Kostenlose telefonische Ersteinschätzung

Auf einem Portal, das Rechtsanwälte und Rechtsuchende zueinander bringen möchte, wird dem Besucher angeboten:

1. Rechtsfrage kostenlos stellen.

2. Kostenlose telefonische Ersteinschätzung von Anwälten aus Ihrer Region erhalten.

Ihr Vorteil:
schnell, transparent und kostenfrei

Eine Mutter hat dieses Angebot genutzt und folgende Anfrage gestellt:

Anfrage

Ich denke mal laut nach:

Es wird eine Dienstleistung – die der BVG – „kostenlos“ genutzt. Zweimal (mindestens).

Die Reaktion der BVG ist hinreichend bekannt: Es gibt jeweils eine Rechnung über das erhöhte Beförderungsentgelt. Dieses wird erst einmal nicht bezahlt. Erst als die BVG den Mahnlauf startet (und damit weiteren Aufwand hat), wird das Beförderungsentgelt überwiesen. Den Aufwand, den die BVG mit der Mahnung hatte und der durch die Nichtzahlung entstanden ist, möchte man aber nicht zahlen.

Statt dessen möchte man die Dienstleistung eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Kostenlos selbstverständlich.

Sehe nur ich in dem Verhalten dieser Ratsuchenden ein Problem?

Dieser Beitrag wurde unter Anfrage der Woche, Mandanten veröffentlicht.

26 Antworten auf Kostenlose telefonische Ersteinschätzung

  1. 1
    Johannes says:

    Kurze Verständnisfrage: Die BVG schickt keine 1., 2., letzte Mahnung sondern kommt gleich mit einem Inkasso-Unternehmen? Oder hat die betreffende auch die Mahnungen verstreichen lassen (kann man das abschätzen?)

    Gleich die dicke Keule Inkasso halte ich schon für etwas übertrieben, wenn es keine Mahnungen dazwischen gab.

    Johannes

    • Lieber Johannes, schicken Sie mir doch mal im Abstand von jeweils 1 Woche drei Briefe und notieren Sie den dafür benötigten Zeitaufwand (inkl. Einkauf von Umschlägen und Briefmarken). Multiplizieren Sie diesen Aufwand mal nur mit dem Mindestlohn. Würden Sie diesen Betrag für wildfremde Menschen aufwenden, die Sie kurz zuvor unfair behandelt haben? crh
  2. 2
    WPR_bei_WBS says:

    Nein, da sind Sie nicht alleine. Vielleicht noch als Ergänzung: Das weitere Problem ist, dass es die / eine Mutter ist. Was soll nur aus dem Kind werden, wenn es so erzogen wird?

  3. 3
    Vielleicht says:

    Vielleicht haben die einfach kein Geld, weder für den BVG noch für den Anwalt!

    • Gestatten Sie meine Gegenfrage: Ist „Kein Geld haben“ auch eine Art Gegenleistung, mit der ich die Leistung anderer bezahlen kann? crh
  4. 4
    Johannes says:

    @chr Aus diesem Grund gibt es ja Mahngebühren spätestens ab der 2. Mahnung. Ich habe auch nicht die Mahngebühren an sich in Frage gestellt, kenne nur aus dem sonstigen geschäftlichen Gebrauch (sei es der Heizungsmonteur den ich zu spät bezahle oder oder) dass es eben jene Mahnschreiben gibt, bevor in letzter Instanz das Inkasso-Unternehmen beauftragt wird.

    Es war ja auch eine Verständnisfrage zum Thema und eine allgemeine Wertung meinerseits. :)

    Mir ging es eigentlich darum, die grundsätzliche Haltung der betreffenden zu hinterfragen: Die erste Rechnung nicht/zu spät zu bezahlen kommt schon mal vor. Ist blöd, ja, aber kann verschiedenste Gründe haben.
    Da wären die 54 € Inkassogebühren (sie spricht allerdings von Mahngebühren) mMn schon etwas übertrieben.

