Nur ein Tag

Eine Partei darf (auch) nach Erlaß der Postuniversaldienstleistungsverordnung vom 15.12.1999 (BGBl. I S. 4218) darauf vertrauen, daß werktags im Bundesgebiet aufgegebenen Postsendungen am folgenden Werktag im Bundesgebiet ausgeliefert werden. Anders liegt es nur, wenn konkrete Umstände vorliegen, welche die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen.

BGH, Bechluß v. 13.05.2004, V ZB 62/03, NJW-RR 2004, 1217

Die Botschaft hör’ ich wohl. Allein mir fehlt der Glaube.
Allerdings: „Davon ausgehen“ heißt ja auch nicht „daran glauben“.

Dieser Beitrag wurde unter Allgemeines (Kanzlei) veröffentlicht.

3 Kommentare zu „Nur ein Tag

  1. 1

    ... wenn’s denn für eine Wiedereinsetzung reicht ;-)

  2. 2
    Gewürzgurkenschmiersalat sagt:

    Im Tegeler Weg kenne ich durchaus den einen oder anderen, dem allein die Beteiligung der PIN AG schon konkreter Umstand genug sein dürfte. :)

  3. 3
    Badenser sagt:

    wenn’s denn überhaupt ankommt...