Fortbildung

Fortbildungshinweis: Das Recht der Befangenheit

772540_web_r_by_birgith_pixelio-deEs gibt ja immer mal wieder was Neues. Diesmal sollen es ein paar Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sein, die für die Verteidigung nützlich sein können.

Um welche es sich handelt und wie man sie im Zusammenhang mit Ablehnungsgesuchen (§ 24 StPO) im Strafverfahren „fruchtbar“ machen kann – darüber referiert am morgigen Samstag, den 19.11.2017, der geschätzte Kollege Stefan Conen auf dem GLS-Campus in Berlin Prenzlauer Berg.

Veranstalter ist der RAV. Wer sich am Samstag also nicht über das Novemberwetter ärgern möchte, kann sich hier noch anmelden.

Ich freue mich auf eine spannende Veranstaltung.

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Bild: © birgitH / pixelio.de

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Strafbewehrte Fortbildungspflicht des Rechtsanwalt

Die Rechtsanwaltskammer, jedenfalls die Kollegen des Vorstands, die Rechtsanwälte ohne Klammerzusätze hinter der Berufsbezeichnung sind, informierten über die Änderungen der Fortbildungspflichten, denen die Fachanwälte unterliegen.

Fortbildungspflicht

Ein ernsthaftes Programm, das mir in den vielen Jahren meines Fachanwalts-Daseins keine Probleme bereitet hat.

Die Entwicklung geht weiter. Und zwar angetrieben mit der Keule, wenn es nach dem

Referentenentwurf (pdf) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufen

gehen soll. In diesem Entwurf (S. 9 des PDF-Dokuments) findet sich u.a. die Änderung des § 74 der Bundesrechtsanwaltsordnung. Der soll wie folgt geändert werden:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wird eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung ganz oder teilweise unterlassen, kann die Rüge mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 Euro verbunden werden.“

In find’s persönlich nicht schlimm, weil ohne es ohne ständige Fortbildung im Bereich des Strafrechts für mich keine effektive Strafverteidigung geben kann.

Diese Pflicht aber dann gleich unter eine Art Strafbewehrung stellen zu wollen, sowas fällt selbstredend nur den Justizbeamten in den Ministerien ein. Gibt es eigentlich eine strafbewehrte Fortbildungspflicht für Richter und Staatsanwälte?

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Nachhilfeunterricht in 2015

Ich habe den naßkalten Samstag mal dazu genutzt, um aufzuschreiben, wo und wie ich im vergangenen Jahr so manches Wochenende verbracht habe.

Fortbildung 2015

Ich bedanke mich bei den Dozenten und Veranstaltern dafür, daß ich trotz meines fortgeschrittenen Alters 8-) und nach fast 20 Jahren anwaltlicher Tätigkeit wieder viel Neues und Spannendes dazu lernen konnte. Stets lohnend waren auch die Pausengespräche während der Veranstaltungen mit den Kollegen, die ich neu kennen gelernt oder die ich wieder getroffen habe.

Fachzeitschriften durchzublättern, während ich auf der Couch liege, oder auf dem Tablet während meiner Zug- und Flugreisen z.B. zu auswärtigen Gerichten Urteile und Aufsätze zu lesen, waren weitere Bausteine meiner Fortbildung.

Ich freue mich auf das kommende Ausbildungsjahr 2016

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Betäubungsmittel – Fortbildung für die Verteidigung

Der Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e. V. bietet einmal mehr eine spannende Fortbildungsveranstaltung an:

Die Verteidigung des/der betäubungsmittelabhängigen Beschuldigten
Mit einem Input aus der Praxis der Drogenberatung sowie der Möglichkeit, vor Ort Einblicke in die Angebote einer Therapieeinrichtung zu nehmen

Referent/Referentin:

  • Helmut Mörtl, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Regensburg
  • Nina Pritzsens, Fachbereichsleitung Beratung und Therapie, Vista gGmbH Berlin

Zeit:

  • 18.09.15 | 13:00 – 18:00 Uhr und 19.09.15 | 09:00 – 16:00 Uhr (ges. 10 Std. Seminarzeit)

Ort:

  • Drogentherapie-Zentrum Berlin e.V., Frankfurter Allee 40, 10247 Berlin

Die Devise des Seminars lautet: Keine Verteidigung eines/r betäubungsmittelabhängigen Beschuldigten ohne die genaue Prüfung der Anwendbarkeit des Grundsatzes „Therapie statt Strafe“.

