Gericht
Private Zwangsmaßnahmen im Maßregelvollzug
Am 25. Oktober 2011 um 10.00 Uhr wird das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) öffentlich verhandeln
über die Verfassungsbeschwerde eines Maßregelvollzugspatienten, der sich gegen die Anordnung und zwangsweise Durchführung einer besonderen Sicherungsmaßnahme (Einschluss) durch Bedienstete einer mit der Durchführung des Maßregelvollzugs beliehenen Gesellschaft privaten Rechts wendet. Die Verfassungsbeschwerde wirft die Frage auf, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen bei der Anwendung von Zwangsmaßnahmen im Maßregelvollzug der Einsatz von Bediensteten beliehener Privater zulässig ist.
teilt die Pressestelle des BVerfG in der Pressemitteilung Nr. 51/2011 vom 17. August 2011 mit.
Es geht um die Verpflichtung des Staates nach Art. 33 Abs. 4 GG, wonach die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe „in der Regel“ Beamten zu übertragen ist.
Je intensiver bei der Ausübung dieser Befugnisse in die Rechte des Bürgers eingriffen wird, desto verbindlicher ist diese Regel und desto weniger darf es davon Ausnahmen geben.
Es dürfte Einigkeit bestehen, daß man beispielsweise die Überprüfung eines Schornsteins oder eines Kraftfahrzeugs Privaten Unternehmern überlassen kann, indem man den Schornsteigfeger bzw. den TÜV mit Hoheitsrechten „beleiht“.
Problematisch wird es bei Zwangsmaßnahmen, die de facto sämtliche Freiheitsrechte außer Kraft setzen. Denn heftiger als der mit Gewalt durchgesetzte Einschluß in einen Haftraum ist nur noch der „finale Rettungsschuß“, den es offziell eigentlich gar nicht gibt. Diese Gewalt abzugeben in die Hände Privater, ist schon echt mutig - wenn man die Spielregeln des Verfassungsrechts ernst nehmen will.
Ich bin auf die Entscheidung aus dem Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts am Dienstsitz „Waldstadt“ in der Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe, gespannt.
Schmerzensgeld für Folterandrohung
Magnus Gäfgen wurde rechtskräftig verurteilt, weil er den elfjährigen Jakob von Metzler ermordet hat. Während des Ermittlungsverfahrens im Herbst 2002 wurde Herrn Gäfgen in einer Vernehmung auf Anweisung des damaligen Vizepräsident der Frankfurter Polizei, Herr Wolfgang Daschner, von zwei Polizeibeamten massive Folter angedroht.
Wegen dieser Folterandrohung machte Gäfgen mit Hilfe seines Rechtsanwalts Dr. Michael Heuchemer Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegenüber dem Land Hessen geltend. Seine Klage hatte teilweise Erfolg: Das Land Hessen muss Magnus Gäfgen 3.000 Euro Schmerzensgeld zahlen.
In dem Urteil des Landgerichts Frankfurt /M. heißt es, daß die Folterandrohung eine „schwerwiegende Rechtsverletzung“ sei, die nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden könne als durch die Zahlung einer Entschädigung. Den beiden Polizisten attestierte der Vorsitzende Richter, sie hätten sich vorsätzlich über das Folterverbot hinweg gesetzt, ohne dabei alle anderen Möglichkeiten, zu einem zufriedenstellenden Ermittlungsergebnis zu kommen, auszuschöpfen.
Eine mutige, meiner Ansicht nach eine richtige Entscheidung. Genauso wenig, wie das Verbrechen die Folter rechtfertigt, rechtfertigt dieses Urteil das Verbrechen. Und zur unmißverständlichen Klarstellung nun auch aus zivilrechtlicher Sicht war diese Entscheidung des LG Frankfurt notwendig.
Mehr über dieses Verfahren in der taz, hier, hier und hier.
