Geheimnisverräter, Anstifter und die Pest

Das wichtigste Kapital eines Strafverteidigers ist das Vertrauen seiner Mandanten. Offenbar ist das nicht jedem Anwalt bewußt, denn sonst könnte es einen solchen Vermerk(*) nicht geben.

Wilhelm Brause wird ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) vorgeworfen. Sein damaliger Anwalt wurde ihm zum Pflichtverteidiger bestellt und ihm die Anklage übermittelt. Die Zustellung der Anklage an Brause konnte nicht erfolgen, weil er unter der Meldeanschrift nicht zu ermitteln war. Dennoch(!) beschloß das Schöffengericht die Eröffnung der Hauptverhandlung. Und versuchte auch noch, ihm die Ladung zum Hauptverhandlungstermin zuzustellen – wie zu erwarten war: ebenso erfolglos.

Die örtliche Polizeibehörde teilte mit, daß Wilhelm Brause unter seiner Wohnanschrift nicht mehr zu ermitteln sei. Dann erfolgte das Telefonat des Richters mit dem Verteidiger und die Niederlegung des Vermerks in der Akte.

Die Standard-Frage, die alle Juristen aus ihrem Studium kennen, lautet: Wie haben sich die Beteiligten strafbar gemacht?

1. Wilhelm Brause
Das werde ich zu einem späteren Zeitpunkt klären. Ein Verstoß gegen das AMG ist es jedenfalls nicht. Mir fällt noch ein Melderechtsverstoß ein, das ist aber auch nur eine Ordnungswidrigkeit.

2. Der Verteidiger
Der Rechtsanwalt teilt dem Richter Informationen mit, die er im Zusammenhang mit seinem Mandat erhalten hat: Kein Kontakt, keine eMails, keine Telefonate. Liegt hier nicht ein klassischer Verstoß gegen § 203 I Nr. 3 StGB vor?

3. Der Richter
Wenn sich der Verteidiger eines Geheimnisverrats strafbar gemacht hat, wäre die Frage des Richters: „Hömma, Verteidiger, weißt Du, wo Dein Mandant sich aufhält?“ strafrechtlich nicht als Anstiftung nach § 26 StGB zu werten?

Mir ist es völlig egal, ob Verteidiger und/oder Richter sich den Vorwurf der Begehung einer Straftat gefallen lassen müssen. Entscheidend ist, daß die unauthorisierte Weitergabe dieser Informationen durch den Verteidiger, ein äußerst übler Vertrauensbruch ist, für den ich dem Anwalt die Pest an den Hals wünsche.

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(*): Anruf RA P. Er hat keinen Kontakt zum Angekl. Eine Handy-Nr. sei abgemeldet, auf E-Mails reagiere er nicht. Ich erkläre, den Termin am 19. Juni aufzuheben.

Dieser Beitrag wurde unter Rechtsanwälte, Richter veröffentlicht.

14 Antworten auf Geheimnisverräter, Anstifter und die Pest

  1. 1
    Ripley says:

    Wäre jemand so lieb und transliteriert den Handschriftlichen Vermerk? Was ich soweit entziffern kann ist: „I. Vermerk v. 15 Ju… Anruf … Er hat keinen Kontakt zum Angeklagten. Eine Handy-Nummer sei … auf Emails … Termin v. 19. …“

  2. 2

    Da niemand den handschriftlichen Vermerk entziffern kann, hat sich der Ex-Verteidiger auch nichts zu Schulden kommen lassen ;)

  3. 3
    Arnooo says:

    Da hat der Adminblogger recht. Eine Übersetzung wäre nicht schlecht.

  4. 4

    Freunde, lernt das genaue Lesen!

    Ganz oben, im zweiten Einleitungssatz, hinter dem Wort „Vermerk“, findet Ihr ein Sternchen in Klammern: (*).
    Unterhalb des Blogbeitrags findet Ihr dieses Sternchen (*) wieder. Und dahinter habe ich – extra für Euch leseschwache Nörgler – eine Leseabschrift eingefügt.

