Rocker

Coming out: Frank Hanebuth

Der „Steintorkönig“ und Präsident des mittlerweile aufgelösten Hells-Angels-Charters von Hannover soll aus der Untersuchungshaft entlassen werden. Die Haftverschonung werde gewährt gegen Zahlung einer Kaution in Höhe von 60.000 Euro. Nach ziemlich genau zwei Jahren soll er nun täglich auf einer spanischen Polizeidienststelle Buenos Dias wünschen.

Hanebuth wird beschuldigt der Bildung einer kriminellen Vereinigung, der Erpressung, der Förderung illegaler Prostitution, des Betrugs und der Geldwäsche.

Seine Verteidiger Götz von Fromberg und Gonzalo Boye Tuset waren also mit ihrer Beschwerde zum Obersten Spanischen Gerichtshof endlich erfolgreich. Dazu meine Glückwünsche, das war sicherlich kein Ponyhof.

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Rockerparty statt Rechtsanwalt

496740_web_R_B_by_günther gumhold_pixelio.deIch habe da ein paar ziemlich detaillierte Fragen bekommen. Es geht um die Amtstrachten der professionellen Rocker. Also eigentlich um das Kutten-Verbot, das noch im Laufe des Juni beim Bundesgerichtshof diskutiert werden soll.

Was ist derzeit erlaubt, was ist verboten, wann und wo und überhaupt und der ganze Rest. Here we go:

1.) ich würde gerne wissen, ob das Kuttenverbot nur für die bekannten MC gilt – also Gremium MC, Hells, Bandidos u.ä. oder für alle Clubs – auch international. Weil ich würde mir gerne ne Kutte kaufen aus den USA aus der Serie „Sons of Anarchy“ oder ne Kutte anfertigen lassen von MC aus anderen Ländern, die es hier in DE nicht gibt, sodass ich dererseits nichts zu befürchten hätte. Aber wie ist es mit der rechtlichen Lage halt – kann ich solche Kutten tragen oder gilt das Verbot nur für die deutschen MC ?

2.) Und wie sieht es aus mit Schein-MC, also Kutten mit Motorradclub Patches, die es gar nicht gibt, aber das erstmal so aussieht vom Optischen ? Ich meine, dann wärs ja nur Mode und nicht strafbar oder ?

3.) Apropos Strafe: Was wäre das denn für eine – außer, dass man die schöne und vor allem teure Kutte abgezogen bekommt? Nur ne Geldstrafe oder Sozi Stunden oder gar der Vorwurf von Bandenbeteiligung oder sowas ?

4.) Was ist mit den Kutten der offiziellen DE MCs, die das aber nur teils tragen würden – also z.B. nur den Hells Angels Totenkopf und darunter die Stadt, aber eben nicht den Namen. Oder nur Hells Angels und die Stadt, aber nicht das Logo – oder gar nur die Stadt ohne die HA Schrift und das Logo.

Dazu kann ich natürlich auch was sagen, aber allein der Umstand, daß sich damit ein paar Prädikatsjuristen in roten Kutten auseinander setzen, zeigt, daß es ein wenig zeitaufwändig ist, wenn ich die Fragen des Rockers beantworte. Das habe ich ihm mitgeteilt, bevor ich loslege:

Gern beantworte ich Ihnen Ihre Fragen, allerdings ist das nicht so einfach alles aus dem Ärmel zu schütteln. Da sitze ich erstmal eine ganze Zeit dran, wenn ich es so machen möchte, daß Sie auch sich darauf verlassen können.

Ich denke aber, daß die Kosten, die dadurch entstehen, Ihr finanzielles Budget sprengen würden. Wollen Sie mir einen Vorschlag machen, was die Sache Ihnen wert ist?

Einen Tag später meldete sich der Freund nochmal, und schien völlig entsetzt zu sein von meiner Antwort:

Oh, ich wusste gar nicht, dass das Ganze was kosten würde – und dann auch noch ziemlich viel wie Sie sagen. Irgendwie fehlt mir da die Verhältnismäßigkeit, denn diese Infos kann man kostenlos bei jeder Rockerparty erfahren. Ich bin zurzeit jedoch für längere Zeit im Ausland, sodass ich es nicht selbst erledigen kann.

Ok, ich werde mich mal am Wochenende kundig machen. Hat jemand einen Vorschlag, auf welche Party ich gehen soll? Und: Darf ich die Roten Rocker aus Karlsruhe dann mitbringen?

Obiter dictum
Also, mal unjuristisch formuliert: Ich würde mich jedenfalls nicht trauen, mit nem dreiteiligen Rückenpatch auf Tour durch Berlin zu schraddeln. Und das nicht, weil ich mich vor Uniformträgern und Verwaltungsverboten fürchte.

