Mandanten

Der ultimative Entlastungsbeweis

Vor einiger Zeit hatte ein Kollege die Verteidigung eines Mandanten übernommen, dem die Staatsanwaltschaft eine Untreue zur Last gelegt hat. Er sollte das Geld einer älteren Dame von deren Konto abgehoben und für eigene Zwecke verwendet haben.

Zwischen dem Vorwurf und dem Datum auf dem Kontoauszug lagen mehrere Jahre. Trotzdem hatte der Kollege ihn aufgefordert, wenigstens zu versuchen, ihm ein wenig Substanz zu liefern, aus der er etwas für seine Verteidigung entwickeln könnte.

Der Mandant trug vor, dass er unter anderem Katzenfutter für das Haustier der Dame besorgt habe; dafür hatte er tatsächlich auch noch eine Quittung aus der längst vergangenen Zeit. Für den Einkauf der Kosmetika und anderer Pflegeprodukte hat er jedoch keinen Beleg gefunden. Aber in seinem Fundus alter Fotos sei er fündig geworden:

Das sei eine Aufnahme, die er seinerzeit unmittelbar nach dem Einkauf angefertigt hatte, nachdem er die Sachen der Dame nach Hause gebracht habe. Die Datei habe er noch auf der Speicherkarte seines alten Telefons gefunden.

Wie jeder Strafverteidiger war auch der Kollege nicht gutgläubig. Sondern er schaute sich die Bildinformationen an, die EXIF Daten, die regelmäßig zusammen mit den bunten Pixeln gespeichert werden. Aufgenommen wurde das Bild mit dem aktuellen iPhone Xr, und zwar ein paar Minuten bevor der Mandat die Datei per eMail an den Kollegen geschickt hat. Auf Googel Earth konnte der Kollege dann mit Hilfe der in der Datei gespeicherten geographische Koordinaten, die durch’s Geotagging der Kamera hinzugefügt wurden, nachschauen, dass die Aufnahme beim Mandanten zuhause und nicht bei der Dame in der Pflegeeinrichtung gemacht wurde.

Manchmal ist es ziemlich schwierig, ein begonnenes Mandat mit professioneller Distanz fortzuführen, ohne dem Mandanten das Zeug, was er zur Verteidigung an seinen Anwalt liefert, links und rechts um die Ohren zu hauen.

Das Verfahren gegen den Mandanten endete nicht mit einem Freispruch.

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Lagerfeuerromantik

Das ganze Verfahren zog sich über viele und lange Jahre hin. Es war aufregend, schwierig und für den Mandanten enorm belastend. Die Staatsanwaltschaft hatte sich mit einer extrem hohen Strafmaßvorstellung festgebissen.

Zeitweise hat der Mandant in Untersuchtungshaft gesessen, der Haftbefehl wurde jedoch aufgrund von der Verteidigung reklamierter Unverhältnismäßigkeit im streitigen Haftbeschwerdeverfahren vom Landgericht wieder aufgehoben. Bis dahin hatte die U-Haft bereits tiefe Spuren hinterlassen.

Am Ende wurde es dann aber doch noch gut:

Das Verfahren wurde nach Anklageerhebung vor der Wirtschaftsstrafkammer, einem intensiven Kampf um’s Recht im Zwischenverfahren bis hin zum BGH und nach erfolgreicher Nichteröffnungsbeschwerde der Staatsanwaltschaft endlich eingestellt, ohne dass die bereits terminierte Hauptverhandlung begonnen hatte.

Den Einstellungsbeschluss habe ich dem Mandanten dann mit einem aufmunternden Begleitschreiben übermittelt:

Damit können Sie dieses Kapitel in Ihrer Vita nun verbindlich abschließen und erst einmal vergessen. Wenn Sie dann mal alt und grau geworden sind (so wie ich), können Sie Ihren Kindern und Enkeln davon am Lagerfeuer erzählen … Bis dahin sollte Sie nicht mehr daran denken.

Es keine Stunde gedauert, bis ich diese Nachricht im Postkasten hatte:

Der Hamburger Kollege Gerhard Strate hat 2004 einmal die Aufgaben eines Strafverteidigers beschrieben:

Vertrauen schenken, wo es jeder verweigert, Mitgefühl entfalten, wo die Gefühle erstorben sind, Zweifel säen, wo sie keiner mehr hat, und Hoffnung pflanzen, wo sie längst verflogen ist.

