ARAG – versenkt

Das Landgericht Hamburg schreibt der ARAG nun schon zu zweiten Male ins Gesangbuch, daß der Versicherer es unterlassen möge, wettbewerbswidrige Schleichwerbung zu betreiben.

Bereits am 3. Januar 2012 erging im Wege einer einstweiligen Verfügung des LG Hamburg – 312 O 715/11 – an die Marketing-Abteilung der ARAG der gerichtliche Hinweis, daß diese Art der Werbung in der seriösen Geschäftswelt eher unerwünscht ist:

„Die ARAG ist die beste Rechtsschutzversicherung, die es gibt. Einmal angefragt, schon kam die Deckungszusage, mein Anwalt als auch ich sind begeistert. Weiter so ARAG und mit dem neuen Produkt Recht & Heim ist die ARAG unschlagbar. Eine der fairsten und kompetentesten Versicherungen, die ich kenne.“

Über diesen groben Unfug des Rechtsschutzversicherers hatte ich bereits im RSV-Blog berichtet.

Die Versicherungsfritzenjuristen, die sich von der ARAG bezahlen lassen, fanden diesen Kommentar aber völlig in Ordnung so. Offenbar bewegt sich das „Know-how unserer Rechtsexperten“ auf einem Niveau, das sich durchaus noch ein wenig anheben läßt.

Deswegen haben sich die Richter am Landgericht Hamburg noch ein weiteres Mal bemüht, dem Versicherer zu erklären, daß diese Werbung nicht gut fürs Geschäft ist:

Keines der ARAG-Argumente konnte die Robenträger jedoch überzeugen, so dass das Gericht (LG Hamburg, Urt. v. 24.04.2012 – Az.: 312 O 715/11) die einstweilige Verfügung inhaltlich voll bestätigte.

berichtet Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr, der diese Fortbildungsmaßnahme des Hamburger Landgerichts kompetent unterstützt hat.

Vor dem Hintergrund der Erfahrungen, die unsere Kanzlei mit diesem Laden Versicherer gemacht hat und immer wieder auf’s Neue macht, dürfte das Seminar für die gelb-schwarzen „Rechtsprofis“ noch fortgesetzt werden.

Über die naheliegende Vermutung, daß der Versicherer die Prämien seiner Kunden lieber in sinnlose Blogkommentare und Rechtsstreitigkeiten versenken könnte, statt die vereinbarten Versicherungsleistungen zu erbringen, muß ich nochmal nachdenken, bevor ich sie hier äußere.

Dieser Beitrag wurde unter In eigener Sache veröffentlicht.

2 Antworten auf ARAG – versenkt

  1. 1
    Nils says:

    Der Letzte Absatz ist zu herrlich :)

    Ich denke auch gerne laut nach, sowas hilft gelegentlich ungemein.

  2. 2
    Kai says:

    So ganz legal erscheint mir das aber auch nicht, die IP-Adresse mitzuspeichern und diese anschließend auch noch als Beweismittel heranzuziehen. Denn weder ist diese für das Lesen des RSV-Blogs von Nöten, noch wird sie für Abrechnungszwecke benötigt. Demnach ist sie gem. §§ 13 Abs. 4 Nr. 2, 15 TMG spätestens nach Ende der Seitennutzung wieder zu löschen.
    Da § 15 TMG insoweit als bereichsspezifische Norm abschließende Regelungen enthält, wäre auch ein Rückgriff auf § 28 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG nicht zulässig.

    Eine wirksame Einwilligung, die diese Regelungen obsolet machen würde, wird m.E.n. auch nicht eingeholt. Zudem hat diese sehr deutlich, separiert und spezifisch zu erfolgen.

    Es könnte demnach sein, dass hier sogar eine Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 16 TMG vorliegen könnte.

    Ich frage mich, wieso das nicht thematisiert wurde und ob die ARAG-Rechtsanwälte das nicht wissen. Ich halte das Vorgehen jedenfalls für nicht ganz legitim, wenngleich ich grundsätzlich dafür bin, derartige Schleichwerbung auszumerzen.

    Zudem freue ich mich über eine Einschätzung zu meinen Aussagen.

    Das ist übrigens auch lediglich meine ganz private Einschätzung, für die ich nicht bezahlt wurde. Ich verfolge den Vorgang lediglich mit regem Interesse. ;)