Mandanten

Pauschaler Abzug vom Honorar

Eine freundliche Rückmeldung des Mandanten auf unsere Honorarabrechnung erreichte uns gestern. Ich hatte ihm meine Kostennote übermittelt, mit der ich meinen zeitlichen Aufwand abgerechnet habe.

Ein größerer Posten waren die Besprechnungen, die teilweise auch im Beisein des Zivilrechtsanwalts des Mandanten erfolgten. Am Ende waren es ziemlich genau 6,2 Stunden, die als billable hours, wie es auf Neudeutsch in Law Firms heißt, in die Abrechnung einflossen, wobei stets exakt Beginn und Ende eines Gesprächs notiert wurden.

Die Reaktion des Mandanten bezog sich auf eine Rechnungs-Position, die sich in unmittelbarer Nähe der Besprechungskosten befanden:

  • „Small Talk Rabatt“ - abzgl. 0,7 Stunden

Schließlich haben wir ja auch über das Wetter gesprochen. Und diese Katastrophe hat der Mandant nun ja wirklich nicht zu vertreten.

 

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Knast-Lektüre

Der Mitangeklagte - vorgeführt aus der Untersuchungshaftanstalt - vertreibt sich in den Verhandlungspausen die Zeit mit Lesen:

Das sieht jetzt nicht danach aus, als rechnete er noch mit einem Freispruch.

 

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Eine Ansichtskarte aus der Schweiz

Wir haben die Mandantin über die Jahre in verschiedenen Bußgeldgeldsachen vertreten. Kurz bevor sie in den Urlaub gefahren ist, hat sie mich als Strafverteidiger beauftragt. Sie fühlte sich von einer Politesse ungerecht behandelt und hat darüber mit der Ordnungshüterin diskutiert. Der Inhalt jenes Gespräches wird zur Zeit von der Staatsanwaltschaft gewissenhaft untersucht, der ich dabei unter die Arme greifen soll.

Diese Mandantin grüßt uns aus der Schweiz mit einer stimmungsvollen Ansicht der Schweizer Berglandschaft.

Sie hat mich nicht beauftragt, dieses Bild der Verteidigungsschrift  in ihrer Sache beizufügen. Ich weiß auch gar nicht, was die dumme Kuh da hinter dem Parkverbotsschild soll.

 

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Henkelförmige Ohren

Merkmale, denen ein Verbrecher eindeutig zu erkennen ist:

Die fliehende Stirn, der große Unterkiefer, eine Asymmetrie des Gesichts, eine übergroße Spannweite der Arme, große Füße und Hände. Verbrecher hätten kleine, aber sehr bewegliche und blutunterlaufene Augen, zusammengewachsene Brauen und eine Adlernase. „Im allgemeinen, sind bei Verbrechern von Geburt die Ohren henkelförmig, das Haupthaar voll, der Bart spärlich, die Stirnhöhlen gewölbt, die Kinnlade enorm, die Backenknochen breit - kurz ein mongolischer bisweilen negerähnlicher Typus ist vorhanden.“

Soweit Herr Professor Cesare Lombroso (1835 - 1909) vor 100 Jahren.

Zitiert nach Kai Schlieter, Knastreport: Das Leben der Weggesperrten.

Komisch, meine Mandanten sehen in Regel völlig anders aus. Aber vielleicht habe ich als Strafverteidiger auch nur einen ganz anderen Blickwinkel.

 

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Der Kabeldieb in der JVA Cottbus

Dem Mandanten wird u.a. ein Diebstahl vorgeworfen. An sich kein Grund dafür, ihn zu verhaften und anschließend in die Untersuchungshaft zu stecken.

Das Problem war allerdings, daß er keinen festen Wohnsitz hatte; er war also nur schlecht erreichbar, wenn man ihm die Anklage und später die Ladung zur Hauptverhandlung zustellen will. Außerdem: Die Ursache für den fehlenden Wohnsitz war ein Haftbefehl in einer anderen Sache. Deswegen wollte sich der Mandant - aus durchaus nachvollziehbaren Gründen - nicht offiziell beim Einwohnermeldeamt registrieren.

Aber auch und gerade das Leben auf der Flucht will finanziert sein. Kein Problem, wenn man - wie der Mandant - weiß, daß das Geld auf der Straße liegt. Nun ja, es war keine Straße, sondern eine Trasse, eine Bahntrassse. Und es war auch nur sowas Ähnliches wie Geld: Kupfer, in länglicher Form, also Kabel.

Das Ende vom Lied: Auf frischer Tat ertappt, im Polizeicomputer unter der Rubrik „Offener Haftbefehl“ gefunden und ab ging die Fahrt zum vorübergehenden festen Wohnsitz nach  Cottbus Dissenchen.

Und dort sollte und wollte ich den Mandanten nun besuchen.

Gewöhnlich reise ich mit der Eisenbahn nach Cottbus. Bis auf Weiteres werde ich den Kabeldieb allerdings per Autobahn im Knast besuchen müssen:

Das „Ersatz- und Umleitungskonzept“ trifft dann doch nicht so meinen Geschmack.