Soweit die Strafverteidigung aus der Ferne betrachtet. Mein Mandant hat beschrieben, wie es aus der Nähe aussehen sollte.

Ich bedanke mich für diese Rückmeldung, lieber Mandant.

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Die versackte Retourkutsche des Betreuers

Da bewege ich mich einmal außerhalb des Strafrechts und prompt fange ich mir eine Kammerbeschwerde ein.

Meine Mandantin ist eine hochbetagte Frau, der das Amtsgericht Neukölln einen Berufsbetreuer übergestülpt zur Seite gestellt hat. Gefragt wurde sie nicht. Auch die vorgeschriebenen üblichen Recherchen nach einem ehrenamtlichen Betreuer sind unterblieben. Das mag an der Eilbedürftigkeit gelegen haben. Oder an dem intakten Netzwerk des Betreuers. Ich weiß es nicht sicher, hatte und habe da aber etwas im Instinkt.

Deswegen hat mich die Betreute mit ihrer Interessenwahrnehmung beauftragt: Ich soll das Betreuungsverfahren prüfen und gegebenenfalls darauf hinwirken, den Berufsbetreuer gegen einen ehrenamtlichen Betreuer abzulösen. So einen Auftrag kann auch eine Betreute erteilen, solange sie noch über einen natürlichen Willen verfügt. Das war und ist hier der Fall.

Spricht man mit erfahrenen Berufsbetreuern, ist so ein Betreuerwechsel grundsätzlich gar kein Problem. Jedenfalls dann nicht, wenn man es mit seriösen Betreuern zu schaffen hat.

Hier stemmte sich der Betreuer mit allen Mitteln (und u.a. ziemlich üblen Nachreden) gegen seine Entpflichtung und wurde dabei von seinem Netzwerk auch unterstützt. Wenn mich mein Judiz nicht täuscht, spielt das Vermögen meiner Mandantin dabei keine Nebenrolle.

Es gab einige Verfahren, in denen ich als Bevollmächtigter der Betreuten das Handeln des Betreuers einer rechtlichen Überprüfung zugeführt habe. Das lief eigentlich alles in einigermaßen geordneten Bahnen ab, machte dem Betreuer aber augenscheinlich erst Arbeit und dann schlechte Laune.

Aus dieser Laune heraus mauerte er auch mit Informationen darüber, ob und ggf. wie er sich um das Wohl und Wehe seiner Klientin bemüht hat. Das habe ich hingenommen und mir die Infos über die – mühsam gegen den Willen der Richterin und der Rechtspflegerin (Netzwerk, siehe oben) erkämpfte – Akteneinsicht beim Betreuungsgericht abgeholt.

Dann vermisste meine Mandantin ihr Gebiss. Ich vermute, sie hat es in ein Taschentuch eingewickelt und das dann versehentlich entsorgt. Sowas passiert auch Menschen, die nicht an einer Demenz erkrankt sind.

Das war vor meiner vierwöchigen Auslandsreise vor Ostern. Nach meiner Rückkehr teilte mir meine Mandantin mit, dass sie immer noch keinen Ersatz habe. Auch sei sie noch nicht beim Zahnarzt gewesen, der für Ersatz hätte sorgen sollen, vielleicht auch erst mithilfe eine Provisoriums. Meine Fragen an die Pflegeeinrichtung und an den Betreuer, was unternommen wurde, blieben unbeantwortet.

Meine Mandantin hatte nicht nur massive Probleme bei ihrer Ernährung, sie litt auch sehr unter ihrem Aussehen und traute sich auch nicht mehr ausser Haus.

Nach weiteren vier Wochen ist mir der Kragen geplatzt und ich habe dann das gemacht, was ich als Strafverteidiger eigentlich nie mache: Ich habe den Sachverhalt in eine Strafanzeige gegossen, diese dann nach Moabit geschickt und das Betreuungsgericht entsprechend darüber informiert.

Und was soll ich sagen: Ein paar Tage später saß die alte Dame beim Zahnarzt. Mein erstes Ziel hatte ich erreicht. Was nun aus dem Strafverfahren gegen den Betreuer wird, interessiert mich eigentlich nicht weiter. Ob er nun wegen unterlassener Hilfeleistung oder was-weiß-ich-auch-immer die Hammelbeine lang gezogen bekommt, ist nicht mehr mein Ding.

