Fahrerlaubnisrecht

Wenn Koks, dann besser Taxi!

Sieht nicht so gut aus für den Mandanten:

Da hatte Hannes Wader 1972 eine wesentlich schlauere Idee; der alte Zausel ist mit der Taxe zum KuDamm gefahren.

Wochenende … all around my brain.

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Schwimmfähiger Winkeladvokat

Es gibt Mandanten, die man nicht zufrieden stellen kann. Das endet dann mitunter im Streit. In dem geht es zuvörderst „um’s Prinzip“. Und dann auch noch um’s Geld.

Manchmal auch um relativ viel Geld.

So sieht die Rechnung eines Mandanten aus, die er dem Verteidiger nach Beendigung des Mandats geschickt hat:

Die Portokasse des Verteidigers reichte nicht aus, deswegen hat der Mandant seinen Verteidiger verklagt.

Aus dem zweiseitigen Schriftsatz des nun nicht mehr anwaltlich vertretenen Mandanten, mit dem er seine Klage begründet:

… gaukelte der Wahrheit zuwider vor, dass er fähig sei, in einem Strafverfahren … tätig zu werden.
… die wiederholte anwaltliche Falschberatung
… groteske Vertretung in zwei Terminen vor dem Amtsgericht
… anwaltlich … falsch beraten
… nicht im Ansatz mit der Materie vertraut gemacht
… erbarmungswürdig grob pflichtverletzend einen erheblichen Schaden verursacht hat
… groben Pflichtverletzungen
… mit seiner notleidenden anwaltlichen Falschberatung
… selbsternannter „Winkeladvokat“, der nicht über die nötige Expertise verfügt – die er aber vorgaukelt zu besitzen
… mehrfachen und wiederholten Pflichtverletzungen

Ein wenig zum Hintergrund.
Das Vorstrafenregister des Mandanten hatte den Umfang einer mittelstädtischen Bibliothek, überwiegend Delikte aus dem 22. Abschnitt des StGB, aber auch ein paar Mal aus dem StVG: Fahren ohne seine 1995er Fahrerlaubnis, die man ihm 1998 entzogen hat. Wegen übervollen Punktekontos.

Der aktuelle Tatvorwurf lautete:

Übersetzt:
Erst brutales Ausbremsen, dann „zu kleiner Penis“ und das alles ohne Fahrerlaubnis.

Fahrerlaubnisrecht am Hochreck
Wer sich mit dem Fahrerlaubnisrecht auskennt und um die Probleme „Deutscher mit Wohnsitz im Ausland, entzogene Fahrerlaubnis, Sperrfrist, ausländische Fahrerlaubnis, Umschreibung eines ausländischen Führerscheins in einen anderen ausländischen Führerschein und dann Umschreibung in einen deutschen Führerschein“ weiß, kann sich die Schwimmstunde im gerichtlichen Verfahren vorstellen.

Zwischenerfolg
Der unsinkbare Verteidiger hat schließlich mit heftigen Schwimmbewegungen eine große Welle gemacht und eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung eines kleinen dreistelligen Betrags erreicht. Der Mandant hatte zugestimmt, aber die Auflagenzahlung nicht geleistet.

This is the end
Dann kam die Ladung zur Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens. Der Verteidiger erhielt die Mandatskündigung und der Mandant ist in dem neuen Termin komplett abgesoffen. Er wurde zu einer gut vierstelligen Geldstrafe sowie einer nicht unbedeutenden Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis verurteilt.

Die Fortsetzung
Ich fürchte, zu den bisherigen Kosten des Strafverfahrens kommen jetzt noch die Kosten für die gescheiterte Klage …

Ergänzung
Ach so, hatte ich erwähnt, daß der Mandant die Honorarrechnung für die Verteidigung noch nicht vollständig bezahlt hat? Nein? Hat er nicht! Macht er aber später bestimmt noch. Wenn auch sicherlich nicht freiwillig. ;-)

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Bild: © Stephanie Hofschlaeger / pixelio.de

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Fahrerlaubnisentzug für Radfahrer

638177_web_R_by_Jens Märker_pixelio.deDas Juris Rechtsportal berichtet über den (Un-)Fall eines betrunkenen Radfahrers, der vor dem VG Neustadt (Weinstraße) am 01.12.2014 (3 L 941/14.NW) verhandelt entschieden wurde.

