Beschwerden, die man besser nicht eingelegt hätte

Ein illustres Beispiel dafür, dass ein Verteidiger nicht jedes Rechtsmittel nutzen sollte, das ihm das Prozessrecht zur Verfügung stellt, ist dieses Zitat aus dem Beschluss eines Landgerichts:

Dieser Sachverhalt spricht für eine Manipulation der entsprechenden Abrechnungen. Insgesamt war nach kriminalistischer Erfahrung der naheliegende Schluss zu ziehen, dass der Beschuldigte als verantwortlicher Geschäftsinhaber der „Firma Wilhelm Brause und Bulli Bullmann oHG“ und laut Zeugenaussagen guter Freund des Mitbeschuldigten Gottfried Gluffke deutlich überhöhte Rechnungen für teilweise nicht gelieferte Ware gestellt und den unrechtmäßigen Mehrerlös mit dem Mitbeschuldigten geteilt haben dürfte.

Was war passiert? Dem Beschuldigten wurde eine Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB vorgeworfen. Auf relativ dünner Beweisdecke hat der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht den vorgefertigten Entwurf eines Durchsuchungsbeschlusses erlassen, den ihm die Staatsanwaltschaft untergeschoben hat. Gefunden wurde eigentlich nichts, mitgenommen hat man trotzdem ziemlich viel – nämlich wie üblich die EDV und die analoge Buchhaltung.

So eine Sicherstellung stört natürlich den Betriebsablauf erheblich. Es gibt aber Möglichkeiten, den Fortgang des Unternehmens zu gewährleisten, außer einer Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss, verbunden mit einem förmlichen Herausgabeantrag. Images und Kopien hätten es auch getan.

Jetzt hat die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht eine wunderbare Festschreibung des anfänglich nur schmalen Anfangsverdachts durch das Landgericht. Der Staatsanwalt wird sich dankend freuen über die rechtliche Einordnung des Geschehens, das bis zu der Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts noch in den Sternen stand.

Der letzte Satz des Beschlusses beinhaltet dann auch alles, was ein Staatsanwalt braucht, um die Ermittlungen abschließen und die Anklage schreiben zu können:

Gegen den Beschuldigten besteht zumindest der Anfangsverdacht der Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 Abs. 1 StGB (a. F.) bzw. § 299 Abs. 2 Nr. 1 StGB (n. F.), ggfs. in Tateinheit mit Betrug und mit Beihilfe zur Untreue gemäß den §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1, 266 Abs. 1, Abs. 2, 27 Abs. 1 StGB, der sich auf zureichende tatsächliche Anhaltspunkte und nicht nur vage Vermutungen stützt.

Es muss nur noch der Begriff „Anfangsverdacht“ gegen den „hinreichenden Tatverdacht“ aus dem § 203 StPO ausgetauscht werden und fertig ist die Verurteilungsprognose …

Vielleicht wäre es eine schlaue Idee gewesen, jemanden mit der Verteidigung zu beauftragen, der sich damit auskennt. Ich versuche jetzt das Feuer auszutreten und schaue, was noch zu retten ist.

Wenn jetzt noch ein Staatsanwalt in dieser Sache unterwegs ist, der die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung kennt, und weiß, wie man aus einem Landgerichtsbeschluss Textbausteine für weitere Anträge an den Ermittlungsrichter bastelt, wird es richtig unangenehm.

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Bild (CC0): jbusqueta / via Pixabay

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16 Antworten auf Beschwerden, die man besser nicht eingelegt hätte

  1. 1
    Neuling says:

    Ich stehe etwas auf dem Schlauch. Was konkret hat der Mandant jetzt falsch gemacht?

  2. 2
    Berti says:

    Die Staatsanwaltschaft hat den Durchsuchungsantrag dem Ermittlungsrichter „untergeschoben“? Wie darf ich mir das vorstellen? Hat der Staatsanwalt den Beschluss in einem Stapel anderer Papiere versteckt?

  3. 3
    Flo says:

    @Neuling #1, der Mandant selber wohl nichts im Rahmen des Verfahrens. Aber sein (erster) Anwalt, der blind die Möglichkeiten des Strafprozessrechtes ausgenutzt hat und dabei unabsichtlich dem Staatsanwalt vom Landgericht mit notwendiger Munition für das weitere Verfahren hat beliefern lassen.
    @Berti #2, der Beschluss wird schon brav als eigene Akte beim Ermittlungsrichter gelandet sein. Aber halt als Teil einer größeren Aktenlieferung, nach dem Motto „Wir haben zwar wenig in der Hand, aber probieren es einfach mal. In der Hoffnung das der Ermittlungsrichter mangels Zeit das nicht gründlich liest und somit auch nicht merkt das wir (zu) wenig in der Hand haben. „.