Die Fortbildungsveranstaltung befasst sich umfassend mit den Voraussetzungen und Möglichkeiten der Rückstellung der Strafe bei betäubungsmittelabhängigen Beschuldigten/Verurteilten. Die grundlegenden Kenntnisse des Regelwerks der §§ 35, 36 BtMG und deren Verhältnis zum Maßregelvollzug nach § 64 StGB sind unerlässlich für eine effiziente, möglichst haftvermeidende Verteidigung von betäubungsmittelabhängigen Mandant_innen. Es ergeben sich in der täglichen Praxis oftmals ungeahnte Möglichkeiten, die sichere Haft und Bewährungswiderrufe hinsichtlich der Brutto-Vollstreckungsdauer entweder enorm zu verkürzen, wenn nicht sogar die Haft zu vermeiden. Dies erfordert von Verteidiger_innen allerdings frühzeitige Tätigkeit bereits im Ermittlungs- und im Bewährungswiderrufsverfahren, beziehungsweise wenn dieses droht. Ebenso erforderlich ist hierzu eine vertiefende Betrachtung der Voraussetzungen des § 64 StGB, um die beiden Regelungen im Sinne des/der Mandant_in in das bestmögliche Verhältnis, je nach Anwendbarkeit, zu setzen.

Das Seminar zeigt die systematischen Voraussetzungen der Rückstellung der Strafe nach § 35 BtMG auf und befasst sich überdies auch mit der „verwaltungstechnischen“ Frage der Erlangung der hierzu erforderlichen Kostenzusage. Die Teilnehmer_innen erhalten Informationen zum Thema „Drogenabhängigkeit als Krankheit“ und den damit einhergehenden Problemstellungen, sowie einen Überblick über weiterführende Behandlungsmöglichkeiten. Neben der Veranschaulichung des Suchthilfesystems geht es zentral um Aufgaben und Angebote der Drogenberatung sowie Möglichkeiten der Kooperation.

Die Teilnehmer_innen erhalten einen Arbeitsplan, in der die Rückstellung der Strafe dargestellt ist. Die Veranstaltung soll sensibilisieren, um möglichst frühzeitig die Voraussetzungen für diese Vorgehensweise bereits im Ermittlungsverfahren unter Mitwirkung der Verteidigung zu schaffen. Die Fortbildungsinhalte werden an praktischen Fallbeispielen erarbeitet.

Das Seminar eignet sich sowohl zur Auffrischung als auch zum Neueinstieg.

Teilnahmebetrag (jew. incl. MwSt.)

  • 100,00 € für Berufsanfänger_innen bis 2 Jahre Zulassung mit RAV-Mitgliedschaft
  • 140,00 € für Berufsanfänger_innen bis 2 Jahre Zulassung ohne RAV-Mitgliedschaft
  • 200,00 € RAV-Mitglieder
  • 280,00 € Nichtmitglieder

Anmeldungen
nimmt der RAV gern per Post, Email oder Fax in der Geschäftsstelle des RAV entgegen. Den Vordruck dazu gibt’s hier (PDF).