Zwei Radfahrer, die in einer Gruppe nebeneinander fuhren, berührten sich; es kam zum Sturz. Einer der Beiden hatte eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,02 ‰.

1. Strafrecht
Betrunkene Fahrradfahrer sind auch Verkehrsteilnehmer, deswegen gibt es zunächst einen Strafbefehl wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und fahrlässiger Körperverletzung. Nach einem Einspruch stellte das Amtsgericht das Strafverfahren gegen Zahlung von 500 Euro ein. Strafrechtliche Maßnahmen in Richtung der Fahrerlaubnis waren kein Thema.

2. Verwaltungsrecht
Dann trat die Fahrerlaubnisbehörde auf den Plan. Sie ordnete die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPG oder Idiotentest) über die Fahrtauglichkeit an. Das schaffte oder wollte der Radfahrer nicht. Also reagierte der Amtmann:

  • Entziehung der Fahrerlaubnis (für Kraftfahrzeuge) und
  • Untersagung des Führens von Fahrrädern.

Staubtrocken, wie die Verwaltungsrichter nun mal sind, urteilen sie: Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Untersagung des Führens von Fahrrädern sei offensichtlich (!!) rechtmäßig.

Da eine festgestellte BAK von 1,6‰ oder mehr den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs begründe, müsse schon aus Gründen der Gefahrenabwehr den Eignungszweifeln nachgegangen werden, gleichgültig welches Fahrzeug geführt worden sei.

beschreiben die Juris-Portalisten die (nicht rechtskräftige) Entscheidung des Verwaltungsgerichts

3. Ein interessantes Signal
Es hat sich ‚rumgesprochen, daß Alkohol und Autofahren nicht kompatibel sind. Vorsichtige Fahrerlaubnisinhaber verzichten also auf’s Autofahren nach dem Biertrinken und fahren mit dem Fahrrad nach Hause. Wenn das besoffene Radfahren aber auch zum Entzug der Fahrerlaubnis führt, kann man sich aber auch gleich ins Auto setzen. Oder?

4. Überwachung?
Mir stellt sich dann aber noch eine weitere Frage: Wie will die Behörde das Fahrradfahrverbot überwachen? Zum Beispiel in Kreuzberg … Ich würde mir ein Ei pellen auf so einen Unsinn.

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Bild: Jens Märker / pixelio.de

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Auf ewig ungeeigneter Radfahrer

Der Mandant hat Post bekommen. Aus der Puttkamer Straße in Berlin Kreuzberg. Dort sitzt eine für die menschliche Existenz extrem bedrohliche Behörde:

LaBo

Wenn diese Behörde sich in Bewegung setzt, kommt meist nichts Gutes dabei heraus – aus Sicht des verkehrsteilnehmenden Bürgers. Eine solche bürger- und ordnungangelegte Bewegung kulminierte in diesem Anschreiben:

Ungeigneter Radfahrer

Also, der Aufreger ist noch nicht einmal der Umstand, daß ein ehemals betrunkener Fahrradfahrer zum Idiotentest geschickt wird. Die Kinnlade fiel dem Mandanten herunter, weil zwischen dieser Trunkenheitsfahrt und dem Datum des Poststempels dieses MPU-Anordnung geschlagene 5 1/2 Jahre liegen.

Fünf Jahre und sechs Monate hat es gedauert, bis ein Beamter aus der Puttkamer Straße sich mal bewegt und dann Zweifel bekommt, daß jemand Alk und Rad nicht auseinander halten kann.

Kann es sein, daß in diesem Fall irgendetwas (irgendjemand?) ganz anderes ungeeignet ercheint?

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FAER: Die Punktebefreiung

PunktetachoÜber die wesentlichen Neuerungen des Fahrerlaubnisregisters ab dem 1. Mai 2014 gibt es hier eine knappe Zusammenfassung. Motiv für die Renovierung der Flensburger Behörde ist eine klassische Aufgabe einer Polizei- und Ordnungsbehörde: Die Sicherheit des Straßenverkehrs.