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Bild: © günther gumhold / pixelio.de

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Rocker auf die Galerie

Das wäre doch mal ein lohnenswertes Ziel für einen Run – einen Ausflug – des „Bandidos MC“: Zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Dort verhandelt nämlich der 3. Strafsenat am 11. Juni 2015 über die sogenannten „Kuttenverbote“.

Dazu heißt es in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 061/2015 vom 16.04.2015:

Das Landgericht Bochum hat die Angeklagten von dem Vorwurf, gegen das Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts verstoßen zu haben, aus rechtlichen Gründen freigesprochen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts sind die Angeklagten Mitglieder örtlicher Vereine der Rockergruppierung „Bandidos“ in Unna und Bochum. Der Vereinscharakter wird wesentlich durch das gemeinsame Tragen von Lederwesten, sog. Kutten, bestimmt, deren Gestaltung sich weltweit im Wesentlichen einheitlich darstellt. Durch Verfügung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein Westfalen vom 23. April 2012 wurden der Verein „Bandidos MC Chapter Aachen“ einschließlich seiner Teilorganisationen sowie die öffentliche Verwendung von Kennzeichen dieses Vereins verboten. Das Verbot ist bislang nicht rechtskräftig, allerdings sofort vollziehbar. Mit Verfügung des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 21. April 2010 wurde der Verein „Bandidos MC Probationary Chapter Neumünster“ rechtskräftig verboten und die öffentliche Verwendung seiner Kennzeichen untersagt. Am 1. August 2014 trugen die Angeklagten auf offener Straße Lederwesten, die sie aufgrund des auf der Weste angebrachten Ortszusatzes „Unna“ bzw. „Bochum“ als Mitglieder dieser Bandidos-Vereine auszeichneten. Das Landgericht vertritt die Auffassung, dass sich die Angeklagten hierdurch nicht gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VereinsG strafbar gemacht haben, weil es sich bei den Lederwesten nicht um Kennzeichen der von den Verbotsverfügungen betroffenen Vereine gehandelt habe.

Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft Bochum mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision.

Je nach Signal, das die Bundesrichter geben, könnten die Kutten auf der Rückfahrt wieder übergezogen werden. Eine abschließende Entscheidung ist jedoch am 11. Juni eher nicht zu erwarten.

Unbedingt vormerken:
Für das Angebot des Gerichts, nach der Verhandlung einen Rundgang zu machen, sollten die Banditen ausreichend Zeit einplanen:

Besuchergruppen haben die Möglichkeit, nach vorheriger Anmeldung an einer Verhandlung eines Strafsenats oder eines Zivilsenats mit anschließender Führung über das Gelände des Bundesgerichtshofs teilzunehmen. Die Besucherinnen und Besucher werden von einem wissenschaftlichen Mitarbeiter betreut.

Das gäbe sicherlich ein paar nette Schnappschüsse für die Bikers News.

Aber Obacht:
Es könnte für anreisende Rocker schwierig werden, zum Gericht zu kommen: Die „Anfahrt zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe“ funktioniert offenbar nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Auto, nicht mit dem Mopped. Aber zu Fuß und mit einem Navigationsgerät sollte es dann klappen: Koordinaten: 49.006559, 8.395644.

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Zum Glück gibt’s Rückwärtsgänge

Erst hupen, und dann kneifen. So sind’se, die Autofahrer:

Nun gut, das sah ja auch nicht so aus, als wollte der Rollerfahrer jetzt nur spielen.

Fundort des Videos

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Oh, Omertà – der reuige Rocker

Jeweils ein zweistelliges Ergebnis haben sich gestern zwei Angels gefangen: Sie wurden vom Landgericht Potsdam u.a. wegen versuchten Mordes zu zwölf und zwölfeinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der Dritte im Bunde wurde freigesprochen.

Den beiden rot-weißen Rockern wird vorgeworfen, an Weihnachten 2011 ein Mitglied des MC Gremium einige häßliche Schnittwunden zugefügt zu haben. Die Potsdamer Strafkammer unter Vorsitz von Richter Frank Tiemann war davon überzeugt, daß dieser Vorwurf zutreffe.

Laut mündlicher Begründung des Urteils hatte zu dieser Überzeugungsbildung maßgeblich der zerschnittene schwarz-weiße Rocker beigetragen. Er will die Angels anhand ihre auffälligen Tätowierungen im Gesicht beziehungsweise am Hals wieder erkannt haben.

Das Wieder-Erkennen ist eine Sache, die andere ist die Weitergabe dieser Informationen an die Ermittlungsbehörden. Sogar die Polizeibeamten, die in dieser Sache ermittelt hatten, zeigten sich (freudig) überrascht. Offenbar hatte die ansonsten unter Rockern verbindliche Omertà für diesen Pentito nur einen Empfehlungscharakter.

