Fahrerlaubnisrecht
Kein Nutzungsausfall für den Teenie
Der Mandant möchte seinen Nutzungsausfallschaden ersetzt bekommen. Also den Schaden, der ihm entstanden ist, weil er sein Motorrad nicht nutzen konnte, das ihm der Unfallgegner mit seinem Auto kaputt gemacht hat.
Der gegnerische Haftpflichtversicherer wendet ein, daß der Mandant keinen Anspruch auf diesen Schadensersatz habe. Schließlich konnte er das Motorrad ja gar nicht nutzen, weil er mit allerlei gebrochenen Knochen im Krankenhaus gelegen habe. Wo der Versicherer Recht hat, hat er Recht.
Der Mandant hält aber dagegen: Er nutze das Motorrad - eine 2009er Yamaha YZF-R1 mit 182 PS bei einem Leergewicht von 177 kg - ja gar nicht allein, sondern auch seine Freundin fahre damit zur Eisdiele.

Die von uns vorsorglich angeforderte Kopie des Führerscheins der Café-Racerin möchten wir dann aber doch lieber doch nicht an den Versicherer weiterleiten. Ausgestellt wurde das gute Stück für die Klasse B nämlich vor ziemlich genau 13 Monaten und das Mädel ist noch ein Teenie. Und die R1 ist weder ein PKW noch ein
Trike, Quad oder Microcar mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm
Ich fürchte, das wird nichts mit dem Nutzungsausfall ...
Vierfach
Kurz hinter der Stadtgrenze, Sonntagmorgen so gegen 4 Uhr, sieht der Mandant den Polizeibeamten mit der Kelle, der den glasigen Blick, erweiterte Pupillen und verlangsamte Reaktionen bei ihm feststellt. Außerdem liegt auf der Mittelkonsole eine Tüte mit Marihuana.
Der Mandant ist überrascht, was nun alles auf ihn zukommt.
-
1. Strafsache: Fahren unter Einfluß von berauschenden Mitteln.
-
2. Strafsache: Besitz von erlaubnispflichtigen Betäubungsmitteln ohne Erlaubnis.
-
3. Polizeirecht: Erkennungsdienstliche Behandlung zur Verhinderung künftiger Straftaten.
-
4. Fahrerlaubnisrecht: Die Behörde hat Zweifel an seiner Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen und schickt ihn zur MPU.
Das war die Party am Samstagabend nicht wert.
Drei Stunden im Kofferraum
Die Fahrer des Mercedes war erst 16 Jahre alt. Der Polizei glaubte ihm nicht, daß er vor wenigen Wochen in seiner früheren Heimat einen Führerschein gemacht und den er nur nicht dabei hätte. Folgerichtig haben die Beamten den Jungen sowie seine 4 Mitfahrer aus dem Auto geholt. Dann wurde der Mercedes geparkt und die Fahrzeugpapiere und Schlüssel sichergestellt.
Etwa drei Stunden später wurden die Polizeibeamten von einem Mitarbeiter eines Automobilclubs zum gleichen Ort gerufen, da er von einer Gruppe Jugendlicher beauftragt wurde, einen hochwertigen „Mercedes“ zu öffnen. Auf die Befragung des 16-Jährigen nach dem Grund gab dieser an, einen weiteren Mitfahrer wegen fehlender Sitze im Kofferraum des Pkw platziert zu haben. Dieser hatte sich zwischenzeitlich bei seinen „Kumpels“ per Handy gemeldet, weil ihn ein menschliches Bedürfnis plagte. Die Beamten befreiten daraufhin den 17-Jährigen mit den sichergestellten Schlüsseln.
Quelle: Polizeiticker auf Berlin.de
Was sind das wohl für „Freunde“, die ihren Kumpel über drei Stunden in einem Kofferraum schmoren lassen. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis erscheint mir da wesentlich weniger verwerflich.

Drei Tage Einzelhaft in einem dunklen Kerker bei Wasser und Brot wären darauf eine durchaus akzeptable Reaktion ...
Foto: Pixelio.de
Der polnische Beweisantrag vor dem Rechtsgespräch
In der Strafsache gegen
Graf Gottfried von Gluffke
- 401 Ds 123/06 -
stelle ich den nachfolgenden Beweisantrag.
Zum Beweis der Tatsache, daß der Angeklagte zur Tatzeit im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war, beantrage ich, die Ladung und Vernehmung als Zeugen
einen informierten Sachbearbeiter der für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständig Behörde der Stadt Poznan (Polen).Der Zeuge wird bestätigen, daß der Angeklagte Anfang Mai 2005 einen Antrag auf Erteilung einer polnischen Fahrerlaubnis gestellt und dabei folgende Urkunden vorgelegt hat ...