In einem Detail kommt das Sicherheitsbedürfnis der Regulierer deutlich zu Ausdruck – mit ein paar wenigen, aber doch sehr angenehmen Konsequenzen für den zivilungehorsamen Verkehrsteilnehmer: Ab dem 1. Mai 2014 sollen nur noch sicherheitsrelevante Verstöße mit Punkten geahndet werden.

Um welche Regelwidrigkeiten handelt es sich dabei?

Als Beispiel wird immer das plakettenlose Einfahren in die Umweltzone angeführt (Ziffer 153 BKat). Für unsere Beratungspraxis spielt dann noch die Nichterfüllung der Fahrtenbuchauflage eine Rolle.

Andere, nun punktebefreite Ordnungswidrigkeiten sind beispielsweise Missachtung der Ferienreiseverordnung oder des Sonn- und Feiertagsfahrverbots, eine Reihe geringwertiger Kennzeichenvertöße (Kfz Kennzeichen abgedeckt mit Folien, Kurzzeit- und Saisonkennzeichen) und solche Exoten wie Missachtung von Vorschriften über Bauarbeiten an der Straße.

Dort, wo Punkte wegfallen, hat man schlicht das angedroht Bußgeld erhöht. Das reicht, meint der Verordnungsgeber, schließlich sind das alles im Wesentlichen keine direkt sicherheitsrelevanten Ge- bzw. Verbote.

Allerdings hat sich einmal mehr die Versicherungslobby durchgesetzt. Das Unerlaubte Verlassen des Unfallortes (§ 142 StGB) mit Verhängung einer Führerscheinmaßnahme bleibt punktebewehrt, obwohl es nicht unmittelbar um die Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs geht, wenn jemand flüchtet, nachdem sich die Gefahr bereits realisiert hat. In diesem Zusammenhang ging es schlicht darum, den Versicherern ein Druckmittel zur Verfügung zu stellen, um die Durchsetzung ihrer Ansprüche zu gewährleisten. (Andere Ansichten werden von der Versicherungswirtschaft vertreten. ;-) )

Wirklich relevant für den verkehrsstrafrechtlichen Alltag ist aber, dass die fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr punktefrei wird, sofern kein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wurde.

An dieser Stelle gibt einen ganz spannenden und praxisrelevanten Aspekt:

Bei der Umstellung der Eintragungen vom (alten) Verkehrszentralregister auf das (neue) Fahrerlaubnisregister werden die ab Mai 2014 nicht mehr punktebewehrten Verstöße herausgerechnet. Wer sich beispielsweise 5 Flens für eine fahrlässige Körperverletzung gefangen hat, wird diese Punkte im FAER nicht wiederfinden.

Das hat Konsequenzen für die anderen Punkte, die nur deswegen nicht getilgt wurden, weil die 5 Körperverletzungspunkte deren Tilgung gehemmt haben. Die gehemmten Punkte fliegen also auch gleich mit raus.

Insoweit ist die Übertragung der alten Punkte in das neue Register also nicht ganz so trivial.

Deswegen erscheint es auch durchaus als sinnvoll, sich den aktuellen FAER-Auszug besorgen und von einem sachkundiger Verteidiger, z.B. von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht überprüfen zu lassen. Denn wo Menschen arbeiten, werden Fehler gemacht. Und Punkte-Verwaltungs-Beamte sind ja auch nur Menschen.

Weitere Beiträge zum Thema „Fahrerlaubnisregister (FAER)gibt es hier.

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FAER: Keine Kindergartenpflicht mehr

Punktetacho

Es war nicht alles besser, früher.

Bis zum 1. Mai 2014 dürfen (durften?) die Fahrerlaubnisbehörden den Mehrfachpunktetäter (vulgo: Verkehrsteilnehmer) zurück auf die Fahrschulbank schicken. Damit er dort ein paar Grundlagen nachholt. Böswillige Zungen sprachen auch vom Verkehrskindergarten.