Ein solches Aussageverhalten hat für den reuigen Rocker weitreichende und leicht vorstellbare Konsequenzen. Deswegen haben die Brandenburger ihn jetzt auch ins Zeugenschutzprogramm aufgenommen und ihm eine neue Vita verpaßt. Na, denn …

Ob die Potsdamer Entscheidung Bestand haben wird, dürfte der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auswürfeln. Das Ergebnis hängt entscheidend von der Qualität der schriftlichen Urteilsbegründung ab. Bis diese vorliegt, wird sicherlich noch den einen oder anderen Mond dauern. Und wenn die roten-Roben-Träger dann schlußendlich entschieden haben werden, ist noch reichlich weiteres Wasser durch die Havel geflossen.

Liebe Medienvertreter, bis dahin ist das Urteil nicht rechtskräftig! Was wiederum heißt: Für die Verurteilten gilt die Unschuldsvermutung. Auch wenn’s schwerfällt. Aber so ist es nun mal in einem Rechtsstaat. In dem auch die Freiheit besteht, relativ viel Unsinn in Zeitungen zu schreiben.

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Präsentierte Vermutungen

Die Durchsuchungsbeschlüsse ergingen wegen vermuteter Waffen. Ja, wegen einer Vermutung. Mehr braucht es im Grunde nicht, damit 280 zweibeinige Polizeibeamte mit ihren vierbeinigen Freunden ausrücken, um nach Revolvern, Schrotflinten und Munition zu schnüffeln suchen.

Wenn man sich in Fachkreisen umhört, gelten für einen behördlichen Besuch diese Voraussetzungen (Achtung, der nächste Absatz ist ausnahmsweise keine Belletristik!):

Verdächtiger iSd § 102 StPO ist diejenige Person, von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder kriminalistischer Erfahrungen angenommen werden kann, dass sie als Täter oder Teilnehmer einer Straftat in Betracht kommt. Als Verdachtsgrad genügt damit ein Anfangsverdacht (BGH NStZ 2000, 154; NJW 2000, 84). Ausreichend ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Straftat bereits begangen oder versucht und nicht nur vorbereitet worden ist. Anders als bei § 103 StPO rechtfertigt bereits die allgemeine Aussicht, irgendwelche relevanten Beweismittel zu finden, die Maßnahme nach § 102 StPO (BGH NStZ 2002, 215, 216). Der Tatverdacht darf allerdings nicht ganz vage sein; auch bloße Vermutungen genügen nicht (vgl BVerfG NJW 2006, 2974; BGH StV 1988, 90). Es muss mindestens im Bereich des Möglichen liegen, dass der Verdächtige durch das ihm vorgeworfene Verhalten eine Straftat begangen hat (BVerfGE 20, 162, 185).

Und da ist sie wieder, die neue japanische Weisheit: Nichts ist unmöglich bei Rockern. Deswegen reiten knapp 300 Zwei- und Vierbeiner in Wohnungen und Lokalen ein, um schlußendlich ein paar Tütchen mit Marihuana zu finden.

Spannend wäre jetzt noch zu wissen, ob die Sprengstoffsuchhunde das Gras in raffinierten Verstecken gefunden haben. Oder ob es die paar Reste waren, die irgendwelchen Kneipenbesuchern beim Tütenbauen auf den Boden gefallen sind.

Aber vielleicht ging es ja auch gar nicht um Waffen (oder Betäubungsmittel). Sondern um einen Betriebsausflug, um mal wieder ein wenig Präsenz zu zeigen. Einfach, weil es mal wieder an der Zeit war …

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Keine Nachtzeit im Germanenhof

In der einschlägigen Vorschrift heißt es:

Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug […] durchsucht werden.

Der kluge Gesetzgeber weiß, daß es unterschiedlich Ansicht über die Bedeutung des Begriffes „Nachtzeit“ gibt. Der Gemüsehändler am Beusselmarkt hat da eine andere Vorstellung als der 30-jährige Langzeitstudent aus Schwaben. Deswegen hat er – der Gesetzgeber, nicht der Schwabe – dafür eine Definition erfunden:

Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom ersten April bis dreißigsten September die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens […].

Diesen Text haben auch 280 Polizisten und ihre Sprengstoffsuchhunde gelesen, die heute morgen um 5 Uhr – also für den Studenten mitten in der Nacht – in in Berlin und Brandenburg eine Besuchungsmaßnahme gestartet haben. Es ging einmal mehr um illegale Waffen, die angeblich in Wohnungen, Büros und Lokalen der Hells Angels herumliegen sollen.