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Fortbildung: Neue Rechtsfolgen für Mord und Totschlag

Demnächst neu: Die Tötungsdelikte werden umsortiert. Und damit jeder weiß, was ihn alsbald erwartet, wenn er jemanden ins Jenseits befördert hat, veranstaltet die Vereinigung der Berliner Strafverteidiger eine Fortbildung:

Fortbildung 18.06.2015

Die Reform der Tötungsdelikte steht aktuell auf der politischen Agenda. Das Bundesministerium der Justiz hat eine Expertenkommission ins Leben gerufen, die Vorschläge für eine Neuregelung unterbreiten soll. Vertreter der Anwaltschaft ist u.a. der Vorsitzende des Strafrechtsausschusses der Bundesrechtsanwaltskammer Rechtsanwalt Dr. Ignor, der uns seine Sicht der Dinge schildern und seinen eigenen Reformvorschlag zur Diskussion stellen wird.

Weitere Informationen gibt es hier (als PDF) und auf der Website der Berliner Strafverteidiger.

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Fortbildung: Einführung in die Strafverteidigung

Ganz zu Beginn meiner Karriere als Strafverteidiger und als Kanzleigründer hat mich mal ein erfahrender Kollege „gewarnt“: Jetzt noch bist Du Jäger, irgendwann wirst Du zum Gejagten.

Der RAV bildet am 25.4.15 von 10:00 – 18:00 Uhr neue Jäger aus, die fit gemacht werden für den Kampf um’s Recht.

Diese Fortbildung richtet sich an Kolleginnen und Kollegen, die einen Einstieg in die Strafverteidigung wünschen, sowie auch an Referendarinnen und Referendare.

Anhand zahlreicher Fälle und typischer Probleme aus der Praxis will sie einen ersten Einblick verschaffen und Handlungsmöglichkeiten der Verteidigung aufzeigen, wobei es dabei nicht um abstrakte Theoriediskussionen gehen wird.

Referentin/Referenten
Christina Clemm, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Strafrecht
Hannes Honecker, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht
Ulrich v. Klinggräff, Rechtsanwalt

Die drei Gejagten bieten Gewähr für eine spannende Unterhaltung mit soliden Erfahrungsberichten, und das für kleines Geld. Weitere Infos gibt es auf der Website des RAV.

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Leerstühle für Strafverteidiger

ass-197x70Der kommende Samstag ist ein Tag, an dem man den herrlichen Blick aus einem freundlichen Seminarraum auf die Spree genießen sollte. Aber statt photographierender Asiaten und winkender Amerikaner auf Touristendampfern wird ein hochkarätiges Fortbildungsprogramm geboten.

Wer schon immer einmal

  • Prof. Dr. Jörg Arnold, Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, Freiburg
  • Prof. Dr. iur. Ulrich Sommer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Köln
  • Dr. iur. Rolf Raum, Vorsitzender Richter am BGH, Karlsruhe

leibhaftig erleben möchte, hat am 18. April 2015 die Gelegenheit dazu.

Die Referenten berichten über

  • Verteidigung in grenzüberschreitenden Strafverfahren in Europa
  • Die Tatprovokation und ihre Folgen
  • Immer noch Deal?!

Und außerdem treffen sich (maximal) 25 Strafverteidiger zu gemeinsamen Raucherpausen, zum geselligen Mittagessen und – wer mag – auch zum abendlichen Umtrunk. Insgesamt wird es zum 13. Mal eine spannende Fortbildungs-Veranstaltung im Berliner Hotel Abion am Spreebogen.

Weitere Infos gibt es auf der (neu gestalteten) Website von ASS-Seminar, der Selbsthilfegruppe einiger Strafverteidiger, die sich zusammen gefunden haben, um im kleinen Kreis hochwertige Fortbildung zu organisieren.

Wer mag, kann sich noch anschließen, ganz ohne Formularzwang via http://ass-seminar.de/kontakt/ beim Kollegen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Frank Wilhelm Drücke; es gibt noch ein paar wenige Leerstühle im Seminarraum.

Sehr bedauerlich allerdings: Für den abendlichen Umtrunk gibt es leider keine FAO-Bescheinigung. Für das übrige Programm aber schon.

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Ich hab’s getan

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Arbeitsgruppe 1 oder 4.

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