten hat, wie sein Vorbringen zeigt, wie Kinder nun einmal seien, schnallen sie sich ab, wenn das Eis herunterfällt, dafür könne er nichts.

Sollte das Kind des Betroffenen jedoch nicht in der Lage oder Willens gewesen sein, das genannte Verbot und die Erklärung hierfür zu verstehen und zu befolgen, dann hätte der Betroffene nicht eine Autobahn benutzen dürfen, auf der er nicht jederzeit anhalten konnte, um seinen Sohn wieder ausreichend zu sichern oder aber es hätte einer Begleitperson bedurft, die hierfür Sorge getragen hätte. Keinesfalls hätte der Betroffene aber seinem Sohn ein Eis oder einen sonstigen für das Kind interessanten Gegenstand geben dürfen, wenn er nicht mit Sicherheit ausschließen konnte, dass das Kind bei Herunterfallen dieser Dinge sich abschnallt, um sie wieder aufzuheben.

AG Köln, Urteil vom 14.03.2005, Az: 809 OWi 723/04

Wir fassen zusammen. Ist man mit einem Kind im Auto unterwegs, darf man dem kleinen Quengelgeist weder Eis, noch andere interessante Gegenstände, wie z.B. ein Buch geben. Es könnte ja etwas herab fallen. Dass sich dann langweilende Kind wird es danken, still im Kindersitz verharrend die aufregende Umgebung beobachten und das Ende der Fahrt abwarten. Vor der Fahrt ist das Kind entsprechend zu belehren. Für den Fall der Missachtung, sind „ernstzunehmende Konsequenzen“ anzudrohen. Welcher Art diese sein sollen, teilt das Amtsgericht leider nicht mit, Prügel scheidet in jedem Fall aus. Alternativ könnte man androhen, Geburtstags-, Weihnachts- und sonstige Geschenke bis zum 18. Geburtstag zu streichen.

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Britzer Autobahntunnel bringt 2,7 Millionen im Jahr

Der Britzer Autobahntunnel auf der der BAB 100 in Neukölln - „Tunnel Ortsteil Britz“ - ist mit gut 1,7 km der längste Autobahntunnel in Berlin. Und er ist der einzige, der mit einer Schwarz-Blitz-Anlage ausgerüstet ist. Die Meßgeräte arbeiten mit Infrarotlicht, das für die menschlichen Augen unsichtbar ist.

Sie - die Geräte - sind jeweils kurz hinter den Tunnel-Ein- und Ausgängen der beiden Röhren montiert.


Wer die Warnschilder knapp vor den Tunnelportalen übersieht und sich dort nicht auskennt, wird abge-infrarot-lichtet. Es sind nicht wenige, die sich auf dem Weg aus der oder in die Stadt noch mal eben ein Ticket mit nach Hause nehmen.

Von den 6.000 Tunnelfahrern stündlich(!), die durch die Röhren fahren, haben sich im Jahr 2011 rund 148.000 Stück ablichten lassen. Das waren ca. 400 Bußgeldbescheide pro Tag, alle 3 Minuten ein Satz Fotos.

Die Britzer Schwarzblitzer haben dem 2011er Berliner Haushalt auf diesem Wege rund 2,7 Millionen Euro eingebracht. Die Investitionskosten lagen bei etwa 1,4 Millionen. Die Betriebskosten (Wartung, Technik etc.) sind (mir) nicht bekannt, dürften bei diesem Überschuß aber auch nicht sonderlich ins Gewicht fallen.

Es ist nicht einfach, den Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Britzer Tunnel zu entkräften. Mit ein wenig technischem Know How aber auch nicht ausgeschlossen. Die weiteren Verteidigungsmöglichkeiten - Fahreridentität, Flensburger Vorteintragungen, Fahrverbot etc. - bleiben auch bei der Tunnelblitzerei erhalten.

Übrigens: Es wird von hinten und vorn gleichzeitig fotografiert, damit auch das hintere Kennzeichen von Motorrädern abgelesen werden kann. Die auf offener Straße gut funktionierende Vorsorge gegen solcherlei Kontrollen - das getönte Visier - erscheint bei der schummerigen Tunnelbeleuchtung nicht in jedem Fall geeignet zu sein.

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Optimistische Umsatzerwartungen

Ein kleiner Betrag für den einzelnen Verkehrsteilnehmer, Millionen für das Land Berlin.

