Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons

Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.

Quelle: § 23 Absatz 1a Satz 1 StVO

Bislang hatte ich angenommen, das sei eine von wenigen Rechtsnormen, gegen die ein Moppedfahrer nicht verstoßen könne. Ich habe mich geirrt!

Und noch einer:

Don’t try this at home!

Dieser Beitrag wurde unter Bußgeldsachen veröffentlicht.

Ein Kommentar zu „Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons

  1. 1
    doppelfish sagt:

    Wo dann? Etwa im Strassenverkehr? ;)