    Ich habe hier noch ein paar alte Brillengestelle rumliegen: Hat jemand Bedarf?
    :-)

    So, nachdem wir das geklärt haben: Nun bitte die Fragen im Blogbeitrag beantworten.

  5. 5
    Swante says:

    Als interessierte Laie frage ich mich, wie die korrekte Antwort auf die Frage des Richters ausgesehen hätte.

    „Das darf ich ihnen nicht sagen!“?

    • Ich verwende gern das doppeldeutige Wort „kann“ in diesem Zusammenhang. Oder ich weise den Fragesteller auf die Unzulässigkeit seiner Frage hin. Aber Sie überlegen in die richtige Richtung. crh
  6. 6
    maaaax says:

    Oder direkt auflegen. Genau so wie bei einem Meinungsforschungsinstitut.

  7. 7
    BrainBug2 says:

    Erstens: Den Sternchenzusatz habe ich sofort gelesen. Schließlich bin ich Ziviljurist und lese als solcher im Kleingedrucktes!

    Zweitens: Strafbarkeit des geschwätzigen RAs? (-) da er nur dem Richter helfen wollte. Und das kann nicht strafbar sein.

    Drittens: Strafbarkeit des Richters bei unterstellter Strafbarkeit des geschätzigen RAs? (-) Der Richter wollte mit dem Telefonanruf und der Frage keinesfalls einen Tatentschluss hervorrufen (Anstiftung), sondern allenfalls abklären, ob der geschwätzige RA nicht bereits _von sich aus_ zur Auskunft entschlossen war, was hier sichtlich aufgrund der Auskunftsbereitsschaft des RA der Fall war.

  8. 8
    quicker-easier says:

    Als unbeteiligter Dritter höre ich solche Dialoge zwischen Richter und Verteidiger ziemlich oft:
    – Angeklagter ist bei Aufruf der Sache nicht da;
    – Richter fragt den Verteidiger, ob er was weiß;
    – der erzählt, ob und gegebenenfalls wann er zuletzt Kontakt mit seinem Mandanten hatte.
    Ob das so richtig ist, kann man sicher bezweifeln. Aber in Ihrem Fall hat der Verteidiger den Mandanten immerhin vor einem Haftbefehl nach § 230 StPO bewahrt, oder?

    • Das genau ist der Konflikt (in anderer Variante gibt es den auch mit § 112 StPO). Lösbar ist der aber nicht über einen Geheimnisverrat (aka Straftat). Es kommt immer auf den Einzelfall an.
       
      In dem von mir beschriebenen Fall ist es echt mal richtig schiefgelaufen: Hier hat selbst der Verrat den Erlaß des Haftbefehls nicht verhindern können – im Gegenteil: Die Info des Verteidigers wurde zur Begründung des Haftgrunds „Flucht“ genutzt. crh
  9. 9
    quicker-easier says:

    @crh:
    Das ist jetzt aber ein Zirkelschluss. Un zu klären, ob das ein strafrechtlich relevanter Geheinnisverrat war, muss man erstmal untersuchen, ob es zur Anwendung eines Haftbefehls ein grds. geeignetes Mittel war. Den Geheimnisverrat einfach voraussetzen und daraus folgern, der Anwalt hätte sich etwas anderes ausdenken müssen, passt nicht.
    Mal abgesehen davon, dass in diesem Fall offensichtlich tatsächlich viel dafür spricht, dass der Anwalt sich was anderes hätte ausdenken sollen. Viel gebracht hat das ja jedenfalls nicht.