Nebenbei 1:
Die beteiligten Beamten wurden 2004 rechtskräftig verurteilt; nicht wegen Verstoßes gegen § 343 StGB, sondern nur wegen Nötigung und Daschner wegen Verleitung zum Missbrauch der Amtsbefugnisse. Und zwar zu einer Verwarnung mit Strafvorbehalt (sog. Geldstrafe auf Bewährung). Eine Kompromiss-Lösung.
Nebenbei 2:
Rechtsanwalt Dr. Heuchemer hat bis zu dieser Entscheidung einen steinigen Weg zurück gelegt. Sein Antrag, Herrn Gäfgen Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wurde zunächst vom Landgericht Frankfurt abgelehnt. „Keine Erfolgsaussichten“, hieß in dem ablehnenden Beschluß. Diese Entscheidung hob erst das Bundesverfassungsgericht auf und ordnete im Jahr 2008 an, dass Gäfgen doch Prozesskostenhilfe bekommen sollte. Erst dann konnte die Klage erhoben werden.
Geld verdienen kann man mit so einem Verfahren als Zivilanwalt nicht. Ich ziehe den Hut vor dem Durchhaltevermögen und der Kompetenz des Kollegen.
Anklagepaket zugestellt
Das Landgericht hat uns die Anklage zugestellt. Im Karton:
So wird es noch eine Weile aussehen, bis die elektronische Akte (auch) im Strafprozeß einen Platz finden wird.
Aber zumindest brauchen wir Strafverteidiger in diesem Verfahren die Anklage, deren Anlagen und auch die ganzen Ermittlungsakten nicht zu digitalisieren.
Denn diese Arbeit hat sich bereits die Staatsanwaltschaft gemacht, und zwar ganz ohne zerfieselte Regeln in der StPO, sondern einfach vor dem Hintergrund, daß der Verfahrensstoff anders nicht zu bewältigen gewesen wäre.
Ich wünsche den Brandenburgern, daß auch sie auf ihrem Weg auf die Datenautobahn flott voran kommen und vielleicht in Kürze die Hamburger von der Überholspur freundlich grüßen.
Das Ping-Pong-Spiel der Justiz
Es geht um Betrug. Um einen Standardfall, der unbedingt mal geklärt werden mußte. Und das auf dem Rücken der Angeklagten.
In Kurzform der Verfahrensverlauf:
- 1.
Urteil des Amtsgerichts Tiergarten: Wegen Betruges in drei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten, Bewährung.
2.
Berufung der Angeklagten. Urteil des Landgerichts Berlin: Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 25 EUR.
3.
(Strafmaß-)Revision zu Ungunsten der Angeklagten durch die Staatsanwaltschaft. Entscheidung des Kammergerichts: Aufhebung des Urteil, Zurückverweisung an das Landgericht.
4.
Urteil des Landgerichts: Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen, diesmal zu je 35 EUR.
5.
Revision der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten der Angeklagten. Urteil des Kammergerichts: Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
Ich bin mir sicher, daß dieses Spielchen, das da mit der Angeklagten getrieben wurde, durchaus den strafprozessualen Regeln entspricht. Aber ich weiß auch, daß die Geldstrafe, die die Angeklagte da zu zahlen hat, im Verhältnis zu den Nerven, die sie bei dem Ping-Pong-Spielchen, das die Staatsanwaltschaft da mit den den Gerichten gespielt hat, das weitaus geringere Übel ist.
Der Instanzenzug als Abschreckung. Das Argument:
- „Wenn sie keine Berufung eingelegt hätte, wäre es gar nicht erst soweit gekommen.“
bedeutet:
- „Überlege es Dir gut, ob Du von dem Recht, eine Berufung einzulegen, Gebrauch machen willst!“
Das Verbot der reformatio in peius? Im Strafausspruch hier beachtet. Durch das Verfahren ad absurdum geführt.
Nachlesen kann man die Entscheidung des KG, Urt. v. 7. 3. 2011 – (2) 1 Ss 423/10 (32÷10) bei Herrn Detlef Burhoff, der sie allerdings aus anderen Gründen zur Lektüre empfohlen hat.