    Hat sie aber 3 Mahnungen dann auch noch ignoriert so kann man ja schon eher sowas wie Vorsatz erkennen und die 54 € stehen in einem ganz anderen Licht.

    Johannes

  5. 5
    Johannes says:

    zu #4 Selbstkorrektur

    Sie spricht nicht von Mahngebühren sondern von Inkassokosten. Also hat es kein „Mahnwesen“ gegeben?

  6. 6
    Denis says:

    Es ist schon so, dass nicht jeder über ausreichend Mittel verfügt, um unverhofft eintretende Ereignisse monetär abzusichern. Insofern ist es auch aus eigener Erfahrung leicht nachzuvollziehen, daß die Strafe für die kleine Dummheit Schwarzfahren + Inkassogebühren den Dispo überreizen. Deshalb die kostenlose Möglichkeit zu nutzen einen Anwalt nach Auswegen zu befragen ist m.E. der richtige Weg und nicht als verwerflich zu werten.

    • Im Grunde haben Sie ja Recht. Allerdings: Beim Schwarzfahren erwischt zu werden – ist wohl eher nicht ein „unverhofft eintretendes Ereignis“, oder? ;-) crh
  7. 7
    Leser says:

    Was ist an dem Sachverhalt das Empörende?
    1.) Das „Schwarzfahren“? Natürlich nicht okay, aber dass man darüber als Strafverteidiger in Wallung gerät, erscheint mir doch eher unwahrscheinlich.
    2.) Dass die Mutter die Inkassogebühren nicht zahlen will? Überzogene Verzugskosten bspw. durch vorzeitige Inanspruchnahme von Inkassobüros oder Rechtsanwälten sind doch ein häufiger, durchaus legitimer Streitpunkt. Hier dürfte die Mutter eher schlechte Karten haben, aber herrje, sie ist keine Juristin, da soll es schon mal vorkommen, zivilrechtlich daneben zu liegen. Auch kein Aufreger.
    3.) Dass man um kostenlose Hilfe eines Rechtsanwalts bittet? Wäre das Mitleid für die Bürgerin vielleicht größer, wenn sie (zahlende) Mandantin wäre? Aaaaaah, da hört man die Nachtigal trippeln.

  8. 8
    RA SG says:

    Wenn man laut denken würde, könnte man auf die Idee kommen, dass die Tochter noch minderjährig sein könnte. Vielleicht wäre es dann im Weiteren so, dass die Eltern – selbstverständlich – keineswegs damit einverstanden sind, dass die Tochter einen Beförderungsvertrag schließt, ohne einen gültigen Fahrschein zu nutzen. Das könnte dann wiederum den Anspruch auf das erhöhte Beförderungsentgelt entfallen lassen. Die Inkassokosten entfallen in der Folge auch. Aber wie gesagt, nur wenn man mal laut denken würde. ;o)

    • OK, Herr Kollege. Ich schicke die Dame zu Ihnen. ;-) crh
  9. 9
    ct says:

    Ich halte die sofortige Einschaltung eines Inkassobüros ebenfalls für überzogen. Man wird sich (neben dem durchaus interessanten Gedanken der Minderjährigkeit) auch fragen müssen, ob die Kosten überhaupt zu erstatten sind, denn wenn auf die Rechnung keine Mahnung erfolgte, liegt ohne weiteres kein Verzug vor.

    Ferner dürften eigene Mahnkosten bei der BVG auch sehr überschaubar sein. Man darf annehmen, dass Unternehmen dieser Größe über ein computergestütztes Mahnwesen verfügen, welches in der Lage ist, bei fehlendem Zahlungseingang das passende Mahnschreiben automatisch zu generieren. Der verbleibende Aufwand beschränkt sich auf Eintüten und Verposten. Auch unter Berücksichtigung der anteiligen Kosten für das System dürfte man mit EUR 5,00 locker hinkommen.