  10. 10
    RA Ullrich says:

    Ob es seitens des Rechtsanwalts ein Geheimnisverrat ist oder nicht hängt maßgeblich davon ab, ob der Mandant mit der Weitergabe dieser Information einverstanden oder – hier wird das Eis schon dünn – bei mangels Erreichbarkeit tatsächlich nicht einholbarem Einverständnis mutmaßlich einverstanden war. Von letzterem kann der Anwalt eventuell mal ausgehen, wenn die Weitergabe der Information dem Mandanten offenkundig mehr nützt als das Vorenthalten oder wenn er aufgrund vorangegangener Besprechungen Rückschlüsse ziehen kann, wie der Mandant sich prozessual verhalten möchte. Wenn ich etwa in der Hauptverhandlung sitze, der Mandant kommt nicht und es ist eine scheinbar wirksame Ladungszustellung per Briefkasteneinwurf in der Akte und ich als RA weiß, dass der Angeklagte sich da schon im Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr aufgehalten hat, dann kann es sinnvoll sein, dies zu offenbaren, um etwa eine Einspruchsverwerfung oder Berufungsverwerfung zu verhindern. Wenn ich hingegen durch die Herausgabe der Info potentiell erst recht zum Erlass eines Haftbefehls beitrage, dann werde ich die Frage im Zweifel nicht beantworten dürfen.
    Der Richter wird sich durch die Anfrage übrigens kaum strafbar machen, da er nicht wissen kann, ob der Anwalt die Information möglicherweise aufgrund eines Einverständnisses seines Mandanten offenbaren darf. Gegenbeispiel: Mandant ist am Umziehen, ich weiß aus der Vorbesprechung, dass er sich dem Verfahren stellen und um einen Freispruch kämpfen will und dass er ein Interesse an möglichst schneller Erledigung hat (etwa, weil seine Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wurde). Jetzt ruft mich wenige Tage vor dem Termin der Richter an, weil die Ladung an den Angeklagten als unzustellbar zurückkam. Ich hatte per E-Mail Kontakt mit dem Mandanten und weiß daher, dass er von dem Termin (über mich) erfahren hat und kommen möchte. Natürlich darf ich das dann dem Richter sagen, bevor der den Termin wegen der fehlgeschlagenen Ladung um zwei Monate verlegt.

  11. 11
    matthiasausk says:

    @brainbug – ein Verteidiger, der „nur“ dem Richter helfen will und dessen Mandant (zu dessen Hilfe er ja bezahlt wird) dann aufgrund dieser Hilfsbereitschaft einen Haftbefehl kassiert (siehe einen Beitrag weiter)?
    Und sowas soll in Ordnung sein?
    Oder sehe ich die Ironietags nicht – dann bitte ich CRH um Zusendung eines der Brillengestelle ;)

  12. 12
    qwertz says:

    „Anruf RA P“ heißt ja wohl „Anruf von RA P“. Irgendwelche Vorwürfe gegen den Richter – zu denen im Übrigen RA Ullrich das Gebotene geschrieben hat – haben sich damit schon im Ansatz erledigt.

    • Woher nehmen Sie die Gewißheit, daß da ein „von“ fehlt? Und nicht ein „bei“? Wohl ein wenig zielorientiert gedacht, wa? crh
  13. 13
    von Kiedrowski says:

    RA Ullrich hat sehr schön dargelegt dass es im Einzelfall gute Gründe geben kann, dem Gericht den Aufenthaltsort des Mandanten zu verraten. Im Idealfall natürlich mit ausdrücklichem Einverständnis des Mandanten.
    Im von CRH geschilderten Fall hat der Verteidiger aber scheinbar nicht im Mandanteninteresse gehandelt, sondern er hat im Grunde – vielleicht mit Blick auf zukünftige Pflichtverteidigerbestellungen ? – dem Gericht gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass er sich gerne prozessfördernd verhalten würde und der Mandant schuld ist, dass das nicht geht.

    Deshalb in solchen Fällen: „kann ich nicht sagen“. Ein „darf ich nicht“ impliziert womöglich ein „ich weiß es, aber ich sage es nicht“ und kann ggf. Maßnahmen gegen den Verteidiger zur Folge haben.

  14. 14
    KKH says:

    Und wie ging es nun mit Herrn Brause weiter?

    Hat er vielleicht sogar ein Gericht bemüht um zu klären ob Aufgrund des Verhaltens seines Verteidigers nicht doch Ansprüche gegen den Vereidiger (erfolgreich) geltend gemacht werden können….