  4. 4
    Neuling2 says:

    Ich steh immer noch auf dem Schlauch. Warum kann man aus einer Beschwerde gegen die Durchsuchung und der Forderung nach Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände eine „Festschreibung des anfänglich nur schmalen Anfangsverdachts“? Oder wurde in der Beschwerde eventuell Dinge verraten welche die Staatsanwaltschaft nutzen kann?

  5. 5
    WPR_bei_WBS says:

    @ Neuling2

    Ich wage mich mal auf das Glatteis eines spekulativen Beispiels:

    Man könnte es getrost und mit etwas guter Argumentation so sehen, dass an der Sache nicht viel dran ist. Das könnte einen Richter am AG z. B. dazu bewegen, die Sache nicht zuzulassen. Oder der Sache zumindest sehr kritisch gegenüber zu stehen. Was wiederum den Staatsanwalt dazu bewegen könnte, dass vielleicht auch ein kleines bißchen auch so zu sehen (Ankerwirkung) oder ihn zu einer Kosten-Risikobewertung kommen läßt, die einer Einstellung des Verfahrens nicht ganz verschlossen ist.

    Jetzt sieht der Staatsanwalt aber, dass er mit seiner Sicht, dass da doch mehr dran ist, nicht so falsch liegt. Und die Zulassung des Verfahrens beim AG ist auch recht sicher, wenn man da doch schon in der Akte ließt, dass das LG das auch so sieht. Im Endeffekt wird der Staatsanwalt also viel mehr verschlossen sein, das ganze mit einer Einstellung zu beenden.

    So in etwas versteh ich das ganze. Aber IANAL.

  6. 6
    SH says:

    Als ebenfalls Nichtjurist schließe ich mich dem @WPR_bei_WBS an.
    Die „glücklichere“ Option wäre wohl gewesen, auf einem anderen (informellen?) Weg an Kopien der Unterlagen zu kommen und erstmal weiterzuarbeiten. Währenddessen versucht der Verteidiger geduldig, den StA zu einer Einstellung oder wasauchimmer zu bringen. Schlimmstenfalls muss man den Richter überzeugen, dass der Tatverdacht so groß nicht ist. Oder hat im Hauptverfahren noch die Option, unklare Erfolgsaussichten beim LG in die Diskussion zu bringen. Und überdies haben noch nicht viele wichtige Leute die Akte gesehen, was noch die Hoffnung zulässt, dass das Verfahren so seine Zeit dauert und auf diesem Wege noch etwas positives für den Mandanten rauszuholen ist.

    Stattdessen ist die Situation jetzt, dass alle Beteiligten schwarz auf weiß haben, was das LG über die Sache denkt. Optionenraum deutlich verkleinert.

  7. 7
    WPR_bei_WBS says:

    Kleiner Nachtrag: Ich meine mich zu erinnern, dass in der Causa Kachelmann damals sein Verteidiger auch nicht gleich sofort Haftbeschwerde eingelegt hat, um sich diesen „Schuß“ eben dafür aufzuheben, wenn man „stärkere Munition“ hat. Wäre die nämlich abgelehnt worden, wäre dem Vorsitzenden am LG die Brust noch mehr angeschwollen, und er hätte vielleicht sogar doch noch schuldig gesprochen (der Verurteilungswille war ja eindeutig da).

  8. 8
    RABammel says:

    @Neuling:
    Bei einer Beschwerdekammer des LG ist das schon schlimm genug, noch unglücklicher ist es, wenn man die Beschwerde vom zuständigen Revisiosnsgericht verworfen bekommt und das gleich mal einige Rechtsfragen „vorklärt“, zB dass der Beschuldigte bei einer terroristischen Vereinigung war, heimtückisch handelte und dass er nicht gerechtfertigt oder entschuldigt war (BGH HRRS 2017,601)…

  9. 9
    Phillipp says:

    Ich verstehe das ebenfalls nicht. Warum wehrt sich nur der Schuldige gegen die Beschlagnahmung seiner Buchhaltung? Wieso ist an der Sache (für Gericht/StA) was dran, nur weil der Unternehmer seine Unterlagen haben möchte?

    Ich verstehe nicht, wieso man von der Verteidigung gegen einen Vorwurf auf „der hat’s gemacht“ schließt.