    „Statt dessen möchte man die Dienstleistung eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Kostenlos selbstverständlich.“

    Soweit ich das verstehe handelt es sich um ein Portal, auf dem Rechtsanwälte genau diese kostenlose telefonische Erstberatung anbieten. Vermutlich nicht aus Nächstenliebe, sondern in der Hoffnung, dass hier und da ein „richtiges“ Mandat draus wird und dann Geld verdient werden kann. Es ist also nicht so, dass die Mandantin „von sich aus“ davon ausgeht, dass der Anwalt nichts kostet. Vielmehr nimmt sie ein ausdrücklich so beworbenes Angebot in Anspruch. So what?

  10. 10
    es says:

    Ich glaube ein paar Kommentare hier zeigen das Problem: offenbar scheint die Verfahrensweise vieler Unternehmen, aus Rücksicht auf ihre Kunden erst mal freundliche Mahnungen zu schreiben, zu dem Denken zu führen, es gäbe ein RECHT auf kostenlose Mahnung.

    Insbesondere die Ansicht des „ct“, das ohne Mahnung kein Verzug vorhanden sei, ist höchst bedenklich – als wäre die gegebene Zahlungsfrist nur ein netter Hinweis ohne rechtliche Bedeutung.

    Diese Ansichten verraten wohl auch auf welcher Seite man steht: auf der Seite des Unternehmers/Freischaffenden, der sogar Steuern für Beträge abführen muss, die seine zahlungsfaulen Kunden noch nicht beglichen haben, oder auf der Verbraucherseite, wo es doch „nur um 50€ geht“ und man sich „nicht so anstellen“ solle.

  11. 11
    ct says:

    Meine „bedenkliche“ Auffassung, wonach eine Mahnung grundsätzlich für den Verzug erforderlich ist, folgt aus § 286 Abs. 1 BGB. Zwar regelt § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB in der Tat:

    „Der Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist.“

    Nach einhelliger Auffassung muss diese Bestimmung der Leistungszeit nach dem Kalender aber vertraglich vereinbart werden, insbesondere die Angabe einer Zahlungsfrist in der Rechnung genügt nicht. Diese ist in der Tat nur „ein netter Hinweis ohne rechtliche Bedeutung“ (es sei denn natürlich, es gibt eine zugrundeliegende vertragliche Regelung dazu, was sich aus den Beförderungsbedingungen der BVG durchaus ergeben könnte).

    Zur Frage „auf welcher Seite man steht“ möchte ich sagen, dass ich selbständiger Rechtsanwalt bin und mich ebenfalls gelegentlich mit zahlungsunwilligen Mandanten herumschlagen muss. Meine Kommentare hier beziehen sich nur auf den Blogpost und sollen bitte nicht als „Glaubenskampf“ verstanden werden.

  12. 12
    Boing says:

    Grundsätzlich ist mir die ganze Angelegenheit ja total wurscht.

    Bei der Masse, die da durchläuft kauft allerdings niemand Briefmarken oder tütet etwas manuell ein.

    Das sind Prozesse, die sich – bis auf die Kommunikation mit den Schuldnern – nahezu automatisieren lassen.

    Aus meiner Sicht ist das je nach Ausgestaltung eine absolute Gelddruckmaschine.

    Ich kann jedoch nachvollziehen, warum das erhöhte Beforderungsentgelt notwendig ist und nur einen Teil der entstanden Verluste abdeckt. Schöner Artikel: http://www.tagesspiegel.de/berlin/verkehrsbetriebe-in-berlin-schwarzfahrer-spuelen-millionen-in-bvg-kassen/11561942.html

  13. 13
    Tom says:

    Inkassobüro ok, wenn das deren Praxis ist. Aber 54 EUR für eine Datenübergabe der BVG an das Inkassobüro und ein vermutlich automatisiertes Schreiben mit elektronischer Freimachung sowie dem Auswurf aus einer Kuvertieranlage ist deutlich überzogen. Handelt es sich doch um eine sehr lapidare Aufgabe, welche auch noch nach RVG abgerechnet wird.