Für das Jahr 2012 erwartet unser Finanzsenator den Betrag von 40.820.000 Euro, den insbesondere Verkehrsteilnehmer in das Stadtstaatssäckel einzahlen. Im kommenden Jahr sollen es sogar 41.620.000 Euro werden, die mehr oder minder freiwillig auf das Konto der Landeskasse überwiesen werden.

Quelle: Haushaltsplan 2012/2013, Einzelplan 05 - Inneres und Sport, Seite 174

Diese Wahnsinns-Beträge sind wohl auch nur deshalb möglich, weil die meisten Verkehrsteilnehmer genau das zahlen, was die Obrigkeit von ihnen fordert. Dabei wäre ist eigentlich recht einfach, dem „Inneren“ das Leben die Einnahmen schwer zu machen: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen und dann mal schauen, welche Fehler beim Massen-Messen gemacht wurden.

Polizeibeamte sind doch auch nur Menschen ;-) , die ab und an mal Fehler machen. Und Strafverteidiger sind eben dazu da, genau diese Fehler aufzudecken.

Man sollte es einfach sportlich sehen: Nur wer es nicht versucht, zahlt hundertprozentig. Alle anderen können sich daran beteiligen, die optimistischen Millionen-Prognosen der Haushälter ein wenig zu dämpfen. Be Berlin!

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Der Aufkleber der Woche

Diese häßliche Dose stand halb in einer Einfahrt. Ein Mopped hätte noch gut vorbei gepaßt, ein Zweispurfahrzeug aber nur hochkant.

Heckscheibe geht ja noch, vorne im Blickfeld des Fahrers hätte er ernsthafte Wirkung.

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Die Mühlen der Justiz

Das Ergebnis einer Verteidigung durch aktives Nichtstun:

Das Verfahren war wegen Eintritts der absoluten Verjährung einzustellen.

Der Betroffene soll die Ordnungswidrigkeit am 24.10.2009 begangen haben. Nach Erlass des Bußgeldbescheides beträgt die Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG sechs Monate, da gemäß § 17 OWiG die Höhe der Geldbuße maximal 1.000,-€ beträgt. Die absolute Verjährung beträgt gemäß § 33 Abs. 3 S. 2 OWiG zwei Jahre, denn dies ist die Mindestfrist. Diese Frist beginnt mit der Tathandlung zu laufen Sie endete damit am 24.10.2011.

Einfach im richtigen Moment das Richtige unterlassen.

Dies ist übrigens die korrigierte Variante des grottenfalschen Urteils vom 15.11.2011, das Rechtsanwalt Tobias Glienkeerstritten“ (s.o.) hat.

Gegen das Fehlurteil hat er schlicht „Rechtsmittel“ eingelegt und beantragt, das Urteil aufzuheben. Diesem Antrag hat das Gericht per Beschluß stattgegeben:

Das Urteil ist mit dem genannten Tenor nicht ergangen. [...] Das hier aufzuhebende Urteil ist irrtümlich abgesetzt worden.

begründete der Richter seinen Beschluß und schickte ihn erneut an den falschen Verteidiger. Naja, im Ergebnis paßt’s ja. Über alles andere können die Theoretiker diskutieren.

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Auf freier Strecke

Der Mandant hatte Pech. Er war nicht schnell genug. Sonst hätte man ihn ja nicht angehalten. Sagt er. Wenn auch etwas verschwurbelt.

Aus der Ermittlungsakte ergibt sich, daß sie Polizeibeamten vor Ort eine etwas abweichende Meinung vertraten:

Es könnte eine Aufgabe sein, an der der Verteidiger wächst. Denn mittlerweile sind die Videoaufzeichnungen von erstaunlich guter Qualität. Ob gut genug, wird sich zeigen.

Denn dann gibt es ja immer noch neben der Maschine das menschliche Versagen. Von Polizeibeamten. Wenn der Mandant Glück hat. Großes Glück.

Sonst nämlich wird es nämlich verdammt eng mit der Fahrererlaubnis. Denn den Chrysler (Ich erinnere: „... da geht der ... über 300 km/h) fährt der Mandant schon eine längere Zeit ...

Eins lernt der Mandant aber sicher noch. Irgendwann wird er endlich die Klappe halten, wenn er angehalten wird. Denn so geht das ja nun gar nicht.

 

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Offensichtlich keine Ahnung

Einen Klassiker aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht zitiert Tipgeber und Richter Carsten Krumm im Beckblog.