  10. 10
    Bernd says:

    @Phillipp
    Stellen sie sich vor, dass sie als Abteilungsleiter eine Entscheidung über einen Mitarbeiter fällen müssen, die Akte aber der Vorstandsvorsitzende kurz in der Hand hatte und der reinschreibt, dass das wohl alles wahr ist, was man dem Mitarbeiter vorwirft. Nun bekommen sie die Akte zurück und sie sollen nun „entscheiden“.

  11. 11
    Flo says:

    @Phillip #9, das Problem ist das durch die Beschwerde bzw ihre Ablehnungsbegründung nun schwarz auf weiß in der Akte festgehalten ist wie der dafür zuständige Richter am Landgericht den Fall beurteilt. Da entsprechende Gegenargumente zu finden ist nun Sache des Anwaltes.
    Alle anderen werden da wenig Interesse dran haben. Der Staatsanwalt hat seine Sicht bestätigt bekommen und der Richter am Amtsgericht wird den Fall möglichst schnell vom Tisch haben wollen. Ggf hat der auch wenig Lust sich eine mögliche Karriere mit sowas zu verbauen. Schließlich würde eine Berufung beim Landgericht landen und dort würde man wieder die Ablehnung der Beschwerde durch das Landgericht finden. Entweder landet man wieder (zufällig) beim gleichen Richter, sicher aber bei seinen Kollegen. Und um die zu überzeugen das einer der ihren sich in dem Fall geirrt hat, wird man schon sehr überzeugend Argumentieren müssen. Das dürfte nur mit entsprechenden Fakten gehen, ein „ich sehe das anders“ dürfte da nicht reichen.

  12. 12
    WPR_bei_WBS says:

    @ Phillipp

    Bitte noch mal die Texte lesen ;-). Nicht die Beschwerden an sich macht die Sache schlimmer – sondern die Ablehnung und die damit verbundenen Gründe. Allerdings ermöglicht die Beschwerde diese Ablehnung erst überhaupt. Und damit geht dann halt einher, dass man als guter Anwalt vor einem Rechtsmittel eine Chancen-Risiken-Abwägung durchführt und mitunter erstmal andere Maßnahmen ergreift. Das würde hier offenbar unterlassen.

    Ich vergleiche es mal so: Wenn ich ein Land bin und meinen Nachbarn angreifen will, und ich es schaffe pro Woche einen Panzer zu produzieren – dann schicke ich nicht jede Woche einen Panzer über die Grenze. Zumindest nicht ohne vorher zu analysieren, was dann passieren könnte.

  13. 13
    Andreas says:

    @WPR_bei_WBS: also ich kann ja nur für mich sprechen – aber dass der Herausgabeantrag (mit einer entsprechenden Begründung) abgelehnt wurde, war für mich jetzt auch nicht direkt aus dem Text ersichtlich…

  14. 14
    Neuling2 says:

    Ich versteh es immer noch nicht so ganz. Klar die Ablehnung mit der entsprechenden Begründung ist für den Fall nicht gut. Aber warum ist da die Beschwerde schuld. Entweder war die Beweislage doch nicht so dünn wie Herr Hönig es darstellt, dem Verteidiger ist bei der Beschwerde etwas raus gerutscht was nachteilig für den Mandanten ist oder man hatte einfach Pech mit dem Richter am Landgericht.
    Klar man sollte als Verteidiger nicht immer alle Geschütze auffahren, aber warum ist eine Beschwerde und das Verlangen auf Herausgabe so schlimm, wenn es nur eine „relativ dünner Beweisdecke“ gibt?

  15. 15
    HD says:

    @Neuling2:
    Stellen Sie sich vor, Sie sind erfahrener Verteidiger und haben Erfahrungen, wie die Beschwerdekammer tickt, zu der die Beschwerde kommt. Stellen Sie sich weiter vor, Sie wissen, dass ein nur schwach begründeter Beschluss entweder aufgehoben wird oder bei der Begründung erheblich nachgebessert werden wird, je nach dem. Würden Sie als ein solcher erfahrener Verteidiger einfach mal so Beschwerde einlegen?

  16. 16
    Phillipp says:

    Danke für die Hinweise – Aha, Ablehnung also! Dass die Beschwerde abgelehnt wurde, das konnte ich dem Beitrag auch bei erneutem Lesen nicht entnehmen. Als Laie kann ich aber raten, dass der Beschluss nun der Ablehnungsbeschluss sein könnte.