    Ferner Alsdorf hat auch einen netten Beitrag dazu: http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt/zivilrecht/vertragsrecht-agb/inkassokosten-kein-ersatz-bei-zahlungsunwilligem-schuldner/17074/

  14. 14
    Duncan says:

    Hm, ich habe ja noch nie so richtig den Sinn von Inkassounternehmen verstanden. Die Zustellung eines Mahnbescheides wäre da sinnvoller, wenn auch im ersten Schritt geringfügig teurer für die Schuldnerin….
    Der Sinn des Inkassounternehmens könnte hier durchaus in der Reduktion von Kosten für beide Parteien liegen. Das Unternehmen wie die BVG sämtliches Forderungsmanagement an Inkassounternehmen abgeben ist auch nicht abwegig. Im ursprünglich angedachten Zahlungssystem würde ein solches auch nicht benötigt. Die sind also immer zusätzliche Kosten.

  15. 15
    K says:

    Wollen wir mal ehrlich sein: Wer wiederholt in Berlin mit der BVG schwarz fährt und dann auch die 40 Euro nicht fristgerecht überweist, den jucken auch irgendwelche Mahnschreiben nicht sonderlich.
    Durch die sofortige Einschaltung eines Inkassobüros hat die BVG doch ihr Ziel erreicht: Die Dame hat SOFORT die ausstehenden Kosten in Höhe von 40 Euro überwiesen.

    Ich denke, dass es der BVG und dem Inkassounternehmen relativ egal ist, ob die Dame die zusätzlichen 54 Euro noch überweisen wird.

    Wie das Beispiel ja zeigt, erfolgt Schwarzfahren normalerweise durch Jugendliche oder durch Bevölkerungsgruppen, die nicht bereit sind, für in Anspruch genommene Leistungen zu bezahlen. Das Vorgehen der BVG finde ich daher unglaublich effizient.

  16. 16
    BV says:

    @ct, #11:

    Was spricht dagegen, in dem Forderungsschreiben die Mahnung nach § 286 I BGB zu sehen?

  17. 17
    WPR_bei_WBS says:

    @ Denis / crh / #6

    Zumal ja nicht nur das Schwarzfahren kein „unverhofft eintretendes Ereignis“ ist, sondern das Nichtzahlen der erhöhten Beförderungsentgeldes ebenso wenig. Also haben wir quasi „nicht unverhofft“ im Quadrat.

  18. 18
    Thorsten says:

    54,- Euro sind – trotz der geringeren Hauptforderung – keine überzogenen Inkassokosten. Zumindest wenn man nach dem Gesetz geht.

    Hätte ein Rechtsanwalt geschrieben, wären es gleich 83,54 Euro gewesen.

    Es gibt eben Streitwerte, bei denen lohnt sich sowohl für den nicht oder nur mit Selbstbeteiligung rechtsschutzversicherten Mandanten, als auch für den nach RVG abrechnenden Rechtsanwalt der ganze Fall nicht.

  19. 19
    moep says:

    @ct: es gibt da aber auch mittlerweile noch den
    § 286 Abs. 3 BGB, der ganze vereinfacht.

  20. 20
    Mahnung says:

    @moep,

    30 Tage sind noch nicht um gewesen laut Sachverhalt. Die Vorschrift ist also nicht einschlägig, es bleibt beim Grundsatz: Verzug nur durch Mahnung.

  21. 21
    egal says:

    Die wichtige Frage wäre wohl eher, ob und inwieweit sich ein Anwalt wettbewerbswidrig verhält, wenn er kostenlose Beratung unter Verletzung des RVG zur Anbahnung von Mandanten und zum Nachteil seiner anderen anwaltlichen Wettbewerber anbietet. Die indirekten Folgen solcher Angebot, nämlich eine gestörte Erwartungshaltung, sieht man hier schön belegt. Denn die gute Mutter fühlt sich als Opfer des deliktischen Handelns ihrer Tochter (evtl. auch später als Opfer der Strafverfolgung), welches dann natürlich nicht bereit ist, für eine sachgerechte Rechtsberatung Geld auszugeben (bzw. abzuwägen, ob diesese wirtschaftlich sinnvoll ist).