In Eberswalde, Fredersdorf, Teltow sowie in mehreren Berliner Bezirken, selbstredend auch im „Germanenhof“ in der Zingster Straße, führten die Polizeibeamten ihre Hunde aus. Aus gewöhnlich gut unterrichteten Kreisen wird berichtet, daß es in keinem Fall zu lautem Gebell gekommen sei und alle schwäbischen Studenten ihre Nachtruhe ungestört fortsetzen konnten.

Ob und gegebenenfalls mit welchen Fundstücken die Asservatenkammern geschmückt werden können, wird wohl noch im Laufe des Tages bekannt gegeben werden.

Update:
Gefunden wurde nichts, nach dem gesucht wurde.

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650 x Besuch in Sachsen und Brandenburg

Unter anderem in Berlin und und Brandenburg lief heute morgen ein umfangreiches Besuchsprogramm. 650 Polizeibeamte schauten in Wohnungen und Vereinsheimen von Rockerclubs vorbei.

Der Bundesinnenminister hatte zuvor den „Regionalverband Gremium Motorcycle Club (MC) Sachsen“, dem die „Gremium MC Dresden“, „Gremium MC Chemnitz“, „Gremium MC Plauen“, „Gremium MC Nomads Eastside“ und „Härte Plauen“ angehören, sowie in Brandenburg den „Hells Angels Motorcycle Club (MC) Oder City“ – und dabei den „Oder City Kurmark“ gleich mit – verboten.

In allen Fällen wurde das Verbot mit einer „schwerwiegende Gefährdung für individuelle Rechtsgüter und die Allgemeinheit“ begründet, die von den Rockern ausgehen soll.

Weitere – sogenannte offzielle – Details werden wir heute Nachmittag vom Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich (CSU) und seinesgleichen aus Brandenburg und Sachsen, Dietmar Woidke (SPD) und Markus Ulbig (CDU) noch mitgeteilt bekommen. Das kann man dann sicher alles sehr schön in den Boulevard-Blättern nachlesen.

Mir reichen hier erst einmal die inoffiziellen Informationen, die ich aus zuverlässiger Quelle bekomme.

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Am Sonntag: Hells Angels in der Kirche

Selbstverständlich sind Engel ein unverzichtbarer Teil der christlichen Religion. Deswegen sind sie auch oft Gegenstand von einschlägiger Kunst. Ganz besondere Engel hat die Badische Zeitung in einer Kirche in Rust (Baden) entdeckt.

Hells Angels in der Kirche

Bereits 1985 hat der Karlsruher Künstler Reinhard Daßler in einem Deckengemälde im Langhaus der Kirche zwei Hells Angels integriert. Nach Ansicht des Schlulleiters des Städtchens Rust (rund 3.800 Einwohner) stehen stehen die beiden sich prügelnden und nicht mehr ganz so jugendlich erscheinenden Männer in Lederkluft mit der Aufschrift „Hells Angels“ für „die Gewalt„.

Als Gegenpol wird aber auch „das Gute“ dargestellt: „In Person von Ökobauern, einem Märtyrer am Eisenpfahl oder Mutter Theresa“.

Na, dann ist die Welt in Rust ja in Ordnung.

Besten Dank an Rechtsanwalt Lars Ritterhoff für den Hinweis.

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Butter von den Behörden? Milch auf dem Dienstweg!

Wie eine Nachrichtenagentur heute berichtete, hob das Landgericht Frankenthal am 8. Januar 2013 eine einstweilige Verfügung auf, die dem Vereinsvorsitzenden des HDRA (Harley Drag Race Association) e.V. Landau mit Hilfe eines Rammbocks zugestellt wurde. Damit sollte den Rockern untersagt werden, die Rahmenkonzeption des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz zur Bekämpfung der Rockerkriminalität im Internet zu publizieren.

Der Gerichtssprecher soll mitgeteilt haben, das Land habe zu lange gewartet, bis es den Eilantrag auf ein Verbot gestellt hatte. Bereits im Juli 2012 sei bekannt gewesen, daß Mitglieder der Hells Angels das „geheime“ Dokument veröffentlicht habe. Das Land habe aber erst am 20. September 2012 mit dem Eilantrag auf diese Veröffentlichung reagiert. Nach Ansicht der Richter haben die Beamten des Landes damit gezeigt, daß das Verfahren dann doch nicht so eile wie in der Antragsschrift vorgetragen.

Ein Sprecher des Innenministeriums kommentierte dem Agenturbericht zufolge den Beschluß des Landgerichts:

„Wir haben hier keinen Krisenstab und sind nicht in heller Aufregung.“

Klar. In der Ruhe liegt die Kraft. Und in der Zwischenzeit macht das geheime Geheimpapier im Netz die Runde.

Danke an die Donnerkatze für den Hinweis.

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