Bevor ich diese Antrag stellen wollte, lehnten Staatsanwaltschaft und Gericht unisono meine Bitte um ein „Gespräch außerhalb des Protokolls“ (das so genannte Rechtsgespräch) kategorisch ab:
Was gibt es denn jetzt noch zu besprechen? Der Sachverhalt ist doch glasklar, der Anklagevorwurf hat sich doch bestätigt!
Nachdem ich diesen Antrag dann gestellt hatte, regten Staatsanwalt und Richterin ein Rechtsgespräch an. Es wurde eine einvernehmliche Regelung gefunden, mit der der Angeklagte, der Staatsanwalt und das Gericht leben konnten. Den Beweisantrag habe ich zurückgenommen, 10 Minuten später war das Urteil rechtskräftig.
Geht doch!
Führerscheine gegen Bestechung
Die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach teilt mit, daß Haftbefehle wegen illegal ausgestellter Führerscheine ergangen seien.
In einem Verfahren gegen einen 25jährigen Angestellten der Stadtverwaltung Idar-Oberstein durchsuchten die StA Bad Kreuznach und Beamte der Zentralen Kriminalinspektion Trier und der Kriminalinspektion Idar-Oberstein am 16.05.2006 unter anderem die Räumlichkeiten der Führerscheinstelle der Stadtverwaltung Idar-Oberstein. Bei der von der Leitung der Stadtverwaltung unterstützten Durchsuchung wurden Führerscheinakten sichergestellt. Der beschuldigte Bedienstete räumte in seiner verantwortlichen Vernehmung ein, in etwa 40 Fällen gegen Geldzahlung unberechtigt Führerscheine ausgegeben zu haben.
Der Haftrichter beim AG Bad Kreuznach erließ gegen ihn am 17.05.2006 wegen des Verdachts der Bestechlichkeit im besonders schweren Fall und der Falschbeurkundung im Amt Haftbefehl, der gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt wurde.
Auftraggeber für die rechtswidrige Erstellung der Führerscheine ist ein 46jähriger Deutscher aus Idar-Oberstein.
Gegen ihn erließ der Haftrichter beim AG Bad Kreuznach Haftbefehl u.a. wegen des Verdachts der Bestechung im besonders schweren Fall.
Quelle: Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach - Pressestelle -
Wenn man sich den Straßenverkehr und den Fahrstil mancher Verkehrsteilnehmer anschaut, wundert man sich nicht, daß es auch auf so einem Wege möglich ist, an die Lizenz zu kommen.
Vor diesem Hintergrund wird das ja auch noch für die Führescheinbesitzer spannend. Jedenfalls dann, wenn man ihnen nachweisen kann, ein Kraftfahrzeug geführt zu haben. Oder noch „besser“: Wenn man sie im Rahmen eine Kontrolle angehalten und um Vorlage der (gefälschten) Papiere gebeten hat.
Ich habe das Gefühl, daß einige Strafverteidiger in und um Idar-Oberstein herum einen verstärkten Mandatseingang zu verzeichnen haben.
EU-Fahrerlaubnis und Eignungsmängel
Bei Eignungsmängeln, die bereits vor der Erteilung einer Fahrerlaubnis durch einen EU-Mitgliedsstaat (hier: Polen) vorgelegen haben und auch danach weiter fortwirken können (Verkehrsteilnahme mit erheblichem Gefährdungspotential), hindert die zwischenzeitlich erteilte EU-Fahrerlaubnis nicht die Überprüfung der Fahreignungsvoraussetzungen durch die deutschen Fahrerlaubnisbehörden.
Wirkt der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis an der Klärung solcher Eignungszweifel nicht mit, ist die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, ihm gemäss § 3 Abs.1 S.1 und 2 StVG i.V.m. § 11 Abs.8 FeV das Recht abzuerkennen, von der bis dahin im Inland wirksamen ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland weiter Gebrauch zu machen.
Entscheidung des Verwaltungsgericht Braunschweig vom 30. Januar 2006 (6 B 11/06)
Noch einmal daher:
Es erscheint nicht sehr sinnvoll, sich im EU-Ausland für teures Geld eine „neue“ Fahrerlaubnis zu holen, wenn die „alte“ in Deutschland entzogen wurde. Die ausländische Fahrerlaubnis ist hier nur solange zu gebrauchen, bis die zuständige Behörde davon Kenntnis erlangt. Das kann manchmal Jahre dauern, im Einzelfall aber auch nur Tage.