    Die Frage der Berechtigung von Inkassokosten, Verzugsschaden, erhöhtes Beförderungsentgelt, usw. wird im ersten Semester geklärt und ist nicht weiter interessant. Spätestens wenn der „Inkassofall“ vorm Strafrichter landet, stellt sich die Frage im Übrigen in der Praxis auch nicht mehr.

  22. 22
    Ingo says:

    @RA SG: Sie stechen in ein Wespennest.

    Die Frage, ob das erhöhte Beförderungsentgelt wirklich nicht verlangt werden darf, ist nämlich nicht ganz unstrittig. Die ganz hM der AGe ist dafür, schließt den Anspruch des Beförderungsunternehmens also aus. Es gibt aber auch ein paar gallische Richter, die das anders sehen und den Anspruch geben, weil sie ein General-Einverständnis der gesetzlichen Vertreter in Geschäfte des täglichen Lebens (auch das Schwarzfahren!) konstruieren und somit die Vertragsstrafe mit der Schwarzfahrt als verwirkt ansehen. Dazwischen tummeln sich einige LGe, die m.E. der hM der AGe folgen.

    Problem: Warum ist eine so praxisrelevante Rechtsfrage noch nie am BGH gewesen?

    Ganz einfach: Zumeist lassen die AGe die Berufung gar nicht erst zu, dann ist i.d.R. schon Schluss, das BVerfG befasst sich mit solchem Kleinkram wohl eher nicht.

    Erkennt das AG den Anspruch nicht zu und lässt es die Berufung zu, könnte es noch passieren, dass die Verkehrsgesellschaft sie einlegt und eine Klärung für den Bezirk des jeweiligen LG erzwingt. Lässt dieses dann aber auch noch die Revision zu, wird die Verkehrsgesellschaft wohl eher die Finger davon lassen aus Angst vor einem bundesweiten Präzedenzfall. Der BGH würde nämlich wohl, wenn er den Minderjährigenschutz so hoch hängt wie bisher, die Vertragsstrafe nicht als verwirkt ansehen. Davor hat man Angst.

    Umgekehrt: Erkennt das AG die Vertragsstrafe zu und lässt es die Berufung bzw. das LG die Revision zu, wird i.d.R. wohl kein Interesse seitens des Schwarzfahrers bzw. seiner gesetzlichen Vertreter bestehen, die Sache zum BGH zu bringen. Denn das wäre viel zu teuer für einen Streit um 40 bzw. jetzt 60 €. Und schwarz fährt man ja i.d.R. nicht, weil man zu viel Geld hat.

    Einzige Hoffnung: Es findet sich jemand als Schwarzfahrer, der die Sache zum BGH provoziert und zwei Richter (AG und LG), die jeweils die Rechtsmittel zulassen.

    Dann hätten wir endlich mal eine, wie ich finde überfällige, Klärung durch den BGH.

  23. 23
    Johann says:

    Das erhöhte Beförderungsentgelt geht aus meiner Sicht in Ordung, solange die Erziehungsberechtigten wussten, dass der Nachwuchs unterwegs ist. Ein Abstreiten dürfte interessant sein.

    Die Inkassokosten sind dem Grunde nach auch in Ordnung. Verzug ist nach der ersten Aufforderung wohl eingetreten.

    Der Höhe nach sind die Inkassokosten aber nicht in Ordnung: Inkassobüros können Kosten bis zur Höhe der Geschäftsgebühr gelten machen. Übersehen wird hierbei m.E. aber grundsätzlich, dass die Inkassoschreiben, in aller Regel „Schreiben einfacher Art“ sind („Sie haben nicht gezahlt; zahlen Sie jetzt!“). Nach 2302 VV RVG inkl. Postpauschale und UmsSt wären also EUR 21,42 zu zahlen.