Platzen oder Schieben und dann Aufheben
Eine üble Auswahl hatte das Gericht da zu treffen.
Am 28. Juli hatte das Gericht die Beweisaufnahme geschlossen, der Staatsanwalt plädiert und die Verhandlung wurde unterbrochen. Im nächsten Hauptverhandlungstermin - am Vormittag des 18. August - sollten noch die Verteidiger plädieren, damit dann - noch am selben Tage - das Urteil verkündet werden kann. Das war der Plan A.
Nun erkrankte aber eine Schöffin, so daß dieser Plan so nicht mehr umzusetzen war. Länger als drei Wochen darf aber eine Hauptverhandlung nicht unterbrochen werden, sagt § 229 Abs. 1 StPO. Sonst muß man eben wieder bei Null anfangen. Das will - in der Regel - keiner der Beteiligten.
Es mußte also ein Plan B herbei, der das Platzen der Verhandlung verhindern soll. Die (gesunden) Verfahrensbeteiligten änderten kurzer Hand das Programm.
- 1. Es wird nicht am Vormittag verhandelt, sondern am Nachmittag.
2. Es wird nicht im Gericht verhandelt, sondern in der Klinik.
3. Es wird eine Urkunde verlesen.
4. Es wird ein neuer Termin vereinbart, in dem dann der Plan A wieder fortgeführt wird.
Es ging also um einen so genannten „Schiebetermin“ (oder auch Brückentermin).
In einem solchen Termin wird dann nur ganz kurz verhandelt, erneut unterbrochen und dann ein weiterer Termin innerhalb der neuen Drei-Wochen-Frist festgesetzt. In diesem neuen Termin kann dann „ganz normal“ weiter verhandelt werden. So wird aus einer Drei-Wochen-Frist eine solche mit sechs Wochen.
Daß die Gerichtsverhandlung nicht im Gerichtsgebäude statt findet, stellt lediglich ein paar Anforderungen an die formelle Organisation, ist aber grundsätzlich zulässig
Dies erinnert ein wenig an einen flachen Steinwurf über’s Wasser: Der Stein ditscht kurz auf der Wasseroberfläche auf, springt weiter und erreicht so das andere Ufer. Eine pfiffige Idee im Zusammenhang mit einer Strafsache wegen Raubes, wie ich meine.
Solche Kunststückchen werden von der Kontrollinstanz in der Teppich-Etage allerdings nur sehr ungern gesehen. Dieser Bundesgerichtshof (BGH) fordert daher, daß ein solcher Schiebetermin nur dann zulässig ist, wenn
in ihm zur Sache verhandelt, mithin das Verfahren inhaltlich auf den abschließenden Urteilsspruch hin gefördert wird. Dabei genügt bereits jede Förderung des Verfahrens, selbst wenn weitere verfahrensfördernde Handlungen möglich gewesen wären und der Fortsetzungstermin auch der Einhaltung der Unterbrechungsfrist diente (BGH NJW 2006, 3077; NStZ-RR 1998, 335). Nicht ausreichend sind dagegen so genannte (reine) ‚Schiebetermine’, welche die Unterbrechungsfrist lediglich formal wahren, in denen aber tatsächlich keine Prozesshandlungen oder Erörterungen zu Sach- oder Verfahrensfragen vorgenommen werden, die geeignet sind, das Strafverfahren seinem Abschluss substanziell näher zu bringen (BGH NStZ 2008, 115).
Also:
Sich mal eben im Gerichtssaal (oder im Krankenhaus) zu treffen, um sich zu begrüßen (und sich gute Besserung zu wünschen), wäre zu wenig. Dann „platzt“ das Verfahren zwar nicht, dem nachfolgenden Urteil droht dann aber die Aufhebung durch das Revisionsgericht.