Wir leben in einer grausamen Welt. ;-)

 

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Notruf der Woche

Ich hatte am vergangenen Mittwoch eine Verabredung. Der auswärtige Mandant wollte anrufen, damit ich ihn über die Sach- und Rechtslage informiere. Darauf hatte ich mich vorbereitet und mir ausreichend Zeit für ein ausführliches Telefonat reserviert.

Der Mandant rief nicht an; weder zur verbarten Zeit, noch später und eine eMail hat er auch nicht für erforderlich gehalten.

Gestern, also am Samstag Abend, 23:30 Uhr, ging sein Anruf auf unserem Notruf ein:

Anruf von: Herrn Bulli Bullmann
Telefon: +4917412345678
Bittet dringend um RR., mgl. heute noch. Er hatte seinen Telefontermin am Mittwoch mit Ihnen verpasst. Hat eine wichtige Frage.

Es handelt sich bei diesem Mandant um jemanden, der die Kosten seiner Verteidigung nicht aus eigener Tasche bezahlen muß.

 

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Notruf der Woche

Aus der Telefonnotiz:

Anruferin bittet um RR.
Betr.: Neue Sache.

Ein Bekannter hat ihre Tür eingetreten und will den Schaden nicht zahlen. Leider hat sie keine Kontakdaten von der Person.

Das war um 03:24 Uhr.

 

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Widerruf der Strafaussetzung

In einer einigermaßen unanständigen Sache konnte ich das Gericht davon überzeugen, doch noch knapp eine Strafaussetzung zur Bewährung zu verhängen. Der Mandant war überglücklich, hatte er doch mit dem Schlimmsten rechnen müssen, schließlich ging es um den Strafrahmen aus § 181a StGB: Sechs Monate bis fünf Jahre; bei einschlägiger Vorstrafe.

Das war vor etwas mehr als 12 Monaten. Heute erreichte mich die Abschrift eines Schreibens, das das Gericht an den Mandanten geschickt hat:

Es gibt Momente im Leben eines Strafverteidigers, da packt man sich einfach nur noch an den Kopf.

 

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Haftempfindlichkeit, tralala.

Wie ein Mensch sich fühlt, den man aus dem prallen Leben gepflückt und in eine Haftanstalt gesteckt hat, konnte man an den Bildern sehen, die in den vergangenen Tagen von Herrn Dominique Strauss-Kahn veröffentlicht wurden. Er sah ziemlich mitgenommen aus, was durchaus verständlich ist.

Aber es gibt auch Menschen, die eine Untersuchungshaft recht gut wegstecken. Ich zitiere aus einem Brief, den mir ein Mandant aus der Untersuchungshaftanstalt geschickt hat:

Hier geht es mir durchaus gut, und ich sinniere oft und gerne über den Sinn des Lebens, den ich wohl in einem Buch von Leonard Cohen gefunden haben. Ich möchte ihn folgend gerne zitieren:

„I´ve found it, friends. I´ve found it tonight ...

I have finally unwound the religions and the philosophies to their essence, to the very kernel of their meaning.

Yes!

I know what it´s all about.

And here it is:

Doo-damm-damm; Da-doo-damm-damm.“

U-Haft schafft Rechtskraft. Der blöde Spruch stimmt nicht in jedem Fall.

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Sarkastische Gebührenfrage

Die klassische Dreisprung-Anklage gegen den Mandanten: Beleidigung, Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.

Es gab einen nächtlichen Konflikt in der S-Bahn. Und dann die übliche Hau-Ruck-Ermittlung; schließlich hatte man ja die ausführlichen und gleichlautenden Zeugenaussagen von drei Polizeibeamten. Was sollte man da noch ermitteln?! Also raus mit der Anklage ...

Damit kam dann der Betreuer des Mandanten zu mir. Zusätzlich bekam ich die Krankenakte dieses Drehtür-Patienten der Psychiatrie: Rein bei einem Psycho-Schub, Behandlung, als „gut eingestellt“ entlassen; es folgt ein neuer Schub und das Ganze beginnt von vorn. Zu dieser psychischen Erkrankung kam noch die Diagnose einer Epilepsie.

In der Hauptverhandlung habe ich - mittlerweile zum Pflichtverteidiger bestellt - dann ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Frage der Schuldfähigkeit beantragt.

Die Verhandlung wurde ausgesetzt, der Mandant begutachtet mit dem Ergebnis: Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB.

Das Gericht vereinbart mit uns einen Termin im Juli 2011, damit das Gutachten in das Verfahren eingeführt und der Mandant freigesprochen werden kann.

Dann erreicht uns jedoch die Mitteilung des Betreuers: Der Mandant sei verstorben. Wir übermitteln die Sterbeurkunde an das Gericht, das Verfahren wird eingestellt. Soweit, so gut(?).

Nun stellt sich hier die Frage: Wie sieht es mit den Kosten aus? Hat der Verteidiger auch einen Anspruch auf die Erledigungsgebühr (Nr. 4141 Anm. 1 Nr. 1 VV RVG?) ;-)

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