In der vergangenen Woche habe ich jedoch Post von der Rechtsanwaltskammer (RAK) bekommen:

Der Betreuer hatte seine Pferde gesattelt und eine Retourkutsche gestartet. Auf fünf fetten Seiten mit 25 Anlagen („Belege“) hat er seinem Ärger über mich und meine Arbeit Luft gemacht und „Fakten“ vorgetragen:

Fakten etwa von dieser Qualität:

Damit (also mit diesem und anderem Unsinn) hat sich nun stundenlang ein Kollege des RAK-Vorstands auseinandersetzen müssen, um das Beschwerdevorbringen als das zu zerpflücken, was es ist: Ein emotionsgesteuerter, ansonsten ahnungsloser Versuch, sich der Kontrolle durch einen netzwerkunabhängigen Beobachter zu entziehen.

Am Ende der dreiseitigen, sauber begründeten Beschwerdeentscheidung hatte der Kollege dann folgende salbungsvollen Worte gefunden:

Damit kann ich leben. Und meine Mandantin auch erst einmal. Den Rest erledigen dann wieder das Betreuungsgericht beim AG Neukölln und für meine Beschwerden das Landgericht Berlin.

Ich frage mich nun aber doch, ob dem Herrn Berufsbetreuer klar ist, dass so eine Kammerbeschwerde auch in einem weiteren Strafverfahren münden kann – gegen ihn als Beschwerdeführer. Näheres kann er ja in der Kommentierung zu § 164 StGB nachlesen oder sich von einem Verteidiger erklären lassen.

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Einreisebestimmungen bei der Selbststellung

Es ist schon etwas länger her, dass in der Geschäftsbeziehung zwischen meinem Mandanten und einem großen Reiseunternehmen etwas schief gegangen war. Jedenfalls wird er seit dieser Zeit von den Strafverfolgungsbehörden gesucht.

Nachdem es der Vorverteidigerin gelungen war, die Dauer der Verjährungsfrist um 5 Jahre zu verlängern, lief nun eine andere Frist zeitnäher ab: Die Dauer der Gültigkeit des Reisespasses, die – anders als die Verjährungsfrist – in diesem Fall nicht verlängerbar ist, § 7 Abs. 1 Ziff. 2 PassG.

Dies war der Anlass (Gründe gab es andere) für den Wunsch des Mandanten, sich nun dem Strafverfahren in Deutschland zu stellen.

Es ist gelungen, die Fahndung auf den innereuropäischen Bereich zu begrenzen, so dass die Selbststellung nicht im außereuropäischen Ausland erfolgen muss. Wer sich einmal z.B. mit dem asiatischen Auslieferungsverfahren beschäftigt hat, wird wissen, dass man das unbedingt vermeiden sollte.

Das Öffnen eines solchen Fensters zur Ausreise ist jedoch keine triviale Angelegenheit, was man allein schon daran erkennt, dass die Staatsanwaltschaften dafür Spezialabteilungen eingerichtet und mit besonders ausgebildeten Staatsanwälten besetzt haben. Ferner gibt es eine Aufgabenteilung zwischen dem LKA des betreffenden Landes, dem Bundeskriminialamt und den Kontaktbeamten im jeweiligen Ausland. Alles in Allem eine aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nur schwer überschaubare Sache.

Die Einreise hingegen ist recht unkompliziert. Vorausgesetzt, es gibt einen Direktflug, so dass ein Umsteigen in dem Gebiet, in dem die Fahndung noch läuft, nicht erforderlich ist. Anderenfalls findet die Festnahme und eine anschließende vieltägige, manchmal wochenlange Verschubung statt, die man auch innerhalb Deutschlands keinem Menschen wirklich wünschen will.

Der einreisewillige Festzunehmende teilt seine konkreten Reisedaten mit und verabredet sich – über den Verteidiger – mit dem Empfangskomitee am Flughafen.

Hier muss man wissen: Die Polizeibeamten achten darauf, dass dem Selbststeller nichts mehr bleibt außer den Sachen, die er am Leib trägt. In einigen Fällen nimmt man ihm auch die Schnürsenkel und den Gürtel weg.

Besonders spannend finden die Beamten dabei Barmittel und Kostbarkeiten, die man später zur Finanzierung der Prozesskosten nutzen oder bei der Vermögensabschöpfung verwerten kann.

Sinnvoll hingegen ist eine Tasche mit dem Gepäck, das die Kontrolle bei der Einweisung in die Untersuchungshaftanstalt überlebt. Dafür gibt es Packlisten (pdf), die die Haftanstalten zusammengestellt haben.