Diese Pflichtseminare gibt es fortan nicht mehr. Das Vertrauen in den Erfolg dieser Seminare ist – aufgrund mitgeteilter Erfahrungen – ziemlich gering, nicht nur beim Gesetzgeber. Der will nun die neuen Regelungen 5 Jahre lang beobachten und dann noch einmal über ein Pflichtseminar nachdenken.

Wohl aufgrund der Lobbyarbeit der Verkehrspsychologen und Fahrschulen gibt es aber weiterhin ein freiwilliges Seminar. Die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung hätte dann den Abzug eines Punktes zur Folge.

Die Kosten für dieses Rabattmarkenseminar werden sich in der Größenordnung von 600 Euro bewegen. Es ist also sehr ratsam, sich den Zeitpunkt, also den genauen Punktestand, zu überlegen, wann man ein solches Seminar bucht. Denn wie auch schon bei den alt hergebrachten Angeboten gibt es die Rabattmarke nur einmal in fünf Jahren.

Auch an dieser Stelle hilft eine solide Beratung gut weiter. Erforderlich ist eine zuverlässige Auskunft aus dem Verkehrszentralregister (nicht: eine grobe Schätzung aus der Erinnerung). Der kundige Berater, z.B. ein Fachanwalt für Verkehrsrecht, wird anhand der VZR-Auskunft sicher feststellen können, wann sich die Punkte auch ohne Seminar
wieder verflüchtigen, also wann die Tilgungs- und Löschungsfristen ablaufen.

Es wäre doch echt ärgerlich, wenn der Kontostand allein aufgrund Zeitablaufs auf Null geht und die Rabattmarke dann wertlos würde. Für die genannten 600 Euro gibt es sicherlich sinnvollere Verwendungsmöglichkeiten. ;-)

Weitere Beiträge zum Thema „Fahrerlaubnisregister (FAER)gibt es hier.

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Bild: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)

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FAER: Acht statt Achtzehn

PunktetachoDie neue Punktegrenze von 8 Punkten führt dazu, dass kleinere Verstöße schon größere Auswirkungen haben können, wenn sie in das Fahrerlaubnisregister eingetragen werden.

Konkret heißt das:
Man darf jetzt nur noch 8 mal mit 102 km/h durch eine 80er-Baustelle fahren, bevor die Fahrerlaubnis entzogen wird, und nicht mehr 18 mal.

Keine Änderungen gibt es aber bei den drei Stufen bis zur Entziehung bei 8 Punkten: Zuerst kommt eine Ermahnung, dann zweitens eine Verwarnung. Diese vorgeschrieben förmlichen Phasen müssen durchlaufen werden, bevor die Fahrerlaubnisbehörde dann drittens die Lizenz entziehen darf. Dem Verkehrsteilnehmer stellt man sich also erst einmal auf die Füße, dann folgt der Tritt vors Schienbein und erst danach wird ernst gemacht mit der (übrigens auch noch kostenpflichtigen!) Anordnung, künftig Chauffeurdienste in Anspruch zu nehmen.

Interessant ist dabei, dass die Punktebewertung immer auf den Tattag zurück gerechnet wird. Das war früher anders: Da kam es auf die Rechtskraft an. Das eröffnete seinerzeit einen großen Spielraum für Verzögerungsspiele. Diese Tür hat der Gesetzgeber nun zugeschlagen. Aber es gibt da durchaus noch den einen oder anderen Spalt, durch den man schlüpfen kann.

Nochmal zurück zu den 3 Eskalationsstufen
Beim 4. Punkt wird nun ermahnt und beim 6. Punkt verwarnt. Um diese Maßnahmen zu verzögern oder zu verhindern, sollten neue Eintragungen also bis zur Tilgung vorangegangener Eintragungen verhindert werden. Oder der Verkehrsteilnehmer – bzw. sein Verteidiger – muss darauf achten, dass mehrere Eintragungen zeitgleich erfolgen. In diesen Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde nicht schnell genug ermahnen bzw. verwarnen – und darf dann auch nicht die Fahrerlaubnis entziehen, selbst wenn die Deadline von 8 Punkten überschritten sein sollte.

Wann welche Strategie, Taktik bzw. „Schiebung“ die wirksamste ist, kann wird ein sachkundiger Verteidiger, z.B. ein Fachanwalt für Verkehrsrecht, im konrekten Einzelfalls prüfen und entscheiden.