    Wer, wie die „Großen“ abrechnen will, sollte auch eine entsprechenden Briefkopf haben ;)

  24. 24
    refting says:

    Schon seit 1968 wird kostenfreier Personennahverkehr gefordert.
    Schwarzfahren ist ein Akt des zivilen Widerstands.

  25. 25
    Th. Koch says:

    Es ist zwar fast alles gesagt, aber noch nicht von mir:

    1. Das zentrale Problem ist zunächst, warum die Mutter für das Kind selbst bei unterstellter Minderjährigkeit die 40 Euro überhaupt zahlen sollte:

    a) Vertragspartner eines etwaigen Vertrages wäre das Kind. Das „erhöhte Beförderungsentgelt“ (= Vertragsstrafe) wäre vom Kind zu zahlen.

    Verkehrsunternehmen behaupten gleichwohl in Mahnschreiben gelegentlich eine unmittelbare Haftung der Eltern, weil von dem Kind keine Zahlung zu erlangen ist. Dieses Vorgehen könnte mit Blick auf § 263 StGB interessant sein.

    b) Die weitere Frage ist, ob ein Vertragsverhältnis mit dem Kind überhaupt zustandegekommen ist. Das setzt grds. eine Einwilligung / Genehmigung der Eltern voraus. Regelmäßig werden Eltern aber mit dem „Schwarzfahren“ gerade nicht einverstanden sein. Dann fehlt es auch an einer wirksamen Einbeziehung der AGB und damit der Grundlage für ein erhöhtes Beförderungsentgelt..

    2. Inkassokosten sind selbst bei eingetretenem Verzug, der hier nur im Falle einer Belehrung gem. § 286 Abs. 3 Satz 2 BGB vorliegen dürfte, nur im Umfang der bei Einschaltung eines Anwalts entstehenden Kosten erstattungsfähig. Dies ist hier eine 0,3-Gebühr für ein Schreiben einfacher Art plus Auslagenpauschale (das Verkehrsunternehmen dürfte vorsteuerabzugsberechtigt sein). Es erechnen sich 18 Euro. Für ein Mahnschreiben des Unternehmens dürfen 2,50 Euro in Ansatz gebracht werden. Auch dies ist bei Verkehrsunternehmen und Inkassobüros als bekannt vorauszusetzen. § 263 StGB?

    3. Die letzte einschlägige Strafanzege gegen ein Verkehrsunternehmen wurde eingestellt, weil die StA der Ansicht war, dass das Strafverfahren dem Unternehmen ausreichend zur Warnung diene. Auf den nächsten Fall bin ich schon jetzt gespannt…

  26. 26
    Engywuck says:

    zum Thema „Kosten einer Abmahnung Mahnung (editiert. crh)“:

    „Die Höhe der als Verzugsschaden aus § 280 Abs. 2, § 286 BGB von der Beklagten geforder-
    ten Mahnkostenpauschale von 5,00 € übersteigt entgegen § 309 Abs. 5 Buchst. a BGB und der
    inhaltsgleichen Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 2 StromGVV die nach dem gewöhnlichen Lauf
    der Dinge zu erwartenden Kosten der Beklagten.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihre allgemeinen Geschäftskosten, die ihr durch
    die Mahnung säumiger Abnehmer entstehen, grundsätzlich nicht als Verzugsschaden geltend
    machen kann, sofern nicht — wozu hier nichts vorgetragen ist — ein besonderer Ausnahmefall
    vorliegt, in dem ganz ungewöhnliche Belastungen entstehen“
    OLG München vom 28.07.2011 (29 U 634/11)
    Quelle mit Volltext: http://www.vzbv.de/urteil/5-euro-mahnkosten-sind-zu-hoch

    Wobei es sich beim Urteil des OLG München natürlich um Stromversorger mit festen Kunden und beim Schwarzfahren um Einzelkunden im Nahverkehr handelt. Wieweit das vergleichbar ist müsste natürlich ein Gericht entscheiden :-) (speziell die StromGVV dürfte hier wohl keine Anwendung finden :-))