Im vorliegenden Fall kannten die Beteiligten - also Richter, Staatsanwalt und Verteidigung - diese Anforderungen (was nicht immer der Fall ist!). Also wurde in dem Schiebetermin ein Durchsuchungsbericht sowie das zugehörige Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll verlesen und damit grundsätzlich auch zur Sache verhandelt, also auf dem Weg zum Urteil voran gegangen. Das reicht grundsätzlich, auch wenn das Ganze nur acht Minuten dauert.
Trotzdem:
Hier reichte es nicht, dem BGH war die Trickserei ein bisschen viel:
Ein sachlich-nachvollziehbarer Grund, erneut in die Beweisaufnahme einzutreten, lässt sich weder dem angefochtenen Urteil oder den dienstlichen Stellungnahmen der beteiligten Berufsrichter entnehmen ...
Soweit erst einmal:
Die Dreiwochenfrist ist nicht eingehalten, wenn in einem Schiebetermin nach dem Schlußvortrag der Staatsanwaltschaft erneut in die Beweisaufnahme eingetreten und nur ein relativ unwichtiges Dokument verlesen wird. Und wenn das 8-Minuten-Theaterstück dann auch noch im Hospital stattfindet, sei der Bogen überspannt. Das ist nachvollziehbar.
Spannend wird die Geschichte aber am Ende. Der BGH liefert den Praktikern einen Gedanken, der dann doch noch verhindern kann, daß der Stein in der Mitte des Sees versinkt.
In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Hauptverhandlung erst an einem einzigen Sitzungstag stattgefunden hat, wäre es auch mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz noch vertretbar gewesen, die Verhandlung innerhalb kurzer Frist von neuem zu beginnen, ...
Hätten also bereits mehrere Termine stattgefunden und man hätte mit demselben Steinwurf versucht, sich über die Zeit zu retten, dann sähe es doch wieder anders aus.
In der Konsequenz ist das Problem nicht eindeutig gelöst. Wenn RiAG Carsten Krumm in seinem Blogbeitrag (dem ich den Hinweis auf die Entscheidung des Gerichts entnommen habe - Danke!) tenoriert: „Schiebetermin von nur 8 Minuten ist kein echter HVT“, könnte es dann doch irgend wann ‚mal heißen: „8 Minuten reichen aus!“
Tja, der BGH, Beschl. vom 7.4.2011 - 3 StR 61/11 -, liefert einmal mehr einen Beleg für die These, daß man sich stets auf Hoher See befindet, wenn man eine Revision schreibt - egal wie schön flach die Steine sind, die man über’s Wasser wirft.
Also schieben wir in der Praxis weiter die Termine, im Einzelfall auch mal bis ins Krankenhaus.
Freundliche Rechtspfleger
Noch ein Wort zu dem Rechtspfleger, der in dem Vetter-Beitrag von gestern nur am Rande erwähnt wird:
Ich stellte wie üblich den Kostenerstattungsantrag und erlebte eine Überraschung. Der Rechtspfleger weigerte sich, mir die Anwaltsgebühren zu erstatten, die in den beiden kleineren Verfahren angefallen waren, bevor sie mit der großen Sache verbunden wurden.
Wenn man sich solche Kostenfestsetzungsbeschlüsse in der Praxis etwas genauer anschaut, dann findet man oft (nicht immer) irgendwo zwischen den Zeilen einen gestreckten Mittelfinger:
„Ätsch, Du Dummkopf! Haste wat vergessen, wa?! Röhregucken!“
Es gibt wenige Rechtspfleger, die in solchen Situationen sich ähnlich fair verhalten, wie der von dem Kollegen Vetter beschriebene Richter.
Eine eMail oder ein Anruf, etwa mit dem Text:
Wenn Sie den Lohn für Ihre Arbeit bekommen möchten, dann stellen Sie doch bitte schnell noch den Erstreckungsantrag; ich habe die Akte bereits auf den Weg zum Richter gegeben.
wäre doch eine nette Geste. Was spricht dagegen?
