Keine gute Idee

Tatvowurf: Verstoß gegen das Waffengesetz

Beweismittel

Aus dem Vorgangs-Deckblatt der Ermittlungsakte :

Am 28.04.07 erschien Herr BRAUSE auf dem Polizeiabschnitt 33 und gab an, eine am heutigen Tage gekaufte Schreckschußpistole registrieren lassen zu wollen.

Er gab an, die Pistole bei sich zu haben. Daraufhin wurde ihm der mitgeführte Rucksack abgenommen und durchsucht. Dabei konnte die Pistole, in einem schwarzem Plastikkoffer verpackt, aufgefunden werden. Das mit sechs Patronen geladene Magazin befand sich in der Waffe. Eine weitere Patrone befand sich im Patronenlager.

Die Pistole wurde entladen und zusammen mit der Munition (5 Patronen Schreckschuß, 2 Patronen Pfefferspray) sichergestellt. Beschlagnahmeprotokoll Teil A und B wurden Herrn BRAUSE ausgehändigt (Kopie am Vorgang).

Nach rechtlicher Belehrung und Tatvorwurf gab er an, die Pistole am 28.04.07 gegen 12:00 Uhr in einem Waffengeschäft (Bulli Bullmann) im Europacenter, für 119,00 Euro, gekauft zu haben.

Die sichergestellte Pistole, inklusive Munition, liegt dem Vorgang bei.

Dazu fällt mir ein: Gehe nicht zum Fürst, wenn Du nicht gerufen wirst.

Ende gut – das Verfahren wurde eingestellt, allerdings nur nach § 154 StPO.

Dieser Beitrag wurde unter Mandanten, Polizei, Strafrecht veröffentlicht.

6 Antworten auf Keine gute Idee

  1. 1
    Fromm says:

    Wie sieht die Rechtslage eigentlich aus?

    Man darf die Dinger kaufen. Und dann? Verhaltensweise? So wie hier, war es ja wohl falsch.

  2. 2
    doppelfish says:

    Ob Herr Brause das durfte, sei dahingestellt. Offenbar konnte er das. Und auf Ideen dieser Art wird er erstmal nicht mehr kommen. Er, und andere.
    Aber gut, dass wir das Gesetz haben, gegen das er da wohl verstossen hat, gell. Nicht, dass da noch irgendwelche Leute mit irgendwelchen Schreckschusspistolen rumrennen, gell.

  3. 3
    JLloyd says:

    … und wogegen hat er nun verstossen ?

    Da die Waffe nicht zugriffsbereit war hat er sie nicht geführt sondern nur besessen.

    Oder braucht man für Schreckschusswaffen einen kleinen Waffenschein ???

    (N.B.: Ich besitze keine.)

  4. 4
    Malte S. says:

    Soweit mir die Polizei auskunft gegeben hat, benötigt man für das Führen einer Schreckschusswaffe einen kleinen Waffenschein. Nicht dagegen für den reinen Besitz. Und wenn er extra deswegen zur Polizei gegangen ist – ich hätte die Waffe da auch mitgenommen -, dann ist es doch arg unfair ihn wegen des Führens zu belangen.

  5. 5
    doppelfish says:

    Wenn „in einem schwarzem Plastikkoffer verpackt“ noch als „Führen“ durchgeht, will ich gerne wissen, ab wann es sich um einen reinen „Transport“ handelt. Vielleicht in einem handlichen Castor-Behälter verpackt?

  6. 6
    Malte S. says:

    Das wäre doch schon wegen der Reststrahlung (ich gehe mal von nem Gebrauchtkauf bei eBay aus) „Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern“ (§ 328 StGB) ;)