Sparkasse: P-Konto für die GmbH?

Wohin der banküblich-geistlose Gebrauch von Textbausteinen führen kann, zeigt uns bzw. unserem Mandanten die freundliche Sparkasse:

P-Konto für GmbH

Diesem Formblatt fügt der Banker dann auch artig die notwendigen Hinweise bei:

P-Konto Hinweise

Ich kann bei den Beträgen, um die es hier geht, die Angst des Bankkaufmanns vor seiner Haftung durchaus verstehen. Aber weiter als von der Wand bis zur Tapete sollte man auch bei einer Sparkasse zu denken imstande sein. Was ist daran so schwierig, dem Geschäftsführer eine individuelle Nachricht mit dem konkreten Angebot einer Beratung über die Funktionen und Voraussetzungen des § 850k ZPO zukommen zu lassen?

Aber ich will nicht weiter meckern. Die Beratung übernimmt an Stelle des Vertriebsstellen-Bangsters nun eine kompetente Kollegin, die uns bei der Verteidigung in dem Ermittlungsverfahren mit ihrer zivilrechtlichen Kompetenz unterstützen wird. Die Zusammenarbeit mit ihr wird sicherlich wesentlich erfreulicher als mit einem öffentlich-rechtlich organisierten Schlipsträger.

Dieser Beitrag wurde unter Wirtschaftsstrafrecht, Zivilrecht veröffentlicht.

9 Antworten auf Sparkasse: P-Konto für die GmbH?

  1. 1
    Benno says:

    Wofür genau brauchen Sie die zivilrechtlich kompetente Kollegin? Mit P-Konto hat es ja nun wirklich nichts zu tun, und erklären, was Kontopfändung bedeutet, sollte man auch als Strafverteidiger noch können.

    • Es könnte bei diesem Betrag, der dort zur Pfändung ansteht, vielleicht noch das eine oder andere Problemchen auftauchen, bei dem es sinnvoll und notwendig erscheint, mit Spezialwissen an die Lösung heranzugehen. Die Einrichtung eines P-Kontos wird hier durchaus das mit Abstand geringste Problem meines Mandanten sein, was meinen Sie? crh
  2. 2
    Mike says:

    13,8 Millionen Euro: Respekt! Das muss man erst mal nachmachen! :-)

    Da kann ich schon verstehen, dass der „Geschäftsführer“ eine „individuelle Nachricht“ erhalten möchte und nicht einfach so ein Standard-Formschreiben, wie es der gemeine Pöbel so erhält (und welches nicht mal unterschrieben ist). :-)

    Da wäre jetzt doch noch so ein Werbeschreiben schön, ob man denn nicht mal Schufa-frei eben 10.000 Euro Schulden aufnehmen möchte, um sich einen langgehegten Traum zu erfüllen. :-)

  3. 3
    Mike says:

    Ach ergänzend, weil es so schön ist:

    Eine Forderung über 13,8 Millionen Euro, Herr Hoenig: Vertreten Sie das Bistum Limburg oder den Flughafen Berlin-Brandenburg? :-)

  4. 4
    Benno says:

    Ob die zu vollstreckende Forderung 14.000 € oder 14 Mio. € beträgt, ist für die Schwierigkeit der mit einer Pfändung verbundenen zivilrechtlichen Probleme ziemlich egal (vor allem, wenn auf dem Konto nur 100 € drauf sind).

    • Na klar. Es gibt solche Experten wie Sie, die Jura ex aermelo machen. Gratulation zu Ihrer Kompetenz! Ich habe dafür 2 Examina und fast 2 Jahrzehnte Praxis gebraucht, um in einer Wirtschaftsstrafsache dieses Kalibers sauber beraten zu können. crh
  5. 5
    Mitleser says:

    Mal ganz laienhaft gefragt: Gründet man nicht eine GmbH um eine Haftungsbegrenzung auf das der GmbH verfügbare Kapital zu haben?
    Warum also nicht einstampfen und neu machen?

  6. 6
    Anonym says:

    Diesmal wars nicht Potsdam, kann man ja gleich an dem Betrag merken, der waere naemlich gut 7 Mio zu niedrig ;-)

  7. 7
    Kriegs-Consiliere says:

    Tja, das ist Domino und für die StA auf ganzer Linie äußerst effektiv. Keine ausreichende Kapitalkraft im Hintergrund vorausgesetzt, reißt so ein Beschluss alles um, was man sich ein Beschuldigter nur denken kann, und man hat gleich eine ganze Palette an Problemen – z.B. Insolvenzrecht & Co. + Durchgriffshaftung, Finanzierung der Verteidigung…

    Die Liste wäre sehr umfangreich und würde wahrscheinlich irgendwo bei den Nerven der Beteiligten enden.

    Und: Auf diese Art und Weise produziert ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gleich die nächsten Verfahren.

  8. 8
    pluvia says:

    Nun, der erste Stich meiner Bauchschmerzen käme von 15a InsO, vor allem von dessen Abs. 4. Der Kunde aus Sicht des Bankangestellten ist allerdings die GmbH und nicht ihr Geschäftsführer – können diesem Gegenüber besondere Schutz- oder Rücksichtnahmepflichten bestehen oder liegt gar ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte vor, der zur Beratung des Geschäftsführers führen könnte? Spannende Zivilrechliche Fragen tun sich auf!

  9. 9
    Mitleser2 says:

    [quote[
    Mal ganz laienhaft gefragt: Gründet man nicht eine GmbH um eine Haftungsbegrenzung auf das der GmbH verfügbare Kapital zu haben?
    Warum also nicht einstampfen und neu machen?
    [/quote]
    Mal davon abgesehen, dass die Staatsanwaltschaft wohl kein zivilrechtlicher Gläubiger zu sein scheint, ist auch für GmbH-Gesellschaften absolut übliche Praxis bei Banken & Co. den Gesellschafter überdies private Haftungsverpflichtungen unterschreiben zu lassen.
    GmbH ist dahingehend nur auf dem Papier in Jura-Seminaren „beschränkt haftend“ – in praxi sind die sog. „Bankster“ nicht blöd.