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Bild: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)

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Kein Nutzungsausfall für den Teenie

Der Mandant möchte seinen Nutzungsausfallschaden ersetzt bekommen. Also den Schaden, der ihm entstanden ist, weil er sein Motorrad nicht nutzen konnte, das ihm der Unfallgegner mit seinem Auto kaputt gemacht hat.

Der gegnerische Haftpflichtversicherer wendet ein, daß der Mandant keinen Anspruch auf diesen Schadensersatz habe. Schließlich konnte er das Motorrad ja gar nicht nutzen, weil er mit allerlei gebrochenen Knochen im Krankenhaus gelegen habe. Wo der Versicherer Recht hat, hat er Recht.

Der Mandant hält aber dagegen: Er nutze das Motorrad – eine 2009er Yamaha YZF-R1 mit 182 PS bei einem Leergewicht von 177 kg – ja gar nicht allein, sondern auch seine Freundin fahre damit zur Eisdiele.

Die von uns vorsorglich angeforderte Kopie des Führerscheins der Café-Racerin möchten wir dann aber doch lieber doch nicht an den Versicherer weiterleiten. Ausgestellt wurde das gute Stück für die Klasse B nämlich vor ziemlich genau 13 Monaten und das Mädel ist noch ein Teenie. Und die R1 ist weder ein PKW noch ein

Trike, Quad oder Microcar mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm

Ich fürchte, das wird nichts mit dem Nutzungsausfall …

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Vierfach

Kurz hinter der Stadtgrenze, Sonntagmorgen so gegen 4 Uhr, sieht der Mandant den Polizeibeamten mit der Kelle, der den glasigen Blick, erweiterte Pupillen und verlangsamte Reaktionen bei ihm feststellt. Außerdem liegt auf der Mittelkonsole eine Tüte mit Marihuana.

Der Mandant ist überrascht, was nun alles auf ihn zukommt.

    1. Strafsache: Fahren unter Einfluß von berauschenden Mitteln.
    2. Strafsache: Besitz von erlaubnispflichtigen Betäubungsmitteln ohne Erlaubnis.
    3. Polizeirecht: Erkennungsdienstliche Behandlung zur Verhinderung künftiger Straftaten.
    4. Fahrerlaubnisrecht: Die Behörde hat Zweifel an seiner Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen und schickt ihn zur MPU.

Das war die Party am Samstagabend nicht wert.

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Drei Stunden im Kofferraum

Die Fahrer des Mercedes war erst 16 Jahre alt. Der Polizei glaubte ihm nicht, daß er vor wenigen Wochen in seiner früheren Heimat einen Führerschein gemacht und den er nur nicht dabei hätte. Folgerichtig haben die Beamten den Jungen sowie seine 4 Mitfahrer aus dem Auto geholt. Dann wurde der Mercedes geparkt und die Fahrzeugpapiere und Schlüssel sichergestellt.

Etwa drei Stunden später wurden die Polizeibeamten von einem Mitarbeiter eines Automobilclubs zum gleichen Ort gerufen, da er von einer Gruppe Jugendlicher beauftragt wurde, einen hochwertigen „Mercedes“ zu öffnen. Auf die Befragung des 16-Jährigen nach dem Grund gab dieser an, einen weiteren Mitfahrer wegen fehlender Sitze im Kofferraum des Pkw platziert zu haben. Dieser hatte sich zwischenzeitlich bei seinen „Kumpels“ per Handy gemeldet, weil ihn ein menschliches Bedürfnis plagte. Die Beamten befreiten daraufhin den 17-Jährigen mit den sichergestellten Schlüsseln.

Quelle: Polizeiticker auf Berlin.de

Was sind das wohl für „Freunde“, die ihren Kumpel über drei Stunden in einem Kofferraum schmoren lassen. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis erscheint mir da wesentlich weniger verwerflich.

Drei Tage Einzelhaft in einem dunklen Kerker bei Wasser und Brot wären darauf eine durchaus akzeptable Reaktion … ;-)

Foto: Pixelio.de

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