Keine EU-Fahrerlaubnisse in Deutschland bei fehlender Eignung
VG Sigmaringen: Keine Umgehung des deutschen Fahrerlaubnisrechts durch EU-Fahrerlaubnisse
Der deutsche Antragsteller will mit seiner tschechischen EU-Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in Deutschland führen. Das Landratsamt als Fahrerlaubnisbehörde hat ihm dies untersagt.
Vorausgegangen war eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in den 90-er Jahren. Nach diesem Vorfall wurde in einem medizinisch-psychologischen Gutachten festgestellt, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, seinen Alkoholkonsum und die Verkehrsteilnahme zu trennen. In den Folgejahren kam es zu einer weiteren Trunkenheitsfahrt mit 1,97 Promille. Der 2003 gestellte Antrag auf Wiedererteilung der deutschen Fahrerlaubnis blieb ohne Erfolg, weil der Antragsteller das erforderliche medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorlegte.
Nach Ansicht des Gerichts ist die Behörde zur Prüfung der Fahreignung nach deutschem Recht auch bei einer in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis berechtigt.
Die Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zur Anerkennung von EU-Führerscheinen, die durch andere Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, stehe der Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde zur Überprüfung der Fahreignung des betroffenen Führerscheininhabers nicht entgegen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte vorliegen, nach denen gravierende Zweifel an der Fahreignung angebracht sind.
Beschluss des VG Sigmaringen vom 12.05.2005, Az.: 4 K 708/05
Quelle: Pressemitteilung des VG Sigmaringen vom 20.05.2005
Die Investition in eine ausländische Fahrerlaubnis ist also nur bis zur nächsten Polizei-Kontrolle lohnend. Danach wird die Fahrerlaubnisbehörde aktiv, die dann das Fahren mit der EU-Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik untersagt, wenn der Fahrer seine Eignung nicht durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten nachweist.
Entziehung seiner tschechischen Fahrerlaubnis
In einer Pressemitteilung vom 09. November 2005 teilt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit:
Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 4. November 2005 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, den ein Mann aus dem Kreis Siegen-Wittgenstein (Antragsteller) gegen die vom Landrat des Kreises (Antragsgegner) als Straßenverkehrsbehörde verfügte Entziehung seiner tschechischen Fahrerlaubnis beantragt hatte.
Der 1982 geborene Antragsteller war im Juni 2003 nach Drogenkonsum mit dem Auto gefahren und der Polizei aufgefallen. Wegen Fahrens unter Drogeneinfluss war ihm daraufhin die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden. Weil er die Medizinisch-Psychologische Untersuchung nicht bestand, erhielt er keine neue deutsche Fahrerlaubnis. Im November 2004 wurde ihm in Tschechien eine tschechische Fahrerlaubnis ausgestellt. Diese legte er bei einer Verkehrskontrolle in Deutschland im Januar 2005 vor. Mit Bescheid vom 13. Januar 2005 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die tschechische Fahrerlaubnis, wies darauf hin, dass damit das Recht, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, erlösche, und ordnete die sofortige Vollziehung dieses Bescheides an. Dagegen erhob der Antragsteller Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht Arnsberg die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Arnsberg ab. Die dagegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o. g. Beschluss zurückgewiesen.
Damit war zu rechnen. Die EU-Führerscheine berechtigen in diesen Fällen derzeit eben nur so lange zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland, wie die deutschen Fahrerlaubnisbehörden davon keine Kenntnis erlangen. Ein einzige Routinekontrolle durch die Verkehrspolizei reicht, um aus den Kosten für die ausländische Fahrerlaubnis eine Fehlinvestition zu machen.
Andererseits: Ich selbst bin seit ewigen Zeiten nicht mehr kontrolliert worden, und das bei einer Fahrleistung von jährlich mehr als 20.000 km auf dem Motorrad.
Das ultimative Argument des Verwaltungsrichters
Es ging um eine Fahrtenbuchauflage. Im Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht Berlin habe ich ein paar Urteile anderer Gerichte zitiert, die die Auflage für nur 6 Monate als angemessen durchgehen lassen wollten. Das Amt in Berlin hatte 12 Monate „verhängt“.
Dem Richter waren die Entscheidungen bekannt. Er wischte meinen Vortrag mit den Worten weg: „Hier in Berlin wurden schon immer 12 Monate für angemessen erachtet.“
Das haben wir schon immer so gemacht! Da könnte ja jeder kommen! Wo kommen wir denn hin?
Geht’s noch?
Sollte für Verkehrsrechtler kein Problem darstellen: Online-Führerscheintest.
Eigentlich.
Quelle: www.motorradonline.de (Direktlink oben)