Es gibt sie immer noch reichlich, diese Urteile, die handwerklich schlecht gemacht sind, weil sich der Richter mit dem, was sein täglich Brot ist, nicht wirklich ernsthaft auseinander setzt.

Wenn der Tenor eines „Bußgeld-Urteils“ lautet, daß der Betroffene wegen „fahrlässig begangener Ordnungswidrigkeit„ zu einer Geldbuße von 270,00 € verurteilt“ wird, reicht das selbstredend nicht. Denn zu einem vollständigen Tenor gehört eben auch die vollständige „rechtliche Bezeichnung der der Tat“ (§ 260 Abs. 4 S. 1 StPO), und nicht ein paar flapsige Formulierungen.

Eben das hatte eine Betroffene in der von Carsten Krumm zitierten Entscheidung (OLG Jena, Beschl. v. 16.03.2011 - 1 Ss Bs 17/11) reklamiert. Der Strafverteidiger, der sich nicht nur gelegentlich mit Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten beschäftigt, steht dann mit seinem Ball auf dem Elfmeterpunkt - vor einem leeren Tor.

Bemerkenswert an der Entscheidung des OLG Jena erscheint ganz besonders die Stellungnahme der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft zu der Rechtsbeschwerde der Betroffenen. Der Staatsanwalt hat nämlich beantragt,

die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Das Gegenteil ist der Fall, jedenfalls für den, der sich auskennt: Ganz offensichtlich begründet ist sie!

Daher muss die Urteilsformel, als Grundlage für die Vollstreckung und die Eintragung der Verurteilung in das Bundeszentral- bzw. Verkehrszentralregister, aus sich selbst heraus verständlich sein.

[...]

Das angegriffene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht G zurückzuverweisen. Dieses wird auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

Flapsige Formulierungen sind in einem Weblog erlaubt, aber nicht in einem Urteil. Das sollte auch die Generalstaatsanwaltschaft wissen. Eigentlich.

 

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Bußgeldbescheid vom Inkassounternehmen

Einen Schub von Mandaten mit Bezug zum italienischen Ausland bekommen wir regelmäßig nach Ende der Sommerferien. Dann nämlich sind die Italien-Urlauber wieder im Lande und haben Post  von dem privaten Inkassounternehmen „European Municipality Outsourcing“ mit Sitz in Florenz bekommen.

Meist handelt es sich dabei um den Vorwurf, irgendeine kleine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. Halte- oder Parkverstöße sind die Klassiker, die Benutzung einer Einbahnstraße in verkehrter Richtung oder das Befahren in einer zeitweise gesperrten Zone zur falschen Zeit.

Dazu wird ein hervorragender Service angeboten: Die Geldbuße - oft in 3-stelliger Höhe - kann sofort auf der Website des Inkassounternehmens per Kreditkarte bezahlt werden, Benutzernamen und ein Password werden gleich mitgeliefert, damit dies in einem geschützten Bereich erfolgen kann.

Wer zahlt, für den ist die Sache damit erledigt. Für den, der nicht zahlt auch.

Denn vollstreckt werden diese Bußgeldbescheide hier in Deutschland nicht, weil sie schlicht den Anforderungen des Gesetz zur Umsetzung eines Rahmenbeschlusses der EU über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen nicht entsprechen.

Problematisch wird das erst, wenn der nächste Italienaufenthalt ansteht und das Fahrzeug in eine Kontrolle gerät, bei der dann anhand des Kennzeichens der noch offene Deckel festgestellt wird. Dieses Szenario ist allerdings nicht sehr wahrscheinlich und zahlreiche Ausreden sind immer leicht zur Hand; im schlimmsten Fall zahlt man eben vor Ort und gut ist.

Oder man verbringt seinen Urlaub bis nächsten Fahrzeugwechsel, längstens bis zum Ablauf der Verjährungszeit im Harz. Oder fährt mit dem Fahrrad nach Italien, so wie ich. ;-)

 

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Blitzer Tunnel

So sieht das aus, wenn im Dunkeln geblitzt wird:

Keine schlechte Qualität; die Investition hat sich gelohnt. Für die Berliner Landeskasse. Und für ein paar Strafverteidiger in Berlin.

 

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Null Toleranz bei Tunnelrasern

Ein unglaublicher Verstoß im Tunnel. Raser!

Sowas gehört gnadenlos verfolgt!

Es könnte aber auch sein, daß man diese Art der kleinlichen Verkehrsüberwachung für völlig übertrieben hält.

 

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