Sinnvoll ist auch, an geeigneter Stelle einen kleineren Geldbetrag zu deponieren, der dann möglich kurzfristig nach der Einweisung in die JVA auf das Haftkonto eingezahlt oder überwiesen werden kann. Sonst wird das nichts mit dem Einkauf im Knastladen, um sich mit den dortigen Luxusartikeln versorgen zu können.

Auch wenn der Verteidiger seinem Mandanten all diese Informationen zur Verfügung stellt und die Selbststellung gut vorbereitet ist, bleibt ein Kribbeln im Bauch, was der Mandant so schnell nicht vergessen wird.

Was wiederum meine Erfahrung bestätigt, dass die Beschäftigung mit Strafrecht – egal aus welcher Perspektive – einen sehr hohen Unterhaltungswert hat.

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Keine Selbstbedienung bei der Pflichtverteidigung

Die Staatsanwaltschaft hatte den Erlass eines Strafbefehls beantragt. Es ging um die Klassiker aus dem Insolvenzstrafrecht: Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO), Bankrott (§ 283 StGB) und Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB).

Eigentlich keine große Sache, wenngleich der Umfang der Ermittlungsakten kein geringer war. Am Ende sollte eine Geldstrafe mit 180 Tagessätzen dabei herauskommen, stellten sich die Wirtschaftsabteilungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts vor.

Das besondere Problem hier:
Der Beschuldigte bringt aus einer anderen Sache eine offene Bewährung mit. Es droht also dort der Widerruf der Strafaussetzung der Bewährung. Das allein reichte in diesem Fall schon, um einen Fall der notwendigen Verteidigung anzunehmen. Ich vertrete zudem die Ansicht, dass Insolvenzstrafsachen per se Fälle sind, in denen dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger zur Seite gestellt werden muss; aber das ist hier nicht das Thema.

Die Staatsanwältin fügte ihrem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls also einen weiteren Antrag bei:

Der Richter schrieb daraufhin dem Beschuldigten und gab ihm Gelegenheit, zu diesem Antrag der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen:

So muss das! Der Beschuldigte reagierte auch binnen der 2-Wochen-Frist:

Keine Woche später erging der folgende …

Nota bene:
Dem Beschuldigten gewährt man das rechtliche Gehör und die Möglichkeit, einen (Wunsch-)Verteidiger seines Vertrauens zu benennen. Dem Verteidiger stülpt das Gericht dann die Pflichtverteidigung eines ihm bis dato unbekannten Beschuldigten ungefragt über.

Ob ich überhaupt Lust auf die Verteidigung habe, oder Zeit, freie Kapazitäten oder sonstwas … scheint die Justiz nicht zu interessieren.

Ist das nur Gedankenlosigkeit? Oder die Vermutung, ich werde mich schon freuen, endlich mal wieder ein Mandat zu bekommen? Oder schlicht die Arroganz eines Richters, dem das Recht der Pflichtverteidigerbestellung zusteht?

Selbstverständlich übernehme ich auch in Wirtschaftsstrafsachen Fälle der notwendigen Verteidigung. Aber ich erwarte – zumindest vom Gericht, aber auch von dem Mandanten, dass ich vorher gefragt werde. Meine Kanzlei ist kein Selbstbedienungsladen, in dem sich Beschuldigte und Richter eine Verteidigung einfach aus dem Regal nehmen können.

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Zahlreiche Fragen zur verletzten Ehre und die Langeweile

Es gehört zum Geschäft eines jeden Strafverteidigers, sich ab und an solche belletristischen Ergüsse zu Gemüte führen zu müssen:

Ich frage mich, ob das wirklich sein muss.

Warum erstattet ein erwachsener Mensch mit qualifizierter Ausbildung eine Strafanzeige und stellt einen Strafantrag wegen so einer dusseligen Kinderkrippenbemerkung?

Und warum vergeudet die Strafjustiz ihre wertvollen, teuren Ressourcen, um sich nun mit ehrgekränkten Sensibelchen und aufbrausenden Kleingeistern herumzuschlagen?