Wenn ich irgendwann mal einen Wunsch frei habe, werde ich mir freundliche Rechtspfleger wünschen. Davon gibt es nämlich viel zu wenig.
Auf der Galerie
Die Terminplanung des Gerichts hatte sich als zu optimistisch erwiesen. Unser Termin war für 12 Uhr angesetzt. Um diese Uhrzeit standen aber zwei weitere Termine an, die noch vorher verhandelt werden mußten.
Der Mandant folgte meinem Rat und setzte sich mit mir gemeinsam auf die Galerie. Damit die Zeit nicht zu lang wird. Wir konnten dann einem beeindruckendem Schauspiel folgen.
Der Angeklagte war allein gekommen. Ohne Verteidiger. Aber nicht ganz unvorbereitet, wie sich noch herausstellen sollte. Die Staatsanwaltschaft hatte ihn angeklagt, in drei Fällen die Beförderung durch die U-Bahn erschlichen zu haben. Die Juristen sagen dazu Beförderungserschleichung, normale Menschen reden von Schwarzfahrt.
Nach Verlesung der drei (!) Anklagen - die Verfahren wurden nach und nach miteinander verbunden - fragte der Richter den Angeklagten:
Und? Stimmt das, was die Frau Staatsanwältin da vorgelesen hat?
Der einsame Mann da vorne auf dem Präsentierteller Stuhl vor der erhabenen Richterbank räumte ein, zweimal ohne Ticket unterwegs gewesen zu sein: Im Oktober und November 2010 habe er kein Geld für den Fahrschein, aber etwas Wichtiges zu erledigen gehabt. Das tut ihm nun Leid und er entschuldige sich dafür.
Aber die Fahrt im Januar sei keine Schwarzfahrt gewesen. Er habe eine Monatskarte gehabt. Allerdings zuhause, nicht bei der Bahnfahrt dabei. Der BVG-Kunde habe gedacht, die freundlichen Mitarbeiter gucken mal in ihren Computer, dann würde das Umwelt-Abonnement festgestellt und die Sache sei erledigt. Denn schon ab Dezember sei er Stammkunde für die Umweltmarke. Er legte die Monatsmarken Dezember bis Mai oben auf den erhabenen Tisch des Richters.
Nun stellte sich die Frage nach der Rechtsfolge. Ich habe in der Schule gelernt, daß es eine Verurteilung in den zwei nachgewiesenen und eingeräumten Fällen geben müßte. Der dritten Fall wäre ein solcher für den Freispruch.
Daneben gedacht! Die Praxis sieht anders aus. Das Verfahren wegen der „Schwarzfahrt mit Monatsmarke“ wurde abgetrennt und nach § 154 StPO eingestellt. Kein Freispruch.
Die Abtrennung und Einstellung hat ein paar Vorteile für das Gericht und die Justizkasse. Ein Freispruch muß begründet werden. Die Einstellung erfolgt per Beschluß - d.h. die Arbeit übernimmt ein Stempelabdruck der Urkundsbeamtin.
Von entscheidender Bedeutung: Ein Freispruch hat eine Kostenfolge. Insoweit müssen nämlich die Kosten - in diesem Falle ein Drittel - von der Landeskasse getragen werden.
Hier erging aber das Urteil:
Der Angeklagte wird wegen Beförderungserschleichung in zwei Fällen verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahren und seine notwendigen Auslagen.
Mir ist es schwer gefallen, zur Urteilsverkündung aufzustehen. Diese Entscheidung hat keinen Respekt verdient. Auch mein Mandant meinte, daß das ja nichts mit Gerechtigkeit zu tun habe. Recht hat er. Und das, ohne Jura studiert zu haben.
Das Urteil wird für den 31. Mai erwartet
Nach Schluß der Beweisaufnahme war am 19.05.2011 die Staatsanwaltschaft mit ihrem Plädoyer an der Reihe. Ein paar Tage später, am 24.05.2011 hatte die Verteidigung von Herrn Kachelmann das Wort.