Können wir uns nicht darauf einigen, diesen § 185 StGB einfach zu streichen und statt dessen wieder das klassische Duell einführen? Sollen sich die beiden Herren doch allein miteinander beschäftigen und nicht die Gesellschaft in ihre Streitigkeiten mit hineinziehen. Mich langweilen solche Strafverfahren immer …

Nebenbei:
Das ist ein Auszug aus einem Strafbefehl, in dem eine Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen festgesetzt wurden. Wie kommt man eigentlich auf den äußerst schmalen Gedanken, einen Verteidiger beauftragen zu wollen mit dem Ziel, dass es am Ende „billiger“ wird? Oder hängt die Verwendung einer solch armen Formulierung mit diesem Gedanken irgendwie zusammen?

Und:
Haben die alle nichts Besseres zu tun? ;-)
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Mal eben ein Ja-oder-Nein-Gutachten

Am Samstagabend erreichte uns eine Nachricht, die zu dem Komplex …

Könnten Sie sich mal eben um die Lösung meiner Probleme kümmern; dauert auch nicht lange.

… gehört:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wenn eine Person bei Insolvenzbeantragung 2010 ein kleines Gundstück mit alter Scheune ca 20000,. Wert, nicht offen gelegt hat beim Insolvenzanwalt und die Insolvenz 2016 fertig war ( Restschuldbefreiung) erhalten hat, könnte man jetzt noch eine Anzeige gegen diese Person zb wegen Betrug machen, oder wäre der Betrug verjährt. Vielleicht könnte Sie mir darüber eine Antwort geben, einfach Ja oder Nein nur damit ich Bescheid weiß ob ich noch was unternehmen könnte oder nicht.

Was soll jemand, der sich einmal auch nur oberflächlich mit den Fragen der Verjährung von Straftaten beschäftigt hat, ohne dabei Gedanken an einen erweiterten Suizid zu entwickeln, darauf antworten?

Ich habe mich für folgendem Text entschieden:

… auf Ihre Frage nach dem Eintritt einer Verjährung möchte ich anregen, sich hier einmal zu informieren:

https://wp.me/PU6xR-aO5

Weitere Hinweise dazu und zum sorgfältigen Umgang mit Fragen zu verjährungsrechtlichen Einordnungen finden Sie hier:

http://tinyurl.com/y76opwnc

Zum Schluss noch der hier:

http://tinyurl.com/ycgzt92b

Ihnen auch einen schönen Sonntag.

Meinen Restsonntag habe ich dann mit einer Beschäftigung ausgefüllt, die mal überhaupt nichts mit Strafverteidigung und Beratungsschnorrern zu tun hat.

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Manda(n)t abzugeben

Ich habe Post bekommen von einem Menschen, der – wie er schreibt – den Glauben an den Rechtsstaat verloren habe.

In seiner eMail schildert er minutiös und in Romanstärke, wie er völlig unangemessen von drei Polizeibeamten behandelt wurde. Sowohl anläßlich des Besuchs der drei bei ihm zuhause als auch im Zusammenhang mit seiner späteren Unterbringung im Polizeigewahrsam habe es den Beamten an dem notwendigen Respekt und Fingerspitzengefühl für den Umgang mit einer Persönlichkeit wie ihm gefehlt.

Zudem haben die drei Beamten MIT SICHERHEIT illegale Software genutzt, um ihn mit seinem Handy an seiner Wohnanschrift zu ermitteln. Und ganz dreist: Die Polizisten hätten sich noch nicht einmal ordnungsgemäß ausgewiesen.

Jetzt will er Schadensersatz und Schmerzensgeld in mindestens vierstelliger Höhe, und ich soll ihm bei der Durchsetzung dieser Ansprüche helfen.

Ein paar Minuten später ergänzte er seinen Vortrag in einer weiteren eMail:

Sehr geehrter Herr Hönig,

ich hatte noch vergessen zu erwähnen, dass die Polizisten mit Sondersignal und total überhöhter Geschwindigkeit die Fahrt zur Wache durchführten.
Es sollte geprüft werden ob hierfür eine Genehmigung der Einsatzzentrale vorlag. Bei der Fahrweise des Polizisten ist auch hier die Angemessenheit und die Straßenverhältnisse zu berücksichtigen, die gestern Abend herrschten.

Und über die Kosten für mein Tätigwerden müsse ich mir keine Gedanken machen. Die müssen die drei Beamten übernehmen. Hundertprozentig!

Ja, nee, is klar; auf so einen Auftrag warte ich seit Jahren. Und ausgerechnet jetzt bin ich mit anderen Sachen total ausgelastet …

Ich habe ihm noch den Tip gegeben, sich daran zu erinnern, ob die drei Beamten bei diesem Einsatz auch ihre Dienstmützen korrekt aufgesetzt hatten.

Gibt es einen Kollegen, der diesem Mann weiterhelfen mag; ich vermittele gern dann gern das Mandat …

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Zwillingsverteidigung

Die Zeitschrift Vice nimmt ein Zitat des Berliner Oberstaatsanwalts (OStA) Sjors Kamstra zum Anlass für einen neuen Beitrag.

OStA Kamstra hatte sich gegenüber der Deutschen Presse-Agentur (dpa) lobend über die Diebe geäußert, die in der Nacht zum 25. Januar 2009 das Kaufhaus des Westens (KaDeWe) besucht und teure Uhren sowie wertvollen Schmuck im Millionenwert mitgenommen hatten. Bezahlt haben sie nicht, die Kassen waren gerade nicht besetzt.

Das Verfahren gegen zwei Verdächtige war bereits im September 2010 eingestellt worden. Nun hat die Staatsanwaltschaft noch einmal mit neuen Ermittlungsmethoden versucht, die Täteridentität festzustellen.

OStA Sjors Kamstra gegenüber der dpa:

Wir haben uns die Zähne ausgebissen – das Verfahren ist tot. Das war eine sehr gut geplante Tat.

Das Problem für die Ermittler bestand darin, dass sie die (nur mäßig vorhandenen) DNA-Spuren keinem der beiden verdächtigen Zwillingen eindeutig zuordnen konnten.

Dieses Zitat hat den Journalisten Tim Geyer bewegt, einen Beitrag auf Vice zu veröffentlichen, in dem er meine helle Freude an der Strafverteidigung beschreibt.

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Bild: © Kurt Michel / pixelio.de

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Katastrophale Lügen der Angeklagten

In einer Strafsache, bei der mein Mandant mit einer Geldstrafe rechnen muss, geht es um die Höhe seines Einkommens und der Werthaltigkeit eines etwaigen vorhandenen Vermögens.

Mein Mandant bekommt nicht – wie zum Beispiel ein Richter – monatlich am Ersten im Voraus ein festes Gehalt (dessen Höhe man im Gesetz nachlesen kann). Sondern er verfügt über im Jahresverlauf stark schwankende Einnahmen.

Bei der Vorbereitung einer schriftlichen Stellungnahme möchte ich nun auch Angaben zur Person meines Mandanten und seinem Einkommen machen, um auf diesem Wege auch auf die Höhe des einzelnen Tagessatzes der Geldstrafe Einfluß zu nehmen.

Ich habe ein wenig recherchiert und bin auf einen Aufsatz von RiBGH Professor Dr. Peter König, (JA 2009, 809) gestoßen. Der professorale Bundesrichter, dem ich für die Anregung zu diesem Blogbeitrag danke, schreibt:

Der Angekl. hat das Recht zu schweigen. Er darf auch lügen. Davon wird in der Realität in breitem Umfang Gebrauch gemacht. Es entspricht einem geflügelten Wort, dass es um die soziale Lage Deutschlands katastrophal bestellt wäre, wenn seine Einwohner wirklich so arm wären, wie es nach den Einlassungen von Angeklagten vor den Strafgerichten den Anschein hat.

Was bleibt dem – im Zweifel überlasteten – Richter (in der Regel am Amtsgericht) also? Er müsste die Höhe des Einkommens ermitteln, und zwar wie jedes andere Detail auch, das er zur Grundlage seines Urteils machen möchte; die sogenannte Inquisitionsmaxime des § 244 Abs. 2 StPO gilt auch hier.

Aber der Richter darf insoweit auch den dicken Daumen bemühen, § 40 Abs. 3 StGB, vor allem dann, wenn er zugunsten des Angeklagten schätzt.

Entscheidend ist also, was der Angeklagte (Nota bene: nicht der Verteidiger!) dem Richter über seine finanzielle Situation berichtet. In den meisten Fällen geht ein Richter vom Guten auch im angeklagten Menschen aus und nimmt ihm die gelieferten Zahlen ungeprüft ab.

Das muss der Angeklagte wissen und genau das erzählt ihm sein Verteidiger. Denn der darf und wird nicht für seinen Mandanten schwindeln, auch wenn das immer mal wieder von bös- und ungläubigen Staatsanwälten und Richtern kolportiert wird.

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