Nun wird das Gericht beraten, um dann am 31.05.2011 das Urteil zu verkünden. An die Anträge der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung ist das Gericht dabei nicht gebunden.
Reisekostenvorschuß
Ich hatte von einer Bulgarien-Reise berichtet, die durch eine „ausgelagerte“ Beweisaufnahme erforderlich wurde. Einer der Verteidiger hatte beantragt, einen Vorschuß auf die Reisekosten festzusetzen und an ihn auszuzahlen.
Die freundliche Rechtspflegerin, die für diesen Antrag zuständig ist, schrieb ihm:
... werden Sie bzgl. Ihres Antrags auf einen Reisekostenvorschuss um Mitteilung gebeten, wer die Reise durchführen wird. Der Antrag ist von demjenigen, der den Vorschuss in Anspruch nehmen möchte, schriftlich zu stellen bzw. genügt der schriftliche Hinweis, dass Sie persönlich reisen werden.
Es bestehen keine Bedenken, einen Vorschuss in Höhe von 500,00 € pro Person festzusetzen. Nach Durchführen der Reise sind die tatsächlich entstandenen Kosten durch Einreichen der Originalbelege abzurechnen.
Der Antrag stammte vom 29. März 2011. Der Flieger nach Sofia startete von Tegel am 13. April 2011 um 10:05 Uhr (Flugnummer: FB 0320). Auf dem Schreiben der freundlichen Rechtspflegerin war oben rechts zu lesen:
Die Mühlen der freundlichen Rechtspflegerin brauchen eben ihre Zeit.
Nebenbei - soviel Zeit muß sein:
Kosten für Frühstück oder andere Mahlzeiten werden durch das Tagegeld abgegolten und können nicht abgerechnet werden.
Aber wehe, wenn das Gehalt der freundlichen Rechtspflegerin nicht pünktlich am Monatsersten auf ihrem Konto ist.
Persönliche Gründe für eine Bulgarienreise
Heute fliegen drei Strafverteidiger und ein Oberstaatsanwalt nach Sofia in Bulgarien.
Dort werden sie von einem Verbindungsbeamten des deutschen Bundeskriminalamts abgeholt und per Taxi in eine kleine Stadt 200 km weiter östlich begleitet.
Die Delegation wird dann in einem Hotel übernachten, um am nächsten Tag von einem Dolmetscher abgeholt und zum örtlichen Gericht begleitet zu werden.
Nach dem Gerichtstermin fährt die Delegation dann - wieder per Taxi - zurück nach Sofia, übernachtet dort in einem Hotel in Flughafennähe und fliegt anschließend nach Berlin zurück.
Es geht um die Vernehmung einer Chemikerin, die bei einer bulgarischen Behörde arbeitet, die mit der Kriminaltechnik beim Landeskriminalamt Berlin vergleichbar ist. Die Chemikerin hatte vor knapp zwei Jahren ‚mal eine „nicht geringe Menge“ Betäubungsmittel auf ihren Wirkstoffgehalt untersucht.
Der Kundige weiß, daß bei einem Verstoß gegen das deutsche Betäubungsmittelgesetz (BtMG) der Wirkstoffgehalt eine unmittelbare Auswirkung auf das Strafmaß hat. Deswegen muß das deutsche Strafgericht wissen, mit welchen Methoden die Betäubungsmittel untersucht wurden.
Dazu soll diese Chemikerin befragt werden. Von einem bulgarischen Richter, im Auftrag seiner deutschen Kollegen. Und die Verteidiger, aber auch der Oberstaatsanwalt haben eventuell auch noch die eine oder andere Frage.
Apropos Frage: Warum lädt das deutsche Gericht eigentlich die Chemikerin eigentlich nicht als Zeugin nach Berlin? Hat das Gericht gemacht. Aber die Dame wollte nicht kommen. „Aus persönlichen Gründen,“ hieß es in ihrer Absage.

